08.02.2017

Gesetzentwurf: Mehr Wettbewerb und Sicherheit im Zahlungsverkehr

Die Bundesregierung hat am 8.2.2017 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Mit dem gemeinsamen Gesetzesentwurf des BMJV und des BMF sollen der Wettbewerb und die Sicherheit im Zahlungsverkehr gestärkt werden.

Händler dürfen in Zukunft in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen. Dies gilt für Zahlungen an der Ladenkasse als auch im Internet, und zwar europaweit. Das bislang vertraglich zwischen Bank und Kunde vereinbarte achtwöchige Erstattungsrecht wird nun gesetzlich verankert. Verbraucher können sich Lastschriften weiterhin ohne Angabe von Gründen erstatten lassen. Auch dies gilt in Zukunft europaweit.

Sog. "Zahlungsauslösedienstleister", die bisher in einem aufsichtsrechtlichen Graubereich tätig waren, und "Kontoinformationsdienstleister" werden der Aufsicht der BaFin unterstellt. Im Gegenzug erhalten die Dienstleister europaweiten Zugang zum Zahlungsverkehrsmarkt. Kontoführende Kreditinstitute müssen (sofern der Kontoinhaber eine Einwilligung erteilt) regulierten Anbietern unter Einhaltung bestimmter Sicherungsanforderungen Zugang zu ausgewählten Kontoinformationen gewähren.

Die Sicherheit von Zahlungen - insbesondere im Internet - soll dadurch verbessert werden, dass Zahlungsdienstleister zukünftig für risikoreiche Zahlungen eine starke Kundenauthentifizierung, d.h. eine Legitimation über mindestens zwei Komponenten (z.B. Karte und TAN) verlangen sollen. Die konkreten Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung sowie mögliche Ausnahmen davon werden in den technischen Regulierungsstandards der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) zur Kundenauthentifizierung und sicheren Kommunikation geregelt. Die EBA wird diese Standards in Kürze vorlegen.

Zum Schutz der Verbraucher haften diese für nicht autorisierte Zahlungen grundsätzlich nur noch bis zu einem Betrag von 50 € (zuvor: 150 €). Auch werden die Mindestanforderungen an die Darlegungs- und Beweislast von Zahlungsdienstleistern bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen zugunsten der Verbraucher erhöht: Danach muss der Zahlungsdienstleister künftig unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Bei Fehlüberweisungen ist eine Mitwirkungspflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers vorgesehen, um es dem Verbraucher zu erleichtern, fehlüberwiesenes Geld zurückzuerlangen.

BMJV PM vom 8.2.2017
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