Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
KommentarOnline erhältlich in diesen Modulen:
Beratermodul Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO
juris Hübschmann/Hepp/Spitaler
- Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit
- Praxisorientiert und wissenschaftlich fundiert
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Beschreibung
Der Hübschmann/Hepp/Spitaler
Als größter Kommentar zur Abgabenordnung / Finanzgerichtsordnung bietet der Hübschmann/Hepp/Spitaler in 17 Bänden ein Höchstmaß an Detailgenauigkeit, Begründungstiefe und Rechtssicherheit.
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Ausführliche Sachregister, getrennt nach AO, FGO und UZK, erleichtern den Zugang zu dieser Materie. Fünfmal jährlich erscheinende Ergänzungslieferungen ermöglichen zeitnahe Aktualisierungen und Neubearbeitungen.
Als Auskopplung zu diesem Loseblattwerk ist ein gebundener Kommentar zum UZK erschienen. Den Kommentar von Wolffgang/Jatzke finden Sie hier in unserem Shop.
Beziehern des Hübschmann/Hepp/Spitaler steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „HHSp online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.
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Inhalte von „HHSp online“
- Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 23.500 Seiten
- Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
- AO-Steuerberater, Informationsdienst, 12 Ausgaben/Jahr
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Alle Änderungen stets im Blick
Lieferung 281 – September 2024
Die letzte Aktualisierung der Kommentierung zu § 118 AO zum Begriff des Verwaltungsakts liegt bereits einige Jahre zurück (Prof. Dr. Söhn). Eine umfassende Überarbeitung und Aktualisierung der Erläuterungen ist aufgrund einer Vielzahl von seither ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und seitdem erschienener Literatur notwendig geworden. Die von Prof. Dr. Müller-Franken besorgte Überarbeitung des § 118 AO greift all diese Entwicklungen auf und bringt die Erläuterungen dieser wichtigen Bestimmung so wieder auf einen aktuellen Stand.
Die Kommentierung der §§ 138f bis 138k AO zu verschiedenen Mitteilungspflichten wurde umfassend aktualisiert (Münch). Die Änderungen durch das Wachstumschancengesetz vom 27.4.2024, durch das Gesetz vom 20.12.2022 sowie durch das zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.7.2022 wurden berücksichtigt. Ferner wurden das aktuelle Schrifttum und die Rspr., insb. die EuGH-Entscheidung vom 8.12.2022 in der Rechtssache Orde van Vlaamse Balies, ausgewertet.
Die Kommentierung des § 179 AO (Feststellung von Besteuerungsgrundlagen) wurde insgesamt auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Rspr. und Literatur gebracht. Sie erfolgte durch Dr. Harald Brandl, Richter am BFH, der dem Autorenkreis neu beigetreten ist und den Erstverfasser, Verlag und Mitautoren herzlich im Team begrüßen.
Bei der Kommentierung der §§ 305–308 AO Vollstreckung in Sachen war seit der letzten Bearbeitung zahlreiche neuere Rspr. und Literatur zu berücksichtigen. Dr. Wackerbeck schließt mit diesen Bearbeitungen die Aktualisierung des Abschnitts Vollstreckung in Sachen ab.
Mit dieser Lieferung wird auch endlich die Kommentierung des § 382 AO zur Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben wieder auf aktuellen Stand gebracht. Tormöhlen hat sich dieser Vorschrift angenommen, die Kommentierung von Grund auf überarbeitet und umfangreiche Rspr. und Literatur eingearbeitet.
Die Kommentierung zu § 48 FGO (Klagebefugnis bei Feststellungsbescheiden) wurde umfassend aktualisiert und um die Neufassung des § 48 durch das KreditzweitmarktförderungsG erweitert (Steinhauff). Die bisherige Kommentierung bleibt jedoch für anhängige Verfahren bedeutsam und zeitweise auch noch aufgrund der hier bejahten analogen Anwendung der Übergangsregelung zu § 352 AO n.F. wichtig. Die rechtsfähige Personenvereinigung ist zwar klagebefugt. Indes kommt ihr nach wie vor die Funktion einer Prozessstandschaft darin zu. Die analoge Anwendung der Überleitungsregelung zu § 352 AO auch auf § 48 FGO ist bisher vom BFH vom 16.4.2024 – VIII R 3/21 offen gelassen worden. Die Regelung in § 48 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sind unverändert fortgeführt worden.
Die Kommentierung von § 119 FGO (Absolute Revisionsgründe) wurde eingehend überarbeitet, teilweise neu strukturiert und aktualisiert (Prof. Dr. Lange). Eingehend behandelt werden zunächst Inhalt, Bedeutung und Anwendungsvoraussetzungen der Vorschrift, die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rüge sowie die Voraussetzungen eines Verlusts des Rügerechts. Im Rahmen der anschließenden Darstellung der einzelnen absoluten Revisionsgründe bilden Schwerpunkte die Ausführungen zum Vorliegen einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 119 Nr. 1) mit u.a. der Darstellung der aktuellen Rechtsprechung des BFH und des BVerfG zur Durchführung von mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz, die Ausführungen zur Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 119 Nr. 3) mit übersichtlicher Darstellung der verschiedenen einschlägigen Fallgruppen sowie die Ausführungen zum Fehlen von Entscheidungsgründen (§ 119 Nr. 6). Ausgewertet wurde neben der Rspr. des BFH und der FG auch die Rspr. des BVerfG zu den jeweiligen verfassungsrechtlichen Grundlagen und die umfangreiche Rspr. der obersten Bundesgerichte (insb. des BVerwG und des BGH) zu den Parallelvorschriften in den anderen Prozessordnungen.
Nachdem das Wachstumschancengesetz vom 27.3.2025 (BGBl. I 2024 Nr. 108) und das Gesetz zur Anwendung des Mehrseitigen Übereinkommens vom 24. November 2016 und zu weiteren Maßnahmen v. 19.6.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 205) verkündet wurden, konnte die Kommentierung des § 5 FVG , der wohl als die am häufigsten geänderte Norm anzusehen sein dürfte, auf den aktuellen Stand gebracht werden (Schmieszek). Neben diesen beiden Gesetzen waren seit der letzten Überarbeitung der Vorschrift die Änderungen durch folgende Gesetze zu berücksichtigen: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen v. 27.12.2023, Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts v. 20.12.2022, JStG 2022 v. 16.12.2022 und Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze v. 25.6.2021 und durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. 2.6.2021. Von der Verwaltung wurden zahlreiche Erlasse aktualisiert bzw. neugefasst. Zur Zusammenarbeit zwischen dem BZSt und der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der Familienkassen (§ 5 Abs. 1 Satz Nr. 11 FVG) hat der BFH klargestellt, dass die in der Norm enthaltene Konzentrationsermächtigung es nicht erlaubt, die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des sog. Regionalen Inkasso Services auf die Familienkasse Nordrhein-Westfalen Nord zu übertragen (BFH v. 25.2.2021 – III R 36/19, BFHE 272, 19 = BStBl. II 2021, 712).
Zuletzt erschien Lieferung 282 (Oktober 2024/154,- € zzgl. 31,- € für die Datenbank).