Arbeits-Rechtsberater - ArbRB Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis
Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.
Online erhältlich auch in diesen Modulen
Aktionsmodul Arbeitsrecht
Beratermodul Arbeitsrecht
Aktionsmodul Zivilrecht
juris Arbeitsrecht
juris Arbeitsrecht premium
Owlit Personalabteilung
- Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
- Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
- Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
- Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
- Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
- Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)
Beschreibung
Der "Arbeits-Rechtsberater" unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.
Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.
- Archiv des ArbRB seit 2001
- Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar
- Preis, Der Arbeitsvertrag
- Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch
- Bauer/Lingemann/Diller/Haußmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht
- Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht
- Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte
- Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail
- Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat
Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.
Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.
Auf der Internetseite des ArbRB unter www.arbrb.de finden Sie oben rechts das Login-Fenster. Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an. Oder Sie testen: 1 Heft und 1 Monate Testzugang gratis.
Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!
Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.
Aktuelles Heft
Heft 5/2024
Aktuelle Kurzinformationen
BAG: Errichtung eines “kleineren“ Betriebsrats bei zu wenig Wahlbewerbern, ArbRB 2024, 127
BSG: Beitragsnachzahlung wegen verspäteter Pauschalversteuerung, ArbRB 2024, 127
Lieferketten-Richtlinie beschlossen, ArbRB 2024, 127-128
EU-Parlament beschließt neue Regeln für Plattformarbeit, ArbRB 2024, 128
Expertenanhörung zur Neuregelung der Betriebsratsvergütung, ArbRB 2024, 128
Neuer Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit, ArbRB 2024, 128
BAG-Terminvorschau Juni 2024, ArbRB 2024, 128-129
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
BAG v. 25.1.2024 - 8 AZR 318/22 / Sasse, Stefan, Keine Pflicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber für kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts, ArbRB 2024, 129-130
BAG v. 13.12.2023 - 5 AZR 168/23 / Kühnel, Artur, Erhöhung einer “zu Abwerbungszwecken“ gezahlten Zulage bei Aufstockung von Teil- auf Vollzeit?, ArbRB 2024, 130
LAG Bremen v. 7.11.2023 - 1 Sa 53/23 / Braun, Axel, Sachvortragsverwertungsverbot für private Chats auch auf dienstlichen Geräten, ArbRB 2024, 130-131
LAG Schleswig-Holstein v. 11.10.2023 - 6 Sa 48/23 / Range-Ditz, Daniela, “Mobbing“ ist keine rechtliche Anspruchsgrundlage für Schadensersatz, ArbRB 2024, 131-132
LAG Köln v. 6.2.2024 - 4 Sa 390/23 / Esser, Patrick, Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe, ArbRB 2024, 132-133
LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 26.9.2023 - 2 Sa 29/23 / Range-Ditz, Daniela, Leitung einer Einzelhandelsfiliale in Teilzeit – Entgegenstehendes Organisationskonzept?, ArbRB 2024, 133-134
Kollektives Arbeitsrecht
BAG v. 13.12.2023 - 1 ABR 28/22 / Marquardt, Cornelia, Vorlage von Bewerbungsunterlagen durch digitales Einsichtsrecht des Betriebsrats, ArbRB 2024, 134-135
BAG v. 12.12.2023 - 7 ABR 23/22 / Schewiola, Sascha, Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlung, ArbRB 2024, 135-136
Hessisches LAG v. 22.1.2024 - 16 TaBV 98/23 / Lunk, Stefan, Betriebszugehörigkeit in der Matrix, ArbRB 2024, 136-137
Sonstiges Recht
BAG v. 21.11.2023 - 3 AZR 44/23 / Wortmann, Florian, Betriebliche Altersversorgung Leitender Angestellter – Zur Inbezugnahme von Betriebsvereinbarungen, ArbRB 2024, 137-138
LAG Köln v. 5.10.2023 - 6 Sa 152/22 / Hülbach, Henning, Gerichtliche Schätzung der Schadenshöhe nach § 287 ZPO bei Schmiergeldannahme, ArbRB 2024, 138-139
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Cannabisrausch und Kiffen im Betrieb, ArbRB 2024, 139-144
Zum 1.4.2024 hat der Gesetzgeber Cannabis in Deutschland nach 95-jähriger Prohibition für den Freizeitkonsum weitgehend freigegeben. Es ist davon auszugehen, dass Konsumenten ihre Gewohnheiten nicht mehr im selben Maße geheim halten werden wie bisher. Wirken diese Gewohnheiten – durch Drogenbesitz, -konsum oder -rausch – in die betriebliche Sphäre hinein, sollten Arbeitgeber reagieren. Welche Regeln schon jetzt gelten und wie Arbeitgeber gestaltend tätig werden können, soll dieser Beitrag beleuchten.
Schewiola, Sascha / Segler, Ramona, Workation – Mehr als ein Trend, ArbRB 2024, 144-147
Am Strand sitzen, die Sonne genießen und dem beruhigenden Rauschen der Wellen zuhören: Was auf den ersten Blick an Urlaub erinnert, wünschen sich viele Arbeitnehmer auch im Arbeitsalltag. Workation – eine Kombination aus Arbeit (= “work“) und Urlaub (= “vacation“) – ist daher schon lange kein neuartiges Phänomen mehr, sondern in vielen Unternehmen bereits gelebte Praxis. Dies ist nicht nur auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie zurückzuführen, sondern auch auf die zunehmende Digitalisierung der Arbeitswelt, die solche neuen Arbeitsformen ermöglicht. Arbeitgeber sehen sich daher in letzter Zeit vermehrt mit Anfragen ihrer Arbeitnehmer konfrontiert, ob sie für einen bestimmten Zeitraum vom Ausland aus für das Unternehmen arbeiten können. Der vorliegende Beitrag verdeutlicht die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Arbeitgeber bei der Workation beachten sollten.
Niklas, Thomas, Die Übertragung von Unternehmerpflichten zum Arbeitsschutz auf andere Personen, ArbRB 2024, 148-151
Angesichts der zunehmenden Fülle an Pflichten und Aufgaben sind Arbeitgeber kaum oder – insbesondere in größeren Einheiten – gar nicht mehr in der Lage, diese vollumfänglich in eigener Person zu erfüllen. Dies gilt auch und insbesondere im Bereich des Arbeitsschutzes. Die Übertragung von Pflichten aus diesem Bereich auf andere Personen ist dementsprechend nahezu alternativlos. Hierbei gilt es jedoch, diverse Vorgaben und Grenzen zu beachten. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit dem rechtlichen Rahmen und den Ausgestaltungsmöglichkeiten einer solchen Pflichtenübertragung und gibt Hinweise für die Praxis.
Windeln,, Norbert / Breetzke, Christian, Die Verdachtskündigung, ArbRB 2024, 151-154
Nach der Rechtsprechung kann bereits der dringende Verdacht, der Arbeitnehmer könne eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen haben, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung bilden. Der nachfolgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen einer solchen Verdachtskündigung in Abgrenzung zur Tatkündigung und gibt wichtige Tipps für die praktische Umsetzung.
Hinweise zu Klagen und Anträgen
Korinth, Michael H., Einstellung der Zwangsvollstreckung arbeitsgerichtlicher Urteile, ArbRB 2024, 155-158
Kraft Gesetzes sind alle End- und Teilurteile der Arbeitsgerichte und LAG vorläufig vollstreckbar, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig sind (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Als Titel berechtigen sie zur Zwangsvollstreckung. Um einen Ausschluss oder eine Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen oder Einwendungen gegen einen Titel vorbringen zu können, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Wie kann man sich in diesem vollstreckungsrechtlichen Bermuda-Dreieck zurechtfinden? Der Beitrag zeigt Wegweiser in der neueren Rechtsprechung auf.
Autoren
Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.
Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christoph Legerlotz, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte, DirArbG Dr. Jens Tiedemann.