Patentverletzung: Anspruch auf Herausgabe des Gewinns und Rechnungslegung nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs
BGH v. 26.3.2019 - X ZR 109/16
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist Inhaberin des im Mai 1998 angemeldeten europäischen Patents 881 145 (Klagepatent). Es betrifft eine Spannungsversorgungsvorrichtung zur Bereitstellung einer Versorgungsspannung für elektrische Geräte. Das Patent ist während des Revisionsverfahrens durch Zeitablauf erloschen. Die Beklagte liefert Spannungsversorgungsvorrichtungen insbesondere an inländische Sitzhersteller, die Flugzeughersteller beliefern.
Das LG gab der auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichteten Klage statt und wies den Antrag auf Urteilsveröffentlichung ab. Auf die Berufung der Beklagten beschränkte das OLG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung die festgestellte Schadensersatzpflicht für vor dem 1.1.2007 begangene Handlungen auf die Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der sachliche Umfang der Rechnungslegung auch für den Zeitraum vom 26.12.2003 bis zum 31.12.2006 die im erstinstanzlichen Urteilsausspruch genannten Angaben umfasst, mithin von der Beklagten ungeachtet der Verjährung des (unbeschränkten) Schadensersatzanspruchs auch Angaben zur betriebenen Werbung, zu ihren Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn zu machen sind.
Für vor dem 1.1.2007 und damit in verjährter Zeit begangene Benutzungshandlungen ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin beschränkt. Der Schadensersatzanspruch bleibt nach § 141 Satz 2 PatG i.V.m. § 852 BGB nur insoweit durchsetzbar, als die Beklagte durch die Verletzung auf Kosten der Klägerin etwas erlangt hat. Zu dessen Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bleibt die Beklagte als Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet.
Denn der Patentverletzer hat auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs den Gewinn, den er durch die Patentverletzung erzielt hat, als auf Kosten des Verletzten erlangt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er hat dementsprechend über den erzielten Gewinn und seine Gestehungskosten Rechnung zu legen und schuldet auch Angaben zu der für den Verletzungsgegenstand betriebenen Werbung.
Der akzessorische Anspruch auf Rechnungslegung umfasst unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und Zumutbarkeit neben den Angaben zu den Berechnungsgrundlagen des (Rest-)Schadensersatzanspruchs auch Angaben, die zwar für die reine Berechnung an sich nicht erforderlich sind, die aber der Überprüfung und Plausibilisierung der vom Verpflichteten für die Berechnung mitgeteilten Eingangsgrößen dienen und aus diesem Grund für die Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlich sind. Dementsprechend umfasst der Anspruch auf Rechnungslegung neben den Angaben zum Gewinn auch solche zu den Gestehungskosten. Diese sind für die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns notwendig. Gleiches gilt für Angaben zu der betriebenen Werbung.
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Die Klägerin ist Inhaberin des im Mai 1998 angemeldeten europäischen Patents 881 145 (Klagepatent). Es betrifft eine Spannungsversorgungsvorrichtung zur Bereitstellung einer Versorgungsspannung für elektrische Geräte. Das Patent ist während des Revisionsverfahrens durch Zeitablauf erloschen. Die Beklagte liefert Spannungsversorgungsvorrichtungen insbesondere an inländische Sitzhersteller, die Flugzeughersteller beliefern.
Das LG gab der auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gerichteten Klage statt und wies den Antrag auf Urteilsveröffentlichung ab. Auf die Berufung der Beklagten beschränkte das OLG unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der Anschlussberufung die festgestellte Schadensersatzpflicht für vor dem 1.1.2007 begangene Handlungen auf die Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der sachliche Umfang der Rechnungslegung auch für den Zeitraum vom 26.12.2003 bis zum 31.12.2006 die im erstinstanzlichen Urteilsausspruch genannten Angaben umfasst, mithin von der Beklagten ungeachtet der Verjährung des (unbeschränkten) Schadensersatzanspruchs auch Angaben zur betriebenen Werbung, zu ihren Gestehungskosten und dem erzielten Gewinn zu machen sind.
Für vor dem 1.1.2007 und damit in verjährter Zeit begangene Benutzungshandlungen ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin beschränkt. Der Schadensersatzanspruch bleibt nach § 141 Satz 2 PatG i.V.m. § 852 BGB nur insoweit durchsetzbar, als die Beklagte durch die Verletzung auf Kosten der Klägerin etwas erlangt hat. Zu dessen Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bleibt die Beklagte als Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus der Verletzung entstandenen Schadens verpflichtet.
Denn der Patentverletzer hat auch nach Verjährung des Schadensersatzanspruchs den Gewinn, den er durch die Patentverletzung erzielt hat, als auf Kosten des Verletzten erlangt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Er hat dementsprechend über den erzielten Gewinn und seine Gestehungskosten Rechnung zu legen und schuldet auch Angaben zu der für den Verletzungsgegenstand betriebenen Werbung.
Der akzessorische Anspruch auf Rechnungslegung umfasst unter dem Vorbehalt der Möglichkeit und Zumutbarkeit neben den Angaben zu den Berechnungsgrundlagen des (Rest-)Schadensersatzanspruchs auch Angaben, die zwar für die reine Berechnung an sich nicht erforderlich sind, die aber der Überprüfung und Plausibilisierung der vom Verpflichteten für die Berechnung mitgeteilten Eingangsgrößen dienen und aus diesem Grund für die Durchsetzung des Hauptanspruchs erforderlich sind. Dementsprechend umfasst der Anspruch auf Rechnungslegung neben den Angaben zum Gewinn auch solche zu den Gestehungskosten. Diese sind für die Berechnung des herauszugebenden Verletzergewinns notwendig. Gleiches gilt für Angaben zu der betriebenen Werbung.
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