Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
KommentarOnline erhältlich in diesen Modulen:
Beratermodul Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO
juris Hübschmann/Hepp/Spitaler
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Beschreibung
Der Hübschmann/Hepp/Spitaler
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Als Auskopplung zu diesem Loseblattwerk ist ein gebundener Kommentar zum UZK erschienen. Den Kommentar von Wolffgang/Jatzke finden Sie hier in unserem Shop.
Beziehern des Hübschmann/Hepp/Spitaler steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „HHSp online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.
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Inhalte von „HHSp online“
- Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 23.500 Seiten
- Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
- AO-Steuerberater, Informationsdienst, 12 Ausgaben/Jahr
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Alle Änderungen stets im Blick
Lieferung 278 – Februar 2024
Die Kommentierung des § 69 AO (Haftung der Vertreter) (Boeker) berücksichtigt die neuere Rspr. zu den Voraussetzungen einer Haftungsinanspruchnahme. Z.B. hat der BFH seine Auffassung bekräftigt, dass hypothetische Kausalverläufe bei der steuerrechtlichen Haftung nicht zu berücksichtigen sind. Für nicht abgeführte Lohnsteuer haftet der Vertreter daher auch dann, wenn der Insolvenzverwalter eine rechtzeitige Zahlung hätte anfechten können. Ferner werden die Auswirkungen der geänderten InsO (insb. Einfügung des §15b InsO) durch das SanInsFoG erläutert. Nach § 15b Abs. 8InsO wird die nach Eintritt der Insolvenzreife bestehende Kollision zwischen der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur Massesicherung und der Pflicht zur Steuerabführung entgegen der bisherigen Rspr. zugunsten der Massesicherung aufgelöst. Ein Vertreter, der rechtzeitig Insolvenzeröffnung beantragt, verletzt danach seine steuerrechtlichen Pflichten nicht, wenn er zwischen Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und der Entscheidung des Insolvenzgerichts keine Steuern abführt. Stellt der Vertreter den Insolvenzantrag verspätet, gilt dies für die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder nach Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Steuern
Die Kommentierung der §§ 138d und 138e AO zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen wurde – insbesondere unter Berücksichtigung des jüngeren Schrifttums – aktualisiert (Münch). Die Diskussion um Zulässigkeit und Grenzen einer Anzeigepflicht wird mit nahezu unverminderter Intensität fortgeführt, zumal mit dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes nunmehr auch eine Anzeigepflicht für rein innerstaatliche Gestaltungen vor der Tür stehen könnte. Vor diesem Hintergrund wurden auch die ersten statistischen Auswertungen der Bundesregierung berücksichtigt und die verfassungsrechtliche Betrachtung um die Frage erweitert, ob ein unzulässiger Eingriff in die Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses vorliegt. Die geringfügige Änderung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde ebenfalls kurzfristig berücksichtigt. Bei § 138e AO wurde Absatz 3 Satz 6 durch das 2. Gesetz zur Änderung der AO eingefügt.
Verschiedene Vorschriften aus der AO wurden von Dr. Hohrmann aktualisiert. Auf den neusten Stand gebracht hat er § 178 AO über die Kosten bei besonderer Inanspruchnahme der Zollbehörden, § 326 AO zum persönlichen Sicherheitsarrest und § 334 AO zur Ersatzzwangshaft. Aus dem Abschnitt Kosten des Sechsten Teils Vollstreckung wurde n die §§ 339 – 342 AO überarbeitet und dabei insbesondere die Änderungen durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften berücksichtigt.
Komplett überarbeitet hat Prof. Dr. Jatzke die §§ 312 – 318 AO, die er von Dr. Beermann übernommen hat, und setzt damit die Aktualisierung des Abschnitts zur Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte fort. Die Änderungen der §§ 314, 316 und 318 AO durch das PKoFoG sind ebenso berücksichtigt wie aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung und neue Literatur.
Dr. Leipold hat die Kommentierung der Regelung über Fristen (§ 54 FGO) unter Berücksichtigung neuester Rechtsprechung und Literatur überarbeitet. Auch die Rechtsbehelfsbelehrung (§ 55 FGO) wurde grundlegend überarbeitet und aktualisiert. Der elektronische Rechtsverkehr hat sich in den vergangenen Jahren stark ausgeweitet. Seit dem 1.4.2005 konnten die Beteiligten bei Gericht elektronische Dokumente einreichen, wenn dies durch eine Rechtsverordnung zugelassen war. Das Erfordernis einer Rechtsverordnung entfiel ab dem 1.1.2018. Rechtsanwälte müssen seit 1.1.2022 und Steuerberater seit 1.1.2023 Schriftsätze nur noch in elektronischer Form einreichen. Dr. Leipold hat in seiner Überarbeitung daher besonderen Augenmerk darauf gelegt, ob und inwieweit in den Rechtsbehelfsbelehrungen auf diese Neuerungen hinzuweisen ist (§ 55 FGO Rz. 35 ff.). Ausführlicher als bisher wird auch auf die unterschiedlichen Positionen der obersten Bundesgerichte zu bestimmten Inhalten der Rechtsbehelfsbelehrungen eingegangen, etwa bei der einzuhaltenden Form (§ 55 FGO Rz. 34) oder beim Vertretungszwang (§ 55 FGO Rz. 36).
Auf den aktuellen Stand hinsichtlich Rechtsprechung und Literatur wurde § 72FGO zur Zurücknahme der Klage gebracht (Dr. Birkenfeld).
Die Vorschrift des § 76 FGO regelt die Voraussetzungen sowie Art und Umfang der Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht im Steuerprozess. Die Kommentierung zu § 76 FGO wurde vollständig überarbeitet (Thürmer)und ist damit auf dem neuesten Stand. Sie berücksichtigt die bis zum Redaktionsschluss veröffentlichte einschlägige Rechtsprechung und Literatur.
Das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) hat in den letzten Jahren viele Änderungen erfahren. Dabei ging es zum Teil, aber nicht nur, um geänderte Behördenstrukturen und geänderte Abläufe innerhalb der Finanzverwaltung und dem Zusammenwirken von Bund und Ländern. Organisatorische Änderungen und zusätzliche Aufgaben haben sind besonders im Zuständigkeitsbereich des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) und bei der Zollverwaltung, speziell bei der Generalzolldirektion ergeben. Die Behörde hat zusätzliche Aufgaben übertragen bekommen, z.B. bei Durchsetzung von Sanktionen im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg. Besondere und zunehmende Anforderungen stellen sich im Bereich Geldwäsche, sodass geplant ist, die zuständige Direktion (Financial Intelligence Unit – FIU) zusammen mit der für die Sanktionsdurchsetzung zuständigen Direktion als eigenständige Behörde auszugliedern. Die Aufgaben des BZSt sind in den letzten Jahren erheblich erweitert worden, wobei neu hinzukommende europarechtliche und internationale Aufgaben im Vordergrund stehen. Daneben hat das BMF nicht originär ministerielle Aufgaben an das BZSt delegiert. §5FVG, der die Aufgaben des BZSt regelt und inzwischen mehrere Seiten ausfüllt, dürfte die am meisten geänderte Vorschrift sein. Verfahrensrechtliche Änderungen und materielle Änderungen im Steuerrecht haben mittelbare Auswirkungen auf die Tätigkeit der Finanzverwaltung und haben neben dem Anliegen, flexible Organisationsstrukturen zu schaffen zu einer Vielzahl von Folgeänderungen geführt. Mit Blick darauf erschien es notwendig, die gesamte Kommentierung auf einen einheitliche Stand zu bringen, wobei aktuelle Rechtsprechung, Schrifttum und die Erlasslage berücksichtigt wurden (Schmieszek). § 5und § 20a FVG, die in der vorliegenden Lieferung noch nicht berücksichtigt sind, werden in einer der nächsten Lieferungen auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei werden insbesondere die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/ 2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen und das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) zu berücksichtigen sein. Beide Gesetze sind bei Redaktionsschluss vom Bundestag beschlossen. Zu dem Wachstumschancengesetz hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss (aus anderen Gründen) angerufen. Der Termin stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.
Zuletzt erschien Lieferung 279 (Mai 2024/142,- € zzgl. 31,- € für die Datenbank).