Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung
Kommentar zur AO und FGO inkl. Steuerstrafrecht
Online erhältlich in diesen Modulen – Aktions- und Beratermodule optional mit Answers:
Aktionsmodul Steuerrecht
Aktionsmodul Steuern plus Wirtschaft
Beratermodul Tipke/Kruse AO/FGO
Beratermodul Steuerrecht
juris Otto Schmidt Erbschaftsteuerrecht
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juris Otto Schmidt Steuerrecht Premium
Owlit Steuerabteilung
- Standardwerk zur AO und FGO
- Wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar
- Übersichtliche Darstellungsweise
- Inklusive Online-Datenbank „Tipke/Kruse online“ mit umfangreichem Inhalt
- Namhafte Autoren aus Wissenschaft und Praxis
Beschreibung
Der Tipke/Kruse ist ein wissenschaftlich fundierter Praxiskommentar. Er verarbeitet nicht nur die Judikatur (BFH, FG, EuGH, BVerfG und sonstige höchstrichterliche Rechtsprechung). Vielmehr reflektiert er auch die wissenschaftliche steuerrechtliche Literatur. In eigenständiger Gedankenführung entwickelt das Standardwerk seit mehr als fünf Jahrzehnten das Steuerverfahrens- und Prozessrecht meinungsbildend fort. Dabei hat es sich dem Individualrechtsschutz verschrieben und bezieht Position gegen staatliche Willkür.
Das Steuerstrafrecht wurde in den Kommentar aufgenommen. War dies in der Vergangenheit eine Materie für Spezialisten, so kommt heute zunehmend auch der „normale“ Berater z.B. durch die Verschärfung der Selbstanzeigeregelung mit diesem Rechtsgebiet in Kontakt. Auch die steuerstrafrechtlichen Kommentierungen sind inhaltlich auf die Bedürfnisse eines Steuerpraktikers ausgerichtet. Das Werk enthält außerdem die Kommentierungen der Nebengesetze VwZG und FVG sowie Ausführungen zum relevanten Verfassungs- und Europarecht.
Beziehern des Tipke/Kruse steht im Rahmen ihres Abonnements exklusiv der Zugang zu ihrer Datenbank „Tipke/Kruse online“ zur Verfügung. Dieses Online-Angebot erweitert die bewährte Qualität des Loseblattwerks um eine starke elektronische Komponente auf der leistungsstarken und benutzerfreundlichen Oberfläche von Otto Schmidt online.
Inhalte von Tipke/Kruse online:
- Tipke/Kruse, Abgabenordnung – Finanzgerichtsordnung Kommentar, 8.500 Seiten
- Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz Kommentar, 2.800 Seiten, jährliche Aktualisierung
- Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz Kommentar, 2.400 Seiten
- Wäger, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 1.900 Seiten
- Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, Gewerbesteuergesetz Kommentar, 1.100 Seiten
- Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, Umwandlungssteuergesetz Kommentar, 2.200 Seiten
- Behrens/Wachter, Grunderwerbsteuergesetz Kommentar, 1.000 Seiten
- von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Kommentar, 1.700 Seiten
- Tipke/Lang, Steuerrecht, 1.700 Seiten
- Gesetze, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen topaktuell
Hinweise zur Freischaltung Tipke/Kruse online:
- Der Freischaltcode befindet sich auf der gelben Karte, die ganz vorne im Loseblattwerk ist.
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Alle Änderungen stets im Blick.
Lieferung 184 – Januar 2025
Erstmals kommentiert wurde mit dieser Lieferung das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG). Es hat die Richtlinie 2021/514/EU v. 22.3.2021 („DAC 7") umgesetzt. Nach dem Vorbild des auf der „DAC 2-Richtlinie" beruhenden Finanzkonten-Austauschgesetzes (FKAustG), das in diesem Kommentar ebenfalls vollumfänglich erläutert ist, statuiert das PStTG für sog. Plattformbetreiber einen Meldestandard über Daten von Anbietern, welche die jeweilige Plattform für Waren und Dienstleistungen professionell nutzen. Die auf diese Weise gewonnenen Daten werden seit dem 1.1.2024 (erstmals für das Kalenderjahr 2023) zwischen den EU-Mitgliedstaaten jährlich ausgetauscht. Die Kommentierung informiert über den Adressatenkreis sowie den Inhalt und Umfang der bußgeldbewehrten Sorgfalts- und Meldepflichten. Ein besonderes Augenmerk legt sie auf die komplexe rechtliche Dreiecksbeziehung zwischen Plattformbetreibern, unternehmerischen Anbietern und sonstigen Nutzern (Konsumenten). Diese zivilrechtlichen Beziehungen werden überlagert durch einen umfangreichen öffentlich-rechtlichen Pflichtenkanon im Verhältnis zum Staat (mit der zentralen nationalen Finanzbehörde: BZSt.), der in den multilateralen Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten eingebettet ist. Besondere Probleme bereitet die Behandlung von Plattformbetreibern, die in Drittstaaten (z.B. in China) ansässig sind und auf dem europäischen Markt agieren. Auch hierzu sehen DAC 7 und das PStTG Regelungen vor, über die die Kommentierung informiert. Das PStG begründet für Plattformbetreiber erhebliche zusätzliche Mitwirkungspflichten und damit einhergehende Rechtsunsicherheiten. Letzteren soll nach § 10 PStTG ein Auskunftsverfahren begegnen, das aber deutlich zu kurz greift und dazu auch noch kostenpflichtig ist (krit. § 10 PStG Rz. 1 ff. ).
Überarbeitet wurde § 1 AO . Der Anwendungsbereich der AO wirft in Randbereichen nach wie vor Fragen auf. Das betrifft vor allem die Grundsteuer. Während die Bundesländer, die in Bezug auf den Belastungsgrund und die Bemessungsgrundlage grundlegend vom Bundesgrundsteuerrecht abgewichen sind, landesgesetzliche Anwendungsanordnungen zugunsten der AO geschaffen haben, fehlt es an solchen Regelungen in den sieben Bundesländern, die lediglich Steuermesszahlgesetze oder Hebesatzdifferenzierungsgesetze erlassen haben. Nach der in diesem Kommentar vertretenen Ansicht gilt auch in diesen sieben Bundesländern die AO, weil ausreichend ist, dass der Bund auch (!) die Gesetzgebungskompetenz inne hat ( § 1 AO Rz. 17a ). Des Weiteren wurde die Aktualisierung genutzt, um die Kommentierung des Merkmals „durch Unionsrecht" neu zu strukturieren.
§ 4 AO ist die kürzeste Norm in der AO. Ihr wird nur geringe eigenständige Bedeutung beigemessen. Sie stellt den Gesetzesbegriff i.S. des Steuerrechts klar. Gleichwohl haben Geltung und Anwendung von Gesetzen im Steuerrecht als gesetzlichem Eingriffsrecht grundlegende und zugleich praxisrelevante Bedeutung. § 4 AO regelt die Anwendungsvoraussetzungen und -regeln nicht selbst, sondern setzt das Rechtswissen darüber voraus. Das erklärt zudem den Umfang der Kommentierung der Norm in Relation zu ihrem Textumfang. Teil 1 der umfangreichen Kommentierung von § 4 AO, die in Rechtsprechung und Literatur häufig rezipiert wird, wurde u.a. zur Frage rückwirkender Steuergesetzgebung und Rechtsanwendung (s. § 4 AO Rz. 15 ff. ) und zu Treu und Glauben im Steuerrecht mit der Kasuistik dieser Rechtsgrundsätze (s. § 4 AO Rz. 125 ff. ) auf den aktuellen Stand gebracht.
Die Haftungsbeschränkung für Amtsträger (§ 32 AO ) soll gewährleisten, dass die Amtsträger trotz der besonderen Eingriffsintensität und den daraus erwachsenen Belastungen im Verhältnis zwischen Bürger und Steuerverwaltung entscheidungsfreudig und „frei von einer engherzigen profiskalischen Einstellung" handeln (s. § 32 AO Rz. 2 m.w.N.). Diese Begründung zur AO 1977 trägt auch unter gewandelten Rahmenbedingungen des Steuervollzugs noch. Allerdings fragt es sich, warum dieses besondere Haftungsprivileg nicht für zwangsweise und unentgeltliche Steuerhilfsdienste gelten soll (s. § 43 AO Rz. 8 ). Mitkommentiert ist bei § 32 AO außerdem die Haftung der FinBeh. gegenüber Stpfl. und Dritten, die sich auch bei der Finanzverwaltung aus den allgemeinen Staatshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG ) ergibt (s. § 32 AO Rz. 14 ff. ). Zudem wurde die inhaltlich nahestehende Kommentierung zu § 43 AO , die grundlegende steuerschuldrechtliche Begriffe (Steuerschuldner, Gläubiger einer Steuervergütung, Steuergläubiger) enthält, aktualisiert. Kritisch werden dabei die inzwischen ausufernden Pflichten der Steuerentrichtungspflichtigen gewürdigt, die u.E. inzwischen an verfassungsrechtliche Grenzen stoßen (s. § 43 AO Rz. 8 ).
Änderungsgesetze (sog. Onlinezugangsänderungsgesetz, Jahressteuergesetz 2024) und das Ingangsetzen des Verfahrens zur Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer machten Aktualisierungen zu § 139b AO und zu § 139c AO erforderlich. Neu hinzugekommen ist § 139e AO zur Direktauszahlung öffentlicher Mittel („Direktauszahlungsmechanismus"). Transparenz und Digitalisierung der im (weiteren Sinne) finanzbehördlichen Verwaltungsverfahren sind nicht mehr aufzuhalten.
Die sog. Vollverzinsung (§ 233a AO ) ist nicht nur wegen der Höhe des Zinssatzes von praktischer Bedeutung. Die Norm birgt darüber hinaus eine Reihe komplizierter Anwendungsprobleme. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen zeugen davon. Aber auch der Gesetzgeber wurde aktiv. Um die Zinsbelastung aufgrund verzögerter Steuerveranlagungen aufgrund der Corona-Krise abzumildern, wurden die allgemeine und die besondere Karenzfrist von 15 bzw. 23 Monaten für die Besteuerungszeiträume 2020–2024 zum Teil deutlich verlängert (s. § 233a AO Rz. 71 ).
§ 321 AO regelt die Vollstreckung in geldwerte Rechte, die nicht nach §§ 309–318 AO gepfändet werden können und auch nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, und verweist dazu auf die Vorschriften der ZPO. § 859 ZPO regelt seit dem 1.1.2024 nur noch die Pfändung eines Miterbenanteils. Dies war bis zum 31.12.2023 in § 859 Abs. 2 ZPO a.F. geregelt. § 859 Abs. 1 ZPO a.F. regelte bis dahin die Pfändung des Anteils eines Gesellschafters am GbR-Gesellschaftsvermögen. Diese Vorschrift ist überflüssig geworden, weil das Gesellschaftsvermögen seit Inkrafttreten des sog. MoPeG am 1.1.2024 nur der Gesellschaft und nicht den Gesellschaftern zur gesamten Hand zugeordnet wird (§ 713 BGB ; s. § 321 AO Rz. 2 ).
Des Weiteren stand die Aktualisierung der §§ 40 ff. FGO an. Auch wenn die Bestimmung der richtigen Klageart zu den „Klassikern" des Prozessrechts gehört, besteht hier mitunter immer noch Klärungsbedarf. Insoweit gibt die jüngere Rechtsprechung der Finanz- und Verwaltungsgerichte vor allem Anlass zur zutreffenden prozessualen Erfassung der Durchsetzung von Auskunfts- und Informationsansprüchen; hier hat die DSGVO in den letzten Jahren für eine Zunahme an einschlägigen Klageverfahren gesorgt (siehe deshalb auch die vor kurzem aktualisierten Kommentierungen der §§ 29b ff. AO ). Ein Schwerpunkt wurde ferner erneut beim Feststellungsinteresse (§ 41 FGO ) gesetzt. Dieses erweist sich nach wie vor als ein Nadelöhr auf dem Weg zu einer Sachentscheidung. Die Bedeutung der Feststellungsklage und der Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses darf nicht unterschätzt werden, da das Realhandeln der Finanzbehörden zugenommen hat. Es reicht von den vielfältigen Arten des Informationsaustausches bis hin zum „Erscheinen" von Flankenschutzfahndern ( § 41 FGO Rz. 15 ). Mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerwG zur Feststellungsklage und der dort zunehmend anzutreffenden „Sachgerechtigkeit" der Feststellungsklage, mit der die Subsidiarität vielfach überspielt wird, wurde die Relevanz dieses Aspekts für den FG-Prozess eingehend beleuchtet (und unter Hinweis auf die Wertung des § 157 Abs. 2 AO weitgehend verneint, s. § 41 FGO Rz. 24a ff. ).
Verfahren rund um „Kosten im Finanzprozess" gelten allgemeinhin als „Nebenverfahren/-entscheidungen". Die finanzielle Relevanz ist aber gerade für den erfolgreichen Prozessvertreter nicht zu unterschätzen. Interessenwahrnehmung erfordert ein sachkundiges aktives Tätigwerden (z.B. im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen, § 149 FGO). Damit Sie aktuell informiert sind, wurden §§ 143–149 FGO unter vollständiger Auswertung der ergangenen Rechtsprechung überarbeitet.
Zuletzt erschien Lieferung 184 (Februar 2025/119,- € zzgl. 26,- € für die Datenbank).
Autoren
Begründet von Prof. Dr. Klaus Tipke †, Prof. Dr. Heinrich Wilhelm Kruse †, Fortgeführt von Prof. Dr. Roman Seer, VorsRiBFH Dr. Peter Brandis, RiBFH Prof. Dr. Matthias Loose, Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen, Prof. Dr. Marcel Krumm.Rezensionen
"Mit offensichtlicher Lust auch an Beratung und Gestaltung geben die Autoren ... praktische Empfehlungen und taktische Ratschläge...."
RAin FAStR Alexandra Mack, FR 2017, 307
„Der Kommentar von Tipke/Kruse ist für den Einsatz nicht nur in der öffentlichen Verwaltung uneingeschränkt zu empfehlen. Dies ist insbesondere darin begründet, dass er aktuell wissenschaftlich fundiert und praxistauglich ist.“
Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Verwaltungsrundschau 2014, 317
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