29.04.2024

Plagiatsvorwurf: Kündigung einer Professorin wegen wissenschaftlichen Fehlverhaltens rechtmäßig

Das ArbG Bonn hat die Klage einer angestellten Professorin der Universität Bonn gegen ihre Kündigung abgewiesen. Sie habe in einer ihrer Publikationen die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten. Aufgrund der Schwere dieser Pflichtverletzung sei auch eine vorherige Abmahnung entbehrlich gewesen.

ArbG Bonn v. 24.4.2024 - 2 Ca 345/23
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 2021 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses im Fachbereich Politikwissenschaften als Universitätsprofessorin tätig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.3.2023. Sie wirft der Klägerin vor, in insgesamt drei ihrer Publikationen die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis nicht eingehalten zu haben, indem sie jeweils an verschiedenen Stellen plagiiert habe.

Die Klägerin bestreitet, dass sie in den drei Werken die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis habe einhalten müssen. Dies folge aus dem populärwissenschaftlichen Charakter der Werke. Zudem handele es sich bei den von der Beklagten monierten Stellen um bloße Zitierfehler. Sie erreichten in ihrer Anzahl kein erhebliches Maß. Der Klägerin sei auch im Rahmen des universitären Untersuchungsverfahrens keine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Jedenfalls sei die Kündigung unverhältnismäßig, da die Beklagte eine Abmahnung als milderes Mittel hätte aussprechen können.

Das ArbG hat die Klage der Professorin gegen ihre Kündigung abgewiesen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Die Klägerin hat jedenfalls in einer ihrer Publikationen, welche sie im Rahmen ihrer Bewerbung vorlegte, die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit vorsätzlich nicht eingehalten. Die Vorlage eines solchen Werkes in einem Bewerbungsverfahren um einen universitären Lehrstuhl stellt eine wesentliche Pflichtverletzung der Klägerin im Rahmen des Arbeitsverhältnisses dar. Dies gilt zumindest dann, wenn dieses Werk - wie von der Klägerin - als zentraler Bestandteil in die Bewerbung eingebracht worden ist. Die Vorlage einer Publikation in einem solchen Bewerbungsverfahren enthält die Erklärung, dass die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis eingehalten worden sind.

Etwaige Fehler im Verfahren um die Ermittlungen des wissenschaftlichen Fehlverhaltens führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Kündigung. Aufgrund der Schwere der Verletzung in einem Kernbereich der Pflichten einer Professorin kommt eine vorherige Abmahnung als milderes Mittel ausnahmsweise nicht in Betracht.

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ArbG Bonn PM vom 24.4.2024
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