Tipke/Kruse

Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung

Kommentar zur AO und FGO inkl. Steuerstrafrecht
Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Loseblattwerk Verlag Dr. Otto Schmidt KG
Im gesamten Steuerverfahren brauchen Sie überlegenes Fachwissen, die besseren Argumente und höchste Aktualität. Mit dem Tipke/Kruse bekommen Sie den notwendigen Vorsprung. Inklusive Datenbank "Tipke/Kruse online".
Erscheinungsweise: 5 x jährlich
  • Standardwerk zur AO und FGO
  • Wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar
  • Übersichtliche Darstellungsweise
  • Inklusive Online-Datenbank „Tipke/Kruse online“ mit umfangreichem Inhalt
  • Namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis

ISBN 978-3-504-22119-5

145X205 mm, 10.778 Seiten, Kommentar, 5 Ordner, Loseblattsammlung
239,00 € inkl. MwSt. Fortsetzungsbezug für mindestens 24 Monate. Kündigung danach jederzeit möglich.
  • Lieferbar
Beschreibung

Der Tipke/Kruse ist ein wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar. Er verarbeitet nicht nur die Judikatur (BFH, FG, EuGH, BVerfG und sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung). Vielmehr reflektiert er auch die wissenschaftliche steuerrechtliche Literatur. In eigenständiger Gedankenführung entwickelt das Standardwerk seit mehr als fünf Jahrzehnten das Steuerverfahrens- und Prozessrecht meinungsbildend fort. Dabei hat es sich dem Individualrechtsschutz verschrieben und bezieht Position gegen staatliche Willkür.

Das Steuerstrafrecht wurde in den Kommentar aufgenommen. War dies in der Vergangenheit eine Materie für Spezialisten, so kommt heute zunehmend auch der „normale“ Berater z.B. durch die Verschärfung der Selbstanzeigeregelung mit diesem Rechtsgebiet in Kontakt. Auch die steuerstrafrechtlichen Kommentierungen sind inhaltlich auf die Bedürfnisse eines Steuerpraktikers ausgerichtet.

Das Werk enthält außerdem die Kommentierungen der Nebengesetze VwZG und FVG sowie Ausführungen zum relevanten Verfassungs- und Europarecht.

Beziehern des Tipke/Kruse steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Tipke/Kruse online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.

Nutzen Sie Ihren Zugang zu „Tipke/Kruse online“ zur schnellen und unkomplizierten Recherche. Die Datenbank enthält eine ganze Reihe von exzellenten Werken für die rechtsgebietübergreifende Beratung. Alle Kommentare werden zudem ständig online aktualisiert.

Inhalte von „Tipke/Kruse online“:

  • Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 8.500 Seiten
  • Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2.800 Seiten, jährliche Aktualisierung
  • Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2.400 Seiten
  • Wäger, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 1.900 Seiten
  • Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar, 1.100 Seiten
  • Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2.200 Seiten
  • Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz Kommentar, 1.000 Seiten
  • von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 1.700 Seiten
  • Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
  • Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell

Alle Änderungen stets im Blick.

Lieferung 182 – August 2024

Die Haftungsvorschriften (§§ 69–77 AO ) werden in dieser und der nachfolgenden Lieferung überarbeitet. Den Beginn machen die Vorbemerkungen zu § 69 AO mit allgemeinen Ausführungen zur Haftung und zu § 69 AO als praktisch wichtigstem Haftungstatbestand. Ein Schwerpunkt der Überarbeitung lag bei der Anpassung aufgrund des zum 1.1.2024 in Kraft getretenen sog. MoPeG. So haften z.B. die Gesellschafter einer sog. Vorgründungsgesellschaft nun entweder nach § 128 HGB oder als Gesellschafter einer GbR nach § 721 Satz 1 BGB persönlich. Die Rechtsfolgen sind dieselben. Daher ist die Unterscheidung spätestens seit Inkrafttreten des § 721 Satz 1 BGB i.Erg. bedeutungslos geworden (s. Vor § 69 AO Rz. 9 ).

Grundlegend überarbeitet wurden mit dieser Lieferung die Leitvorschriften des § 85 AO (Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung) und des § 88 AO (Untersuchungsgrundsatz). Besonderes Augenmerk lag dabei auf den Bedingungen einer digitalisierten Massenfallverwaltung, die mittlerweile jährlich ca. 63 Millionen Steuererklärungen verarbeitet. Die Kommentierung setzt sich vertieft mit dem Einsatz von Risikomanagementsystemen (RMS) unter Auswertung der jüngsten Entwicklungen in Wissenschaft und Praxis auseinander (s. § 88 AO Rz. 63  ff.). Nach wie vor kritisch sehen wir die von der Finanzverwaltung sehr weitgehend interpretierte Geheimhaltungspflicht und die RMS-Intransparenz mit den nicht veröffentlichten Evaluierungsergebnissen. Dies trägt nicht zu einem von Vertrauen geprägten kooperativen Steuervollzug bei und sollte durch einen verbesserten Rechtsschutz auf den Prüfstand gestellt werden können (s. § 88 AO Rz. 84 –88). Aktualisiert wurden in diesem Zusammenhang außerdem die Kommentierungen der §§ 86, 88a bis c AO.

Das nach langem politischem Ringen verabschiedete sog. WachstumschancenG v. 27.3.2024 enthält u.a. Änderungen in § 138a AO (länderbezogener Bericht multinationaler Unternehmensgruppen), § 146a AO (Kassenordnungsrecht) und § 147a AO (Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen und Unterlagen bei sog. Einkommensmillionären), deren Kommentierungen allesamt auf neuesten Stand gebracht wurden. Zur Bürokratieentlastung wurden im selben Gesetz die Buchführungsgrenzen des § 141 AO angehoben, die Umsatzgrenze von 600.000 Euro auf 800.000 Euro im Kalenderjahr und die Gewinngrenze von 60.000 Euro auf 80.000 Euro im Wirtschaftsjahr. Ob dieses allfällige Instrument der Anhebung die gewünschten Entlastungseffekte auslöst, bleibt abzuwarten.

Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 230 AO ) sind zuletzt durch das JStG 2022 und das sog. WachstumschancenG redaktionell geändert worden. Im Rahmen der aus diesem Grund vorgenommenen Überarbeitung wurde auch die aktuelle Rechtsprechung berücksichtigt. Bei mehrfach geänderter Steuerfestsetzung muss der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis eines Veranlagungszeitraums nicht aufgeschlüsselt werden. Eine Teilverjährung der wegen des Steueränderungsbescheids angepassten Abschlusszahlung kommt nicht in Betracht (BFH v. 18.9.2018 – VII R 18/18, BFH/NV 2019, 107; FG Köln v. 2.5.2024 – 15 K 761/22, unter Aufgabe von FG Köln v. 19.5.2022 – 15 K 3317/17, Rev. III R 46/22; s. § 229 AO Rz. 5a ). §§ 337 bis 346 AO regeln die Kosten der Zwangsvollstreckung. Die Überarbeitung dieser Vorschriften berücksichtigt die aktuellen, zuletzt angepassten Kostenpauschalen. Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nach § 346 Abs. 1 AO nicht zu erheben (s. § 337 AO Rz. 6 ; § 346 AO Rz. 2 ).

Weiterhin wurde der Bußgeldkatalog des § 379 AO (Steuergefährdung) mit den vielfältigen Ordnungswidrigkeiten im Steuerrecht an mehreren Stellen geändert und die Kommentierung insgesamt aktualisiert. Nach der Reform ist aber insoweit vor der nächsten Reform, weil das JStG 2024 erneute Änderungen in § 379 AO vorsieht, die bereits im Rahmen der Kommentierung angesprochen sind.

Das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und in den Fachgerichtsbarkeiten v. 15.7.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 237) hat mit sofortiger Wirkung die Videoverhandlung in § 128a ZPO und die Videobeweisaufnahme in § 284 II, III ZPO neu geregelt. Diese Regelungen gelten über § 82 FGO und § 155 Satz 1 FGO auch für den Finanzgerichtsprozess. Der bisherige § 91a FGO wurde aufgehoben – die dazu dargestellten Grundsätze bleiben im neuen Recht beachtlich, weshalb die – aktualisierte – Kommentierung des § 91a FGO a.F. nicht nur für Altfälle weiterhin gebraucht wird. Eine Kommentierung zur „neuen Welt der Videoverhandlung" findet der Leser nunmehr zu § 91 FGO (s. § 91 FGO Rz. 19  ff.), da die „virtuelle Verhandlung" mit der in § 91 FGO abgehandelten Materie („Ladung zur mündlichen Verhandlung") einen engen Zusammenhang aufweist. Zugleich besitzt die Neuregelung zur Videoverhandlung unterschiedliche Auswirkungen auf weitere Normen der FGO: z.B. § 71 FGO (Zustellung der Klageschrift), § 94 FGO (richterliches Protokoll) und § 104 FGO (Verkündung des Urteils), was die Aktualisierung der jeweiligen Kommentierung berücksichtigt hat. Darüber hinaus sind auch §§ 64, 65 FGO (zu Form der Klageerhebung und zum Inhalt der Klage) betroffen, deren Kommentierungen im Gesamtzusammenhang (Vor §§ 63 bis 94a FGO, §§ 63 bis 66 FGO) ebenfalls aktualisiert worden sind, so dass auch insoweit das „Rüstzeug" des Rechtsanwenders (insb. des steuerlichen Beraters) für den Prozess wieder auf neuestem Stand ist.

Die Neuregelung zur Videobeweisaufnahme hat zur Überarbeitung der Kommentierungen der §§ 79 bis 82 FGO Anlass geboten. Die Kommentierung des § 82 FGO behandelt insbesondere den „Eignungsvorbehalt" im Zusammenhang mit der Videovernehmung von Zeugen umfassend ( § 82 FGO Rz. 10b -10n). Das deutliche Bekenntnis des Gesetzgebers zur Videozeugenvernehmung gibt zudem noch einmal Anlass, die sehr restriktive Haltung der h.M. zur Vernehmung von sog. Auslandszeugen mittels Bild- und Tonübertragung zu reflektieren. Es mutet anachronistisch an, wenn die h.M. bei einem freiwillig im Ausland für eine Videozeugenvernehmung zur Verfügung stehenden Zeugen eine Verletzung der Souveränität des fremden Staates annimmt (§ 82 FGO Rz. 13). Es ist misslich, dass bezogen auf den FG-Prozess ein vertragloser Zustand herrscht und kein entsprechendes unionsrechtliches Sekundärrecht existiert; in anderen Rechtsmaterien ist die Ausgangslage deutlich besser (s. VO [EU] 2020/1783 v. 25.11.2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen, dazu § 82 FGO Rz. 16 ). Des Weiteren wurden innerhalb der Kommentierungen von §§ 81, 82 FGO neugestaltet oder zumindest umfassend ergänzt: Der Beweiswert „elektronischer Dokumente bzw. Dokumentationen" (vgl. § 81 FGO Rz. 17a , § 82 FGO Rz. 2a ), das Ausbleiben von Zeugen, der Sachverständigenbeweis (hier vor allem mit Blick auf die Ablehnungsgründe, die zuletzt in der FG-Rechtsprechung relevant wurden, weil von Seiten der Finanzbehörden Grundstückssachverständige mit der Begründung abgelehnt wurden, diese würden mit „Gutachten zur Steuerersparnis" werben, vgl. § 82 FGO Rz. 67 ) sowie das selbständige Beweisverfahren (gerade im Hinblick auf seine Relevanz für den FG-Prozess: Dokumentation eines streitigen baulichen Zustands, bevor Umbau- oder gar Abrissmaßnahmen vorgenommen werden).

Informationen zu den Ergänzungslieferungen
Zuletzt erschien Lieferung 183 (Dezember 2024/114,- € zzgl. 24,- € für die Datenbank).
Autoren
Begründet von Prof. Dr. Klaus Tipke †, Prof. Dr. Heinrich Wilhelm Kruse †, Fortgeführt von Prof. Dr. Roman Seer, VorsRiBFH Dr. Peter Brandis, RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Marcel Krumm.
Rezensionen

"Mit offensichtlicher Lust auch an Beratung und Gestaltung geben die Autoren ... praktische Empfehlungen und taktische Ratschläge...."
RAin FAStR Alexandra Mack, FR 2017, 307

„Der Kommentar von Tipke/Kruse ist für den Einsatz nicht nur in der öffentlichen Verwaltung uneingeschränkt zu empfehlen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass er aktuell wissenschaftlich fundiert und praxistauglich ist.“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Verwaltungsrundschau 2014, 317

Angaben zur Produktsicherheit

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