04.08.2014

Arbeitgeber haften für nicht gewährten Urlaub auf Schadensersatz - auch ohne Urlaubsantrag

Arbeitgeber müssen den Urlaubsanspruch von sich aus erfüllen. Unterlassen sie dies und verfällt der Urlaub deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, kann der Arbeitnehmer daher Schadensersatz in Form von Ersatzurlaub bzw. einer Abgeltung des Ersatzurlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangen. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer rechtzeitig vor Verfall des Urlaubsanspruchs Urlaub beantragt hat.

LAG Berlin-Brandenburg 12.6.2014, 21 Sa 221/14
Der Sachverhalt:
Der Kläger war bei dem Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012. Diesen hatte der Beklagte nicht gewährt, der Kläger aber auch zuvor nicht geltend gemacht. Das LAG verurteilte den Beklagten zur geforderten Urlaubsabgeltung, ließ allerdings wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage die Revision zum BAG zu.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung des 2012 nicht gewährten Urlaubs.

Arbeitgeber müssen den Urlaubsanspruch nach dem BUrlG ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem ArbeitszeitG von sich aus erfüllen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, so haben sie ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten.

Dieser Schadensersatzanspruch hängt - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urt. v. 15.9.2011 - 8 AZR 846/09) - nicht davon ab, dass sich der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug befunden hat. Der Arbeitnehmer muss daher den Urlaubsanspruch auch nicht rechtzeitig geltend machen, um den Arbeitgeber in Verzug zu setzen.

Nach diesen Grundsätzen muss der Beklagte den nicht gewährten Urlaub abgelten, da er seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt hat.

LAG Berlin-Brandenburg PM Nr. 31/14 vom 4.8.2014
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