Hübschmann/Hepp/Spitaler

Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung

Kommentar
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Loseblattwerk Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Der Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung beantwortet alle Fragen zu AO und FGO. Ebenfalls zeichnet er sich durch seine Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit aus.

Online in diesen Modulen – Aktions- und Beratermodule optional mit Answers:
Beratermodul Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO
juris Hübschmann/Hepp/Spitaler

Erscheinungsweise: 5-6 x jährlich
  • Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit
  • Praxisorientiert und wissenschaftlich fundiert
  • Umfassende Auswertung von Rechtsprechung
  • Inklusive Online-Datenbank „HHSp online“

ISBN 978-3-504-22084-6

165X235 mm, 25.488 Seiten, Kommentar, 18 Ordner, Loseblattsammlung
498,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.
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Beschreibung

Der Hübschmann/Hepp/Spitaler
Als größter Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung bietet der Hübschmann/Hepp/Spitaler in 18 Bänden ein Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit.

Souveränität beweisen Sie als Berater, wenn Sie auf jeden Fall den Hübschmann/Hepp/Spitaler zu Rate ziehen, wo Fragen zu AO und FGO Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und ein Höchstmaß an Rechtssicherheit verlangen. Denn der ist einfach der Größte. Umfassend, kritisch, aktuell. Mit FVG, VwZG und Unionszollkodex. Das tonangebende Gemeinschaftswerk von Richtern und Professoren.
Ausführliche Sachregister, getrennt nach AO, FGO und UZK, erleichtern den Zugang zu dieser Materie. Fünfmal jährlich erscheinende Ergänzungslieferungen ermöglichen zeitnahe Aktualisierungen und Neubearbeitungen.

Als Auskopplung zu diesem Loseblattwerk ist ein gebundener Kommentar zum UZK erschienen. Den Kommentar von Wolffgang/Jatzke finden Sie hier in unserem Shop.

Beziehern des Hübschmann/Hepp/Spitaler steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „HHSp online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.

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Inhalte von „HHSp online“

  • Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 25.400 Seiten
  • Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.940 Seiten
  • AO-Steuerberater, Informationsdienst, 12 Ausgaben/Jahr
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell

Alle Änderungen stets im Blick

Lieferung 285 – März 2025

Die Neukommentierung von § 88a AO (Prof. Dr. Schröder) analysiert die Befugnis der Finanzbehörden zur Sammlung und Verarbeitung geschützter Daten und berücksichtigt die neuesten, vor allem durch das europäische Datenschutzrecht veranlassten Entwicklungen in diesem Bereich.

Die Kommentierung zu § 150 AO zu Form und Inhalt der Steuererklärungen ist von Dr. Sternberg vollständig überarbeitet worden. Sie berücksichtigt insb. die bereits durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens und das JStG 2022 eingetretenen Veränderungen, sodass sich die Kommentierung nunmehr wieder auf einem aktuellen Rechtsstand befindet. Mit der Überarbeitung werden die Vorgaben über die Ausgestaltung der elektronischen Steuererklärung in den Mittelpunkt gerückt und es wird insb. der bisher umstrittenen Frage nachgegangen, ob die derzeit vorgesehene Einbindung des Stpfl. bei der Abgabe einer elektronischen Steuererklärung durch einen Erfüllungsgehilfen wie einen Steuerberater den gesetzlichen Vorgaben genügt. Dies wird mit Blick auf die mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens eingeführte Vorschrift des § 87d AO bejaht, die ausdrücklich die Frage des Auseinanderfallens von Datenübermittler und Erklärungspflichtigem adressiere. Ausgehend hiervon erfülle auch die durch § 87d AO eröffnete Möglichkeit einer erst nachträglich erfolgenden Überlassung der übermittelten Daten zur Kontrolle und Zustimmung das in zahlreichen Einzelsteuergesetzen vorgesehene Erfordernis, die Steuererklärung eigenhändig zu unterzeichnen.

Als neuer Mitautor wird Herr Prof. Dr. Eisgruber herzlich im Werk begrüßt. Er hat sich mit seiner ersten Überarbeitung der zentralen Vorschrift des § 172 AO zur Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden angenommen. Rspr. und Lit. wurden auf den neusten Stand gebracht und aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.

Dr. Brandl hat die Neukommentierung zu § 183a AO (Empfangsbevollmächtigte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen) bearbeitet. § 183a wurde durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz v. 22.12.2023 (BGBl. I 2023, Nr. 411) m.W.v. 1.1.2024 neu in die AO eingefügt. Bis zum 31.12.2023 war die vereinfachte Bekanntgabe bei gesonderter und einheitlicher Feststellung für alle Gesellschaften und Gemeinschaften in § 183 AO a.F. geregelt. Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde die bisher für alle Personenvereinigungen geltende Regelung des § 183 AO a.F. in zwei selbständige Vorschriften, § 183 AO n.F. (für rechtsfähige Personenvereinigungen) und § 183a AO n.F. (für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen), aufgespalten. Hintergrund dieser Neuregelungen ab dem 1.1.2024 war die Anpassung des steuerlichen Verfahrensrechts an das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) v. 10.8.2021 (BGBl. I 2021, 3436). § 183a AO n.F. regelt ausschließlich die Bekanntgabe an Empfangsbevollmächtigte sowie die Einzelbekanntgabe an Feststellungsbeteiligte bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen i.S.d. § 14a Abs. 3 und 4 AO. Dies betrifft insb. Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB), Gütergemeinschaften (§ 1415 BGB), Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB) und nicht rechtsfähige Gesellschaften i.S.d. § 705 Abs. 2 Var. 2 BGB (v.a. Innengesellschaften), an die eine Bekanntgabe mangels Rechtsfähigkeit nicht direkt erfolgen kann.

Neu bearbeitet (Prof. Dr. Jatzke) wurde unter Einbeziehung der bisherigen Vorbemerkungen zu den §§ 249 bis 346 AO die zentrale Vollstreckungsvorschrift des § 249 AO , die die Finanzbehörden zur Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen ermächtigt. Dabei wurde besondere Beachtung den verfassungsrechtlichen Vorgaben und Grenzen der Vollstreckung, der Ermessensausübung durch die Vollstreckungsbehörden und der Abgrenzung der AO-Bestimmungen zu den Vollstreckungsvorschriften der ZPO geschenkt. Darüber hinaus werden die neuen Rechtsentwicklungen, durch die den Vollstreckungsbehörden die Befugnis zur Stellung von Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a ZPO verliehen worden ist, näher in den Blick genommen.

Die Kommentierung des § 361 AO zur Aussetzung der Vollziehung wurde umfassend überarbeitet (Dr. Schüler-Täsch). Insb. wurden die aktuelle Rspr. und Lit. berücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist auf den Vorlagebeschluss des BFH v. 8.5.2024 – VIII R 9/23 (BFH/NV 2024, 2783) hinzuweisen, mit dem dem BVerfG die Frage vorgelegt worden ist, ob §§ 237, 238 Abs. 1 Satz 1 AO seit dem 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als der Zinsberechnung für die Zinsen bei der Aussetzung der Vollziehung ein Zinssatz von einhalb Prozent pro Monat zugrunde gelegt wurde (Az. BVerfG 1 BvL 8/24).

Die Kommentierung des § 41 FGO (Feststellungsklage) ist umfassend aktualisiert worden (Steinhauff) hinsichtlich der Rspr. wie auch des Schrifttums. Vielfach haben sich die Autoren geändert, womit auch häufig inhaltliche Änderungen der Erläuterungen verbunden sind. Grundsätzlich ist die Rspr. des BVerwG zu § 43 VwGO auch für das finanzgerichtliche Verfahren anzuwenden. Allerdings sind einige inhaltliche Abgrenzungen erfolgt. Die Abgrenzung der vorbeugenden Feststellungsklage und der vorbeugenden Unterlassungsklage ist vertieft worden. Ebenso ist die Abgrenzung der vorgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage von der allgemeinen Feststellungsklage gegenüber der Rspr. des BVerwG fortgeführt worden. Abgelehnt wird eine Feststellungsklage von Behörden, die das BVerwG zulässt. Schließlich ist die Rspr. zur Subsidiarität von der großzügigeren Linie des BVerwG abgegrenzt worden.

Leipold hat die Vorschrift über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 51 FGO) auf den aktuellen Stand gebracht. Dabei geht er auch auf erste Rspr. zum neuen § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO ein, nach dem Ablehnungsgründe unverzüglich anzubringen sind. In den letzten Jahren haben insb. die Voraussetzungen, unter denen ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters zurückgewiesen werden kann (sog. Selbstentscheidung im abgekürzten Verfahren), deutlichere Konturen erhalten. Vertiefend behandelt wurde auch der Umgang mit Befangenheitsanträgen in der mündlichen Verhandlung gem. § 47 Abs. 2 ZPO.

Die Kommentierung des § 120 FGO (Einlegung und Begründung der Revision) einschließlich der in der FGO nicht ausdrücklich geregelten Anschlussrevision wurde aktualisiert sowie teilweise neu strukturiert. Einen besonderen Schwerpunkt bildet die Darstellung der neuen Anforderungen des – weitgehend obligatorischen – elektronischen Rechtsverkehrs im Revisionsverfahren (Prof. Dr. Lange).

Informationen zu den Ergänzungslieferungen
Zuletzt erschien Lieferung 285 (April 2025/149,- € zzgl. 34,- € für die Datenbank).
Autoren
Herausgegeben von Prof. Dr. Hartmut Söhn, VorsRiBFH Prof. Dr. Bernd Heuermann, Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang ., Bearbeitet von RiinBFH a.D. Dr. Christel Alber, RiinBFH Dr. Ulrike Banniza, Prof. Dr. Katharina Beckemper, VizePräsBFH a.D. Dr. Albert Beermann, RiBFH Dr. Winfried Bergkemper, RiFG Elisabeth Frfr. Marschall von Bieberstein-Messerschmidt, RiBFH a.D. Dr. Wolfram Birkenfeld, Prof. Dr. Hans-Jürgen Bleihauer, VorsRiinBFH a.D. Heide Boeker, VorsRiFG Prof. Dr. Rainer Braun, Prof. Dr. Jens Bülte, RiFG Bernd Craig, VorsRiFG Klaus Deimel, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Peter Fischer, RiBFH Roger Görke, RiBFH a.D. Prof. Rüdiger von Groll, RiBFH Dr. Hans-Hermann Heidner, Prof. Dr. Uwe Hellmann, VorsRiBFH Prof. Dr. Bernd Heuermann, RiBFH a.D. Dr. Friedrich A. Hohrmann, PD Dr. David Hummel, RiBFH Prof. Dr. Harald Jatzke, VorsRiBFH a.D. Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange, RiFG Dr. Carsten Leipold, Prof. Dr. Anna Leisner-Egensperger, Karl Michael Lux, Vors.RiBFH a.D. Dr. Klaus Peter Müller-Eiselt, Prof. Dr. Sebastian Müller-Franken, Prof. Dr. Andreas Musil, StA Dr. Sebastian Peters, Vors.RiFG Jörg Rathemacher, Prof. Dr. Achim Rogmann, Prof. Dr. Jochen Rozek, RiBFH Dr. Ulrich Schallmoser, RiBFH a.D. Manfred Schmid, MR a.D. Hans-Peter Schmieszek, Vors.RiinBFH Silvia Schuster, PräsFG a.D. Hansjürgen Schwarz, RiBFH Ellen Siegers, Prof. Dr. Hartmut Söhn, RiBFH a.D. Dieter Steinhauff, RD Richard Stüwe, Mitgl. UFS Hofrat Prof. Dr. Walter Summersberger, Vors.RiBFH a.D. Dr. Reinhard Sunder-Plassmann, Prof. Dr. Henning Tappe, RiBFH a.D. Bernd Thürmer, VorsRiLG Helmut Tormöhlen, RiBFH Dr. Nils Trossen, RiFG Dr. Matthias Wackerbeck, RiBFH Prof. Dr. Christoph Wäger, Prof. Dr. Rainer Wernsmann, Prof. Dr. Hans-Michael Wolffgang (ZK).

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