ArbRB - Arbeits-Rechtsberater Informationsdienst für die arbeitsrechtliche Beratungspraxis

ArbRB - Arbeits-Rechtsberater

Fachkundig aufbereitete Darstellungen und Analysen aller wichtigen Entscheidungen zum Arbeitsrecht mit praxisorientierten Beraterhinweisen und Musterformulierungen. Mit Beiträgen zum Selbststudium nach § 15 FAO. Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht: Ihre Datenbank zur Zeitschrift.

  • Aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen
  • Aktuelle Urteile zum materiellen und formellen Recht
  • Praxistipps, Checklisten, Musterformulierungen und hilfreiche Beispielfälle
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul Arbeitsrecht
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 1618-0143

Jahresbezugspreis 2025: 373 € (inkl. MwSt.)
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1 Ausgabe + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul Arbeitsrecht und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Der Arbeits-Rechtsberater unterscheidet sich von herkömmlichen Fachzeitschriften vor allem durch seine strenge Ausrichtung an der Praxis. Die Zeitschrift bietet aktuelle, kurze und konkrete Beiträge mit Beraterhinweisen. Der "Arbeits-Rechtsberater" erläutert monatlich die wichtigsten Urteile zum materiellen und formellen Recht und gibt Praxistipps für erfolgreiche Prozess- und Verhandlungsstrategien. Beispielsfälle z.B. zur Berechnung von Abfindungen und Fristen, Prüfungsschemata, Checklisten und Musterformulierungen helfen, eine komplizierte Materie schnell und weiterführend zu erfassen.

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Beziehern des ArbRB steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul Arbeitsrecht, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung. 

  • Archiv des ArbRB seit 2001

  • Henssler/Willemsen/Kalb (HWK), Arbeitsrecht Kommentar 

  • Preis, Der Arbeitsvertrag 

  • Tschöpe, Arbeitsrecht Handbuch

  • Bauer/Diller/Arnold/Kaufmann, Anwalts-Formularbuch Arbeitsrecht

  • Mues/Eisenbeis/Laber, Handbuch Kündigungsrecht 

  • Arbeitsrechtliche Entscheidungen im Volltext, Gesetzestexte

  • Online-Inhaltsverzeichnis vorab per E-Mail

  •  Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat 

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Auf der Internetseite des ArbRB unter www.arbrb.de finden Sie oben rechts das Login-Fenster. Melden Sie sich hier als Abonnent einfach mit dem Benutzernamen und Passwort an. Oder Sie testen: 1 Heft und 1 Monate Testzugang gratis.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

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Erscheinungsweise:
1 x monatlich am 20.

Aktuelles Heft

Heft 1/2025

Aktuelle Kurzinformationen

EuGH: Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt auch für Hausangestellte, ArbRB 2025, 1

Verlängerung des Bezugs von Kurzarbeitergeld, ArbRB 2025, 1

Steuerliche Behandlung von Abfindungen – Änderung der Fünftelregelung, ArbRB 2025, 1

Online-Dossier: KI und Arbeitsrecht, ArbRB 2025, 2

BAG-Terminvorschau Februar 2025, ArbRB 2025, 2

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 9.7.2024 - 9 AZR 227/23 / Range-Ditz, Daniela, Zur Unwirksamkeit einer Rückzahlungsklausel für Studienkosten, ArbRB 2025, 2-3

LAG Hamburg v. 11.6.2024 - 3 SLa 2/24 / Esser, Patrick / Wilhelm, Jan, Wirksamkeit einer Ausschlussklausel trotz Nichtberücksichtigung von Ansprüchen nach der DSGVO, ArbRB 2025, 3-4

LAG Niedersachsen v. 5.11.2024 - 10 Sa 817/23 / Markowski, Jürgen, Anforderungen an die Anhörung des Betriebsrats bei Kündigungen in der Wartezeit, ArbRB 2025, 4-5

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 2.7.2024 - 5 Sa 108/23 / Windeln, Norbert, Arbeitszeugnis mit durchschnittlicher Bewertung – Darlegungs- und Beweislast, ArbRB 2025, 5

LAG Niedersachsen v. 10.7.2024 - 8 SLa 170/24 / Hülbach, Henning, Darlegungs- und Beweispflicht eines Arbeitnehmers für das Bestehen einer Erkrankung: Zeugenvernehmung des Arztes, ArbRB 2025, 6

LAG Köln v. 20.6.2024 - 6 Sa 605/23 / Windeln, Norbert, Vergütungsanspruch trotz Untersuchungshaft – Anforderung an die Darlegungslast, ArbRB 2025, 6-7

LAG Baden-Württemberg v. 5.3.2024 - 15 Sa 45/23 / Trebeck, Joachim, Arbeitnehmer müssen immateriellen Schaden wegen unberechtigter Filmaufnahmen nachprüfbar darlegen, ArbRB 2025, 7-8

Kollektives Arbeitsrecht

LAG Baden-Württemberg v. 6.8.2024 - 21 TaBV 7/24 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Mitbestimmung bei der Einführung von Desk-Sharing und einer Clean Desk Policy, ArbRB 2025, 8-9

LAG Rheinland-Pfalz v. 10.10.2024 - 5 TaBV 15/24 / Braun, Axel, Errichtung einer Einigungsstelle – Fragliche Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, ArbRB 2025, 9-10

LAG Schleswig-Holstein v. 27.8.2024 - 2 TaBV 6/24 / Esser, Patrick, Grober Verstoß gegen das Prinzip der vertrauensvollen Zusammenarbeit, ArbRB 2025, 10-11

Sonstiges Recht

BAG v. 21.10.2024 - 8 AZB 10/24 / Braun, Axel, Vollziehung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, ArbRB 2025, 11-12

BAG v. 24.10.2024 - 2 AZN 608/24 / Range-Ditz, Daniela, Rechtswidrige Besetzung eines Spruchkörpers bei fehlender Vereidigung ehrenamtlicher Richter für den Gerichtszug, ArbRB 2025, 12-13

LAG Köln v. 4.10.2024 - 9 Ta 123/24 / Lunk, Stefan, Betriebliche Altersversorgung – Rechtsweg für Klage eines zum Geschäftsführer bestellten ehemaligen Arbeitnehmers, ArbRB 2025, 13-14

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Böhm, Annett, Minijobber – Keine Arbeitnehmer zweiter Klasse, ArbRB 2025, 14-18

Zum 30.6.2024 waren bei der Minijob-Zentrale mehr als sieben Millionen geringfügig Beschäftigte (Minijobs) gemeldet. Häufig behandeln ihre Arbeitgeber sie anders als reguläre Arbeitskräfte. Insbesondere erhalten sie oft keinen Urlaub, keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Feiertagsvergütung u.Ä. Dabei gelten für sie nur bei der Sozialversicherung andere Regeln. Arbeitsrechtlich ist eine Diskriminierung von Minijobbern verboten. Der Beitrag zeigt auf, welche Ansprüche geringfügig Beschäftigte haben und was im Umgang mit ihnen zu beachten ist.

Kleinebrink, Wolfgang, Die passive Vertretung des Betriebsrats, ArbRB 2025, 18-21

Bei einigen Mitbestimmungsrechten ist der Betriebsrat per Gesetz verpflichtet, fristgebunden zu geplanten Maßnahmen des Arbeitgebers Stellung zu nehmen. Äußert er sich nicht, kann der Arbeitgeber die geplante Maßnahme durchführen. Die Fristen beginnen jedoch erst zu laufen, wenn ein vertretungsberechtigtes Betriebsratsmitglied von der beabsichtigten Maßnahme Kenntnis erlangt. Richtet der Arbeitgeber die Mitteilung an ein nicht passiv vertretungsberechtigtes Betriebsratsmitglied, läuft er Gefahr, irrtümlich zu früh zu handeln und damit Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu verletzen, was zur Unwirksamkeit der beabsichtigten Maßnahme führt. Vor diesem Hintergrund stellt der Beitrag die passive Vertretungsbefugnis des Betriebsrats dar und gibt strategische Hinweise.

Korinth, Michael H., Arbeitgeber zwischen Hinweisgeberschutz und datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch, ArbRB 2025, 21-25

Die Diskrepanz zwischen dem grds. bestehenden Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO bzw. dem Informationsanspruch nach Art. 14 DSGVO des durch einen Hinweis belasteten Arbeitnehmers einerseits und dem Vertraulichkeitsgebot des § 8 HinSchG andererseits kann einen Arbeitgeber in bestimmten Fällen in arge Not bringen, zumal die Verletzung dieser Vorschriften bußgeldbewehrt ist.
Der Arbeitgeber kann aus zwei Gründen ein Interesse daran haben, die Auskunft an den betroffenen Arbeitnehmer zu verweigern. Zum einen besteht bei internen Untersuchungen die Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen. Zum anderen steht zu befürchten, dass der Hinweisgeber sich rechtlich oder tatsächlich Ärger einhandelt, der dazu führt, dass sich niemand mehr traut, Hinweise zu geben. Auch die Interessen des Hinweisgebers und des durch den Hinweis Beschuldigten sind zu beachten. Der Beitrag beleuchtet diese nicht einfache Gemengelage.

Reiß, Stefan / Aldenhoff, Linda, Zeitarbeit “Deluxe“ – Arbeitnehmerüberlassung im Schweizer Modell, ArbRB 2025, 25-28

“Verdacht auf Scheinselbstständigkeit – Razzia bei Engel & Völkers“, berichtete am 10.12.2024 die Tagesschau. Solche Schlagzeilen sowie neue rechtliche und tatsächliche Entwicklungen rücken aktuell die Risiken der Scheinselbstständigkeit in den Fokus und führen dazu, dass die Vermittlung von Fachkräften im Wege der Arbeitnehmerüberlassung immer mehr an Nachfrage gewinnt. Doch Arbeitnehmerüberlassung ist nicht gleich Arbeitnehmerüberlassung.
Eine seit einiger Zeit währende Gestaltungsvariante nennt sich “Arbeitnehmerüberlassung im Schweizer Modell“. Hierbei geht es um die kurz- bis mittelfristige Festanstellung von Freiberuflern zur Überlassung in hochpreisige Projektgeschäfte. Doch ist dieses Geschäftsmodell nicht gänzlich risikolos. Im Nachfolgenden werden wir erläutern, wie sich dieses Schweizer Modell von der klassischen Zeitarbeit unterscheidet und wieso sich aus dessen Anwendung aus arbeitsrechtlicher wie auch aus praktischer Sicht gewisse Risiken ergeben können. In diesem Kontext werden wir auch das Thema der betriebsbedingten Kündigung nach Projektende und prozessuale Besonderheiten aus anwaltlicher Sicht genauer betrachten.

Legerlotz, Christoph, Unwirksame Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG trotz gerichtlichen Vergleichs?, ArbRB 2025, 29-32

Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht am Vergleich verantwortlich mitwirkt. Das ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG bei einem nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO geschlossenen Vergleich nicht der Fall. Der Beitrag beleuchtet die diesbezügliche Argumentation des BAG sowie die Gegenauffassung und zeigt einen möglichen Ausweg des LAG Köln auf.

Autoren

Rechtsprechung: RA FAArbR Axel Braun, RA FAArbR Dr. Patrick Esser, RA FAArbR Axel Groeger, RA FAArbR Dr. Henning Hülbach, RAin FAinArbR Dr. Jessica Jacobi, RA FAArbR Prof. Dr. Stefan Lunk, RA FAArbR Jürgen Markowski, RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, RAin FAinArbR Daniela Range-Ditz, RA FAArbR Dr. Stefan Sasse, RA FAArbR Dr. Gerhard Schäder, RA FAArbR Dr. Sascha Schewiola, RA FAArbR Dr. Stefan Seitz, RA Dr. Ralf Steffan, RA FAArbR Dr. Norbert Windeln.

Arbeitsrecht kompakt: RAin FAinArbR Dr. Annett Böhm, RAin FAinArbR Dr. Andrea Bonanni, RA FAArbR Dr. Boris Dzida, RA FAArbR Dr. Oliver Fröhlich, RA FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, RA FAArbR Dr. Detlef Grimm, RAin FAinArbR Ebba Herfs-Röttgen, Ass. jur. Prof. Dr. Wolfgang Kleinebrink, RiArbG Michael H. Korinth, RA FAArbR Dr. Jörg Laber, RA FAArbR Christoph Legerlotz, RA FAArbR Christian Moderegger, RA FAArbR Thomas Niklas, RAin FAinArbR Dr. Nathalie Oberthür, RAin FAinArbR Prof. Dr. Barbara Reinhard, RA FAArbR Prof. Dr. Martin J. Reufels, RA FAArbR Dr. Johannes Schipp, RA FAArbR Dr. Wienhold Schulte , DirArbG Dr. Jens Tiedemann.

Redaktion

RAin Petra Rülfing u. Ass. iur. Friederike Voss (verantw. Redakteurinnen),

Veronika Schindhelm (Redaktionsassistentin), Anschrift des Verlags, Tel. 0221/93738-189 (Redaktions-Sekr.) bzw. -997 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), Fax 0221/93738-906 (Redaktions-Sekr.) bzw. -943 (Vertrieb/Abonnementsverwaltung), E-Mail: arbeitsrechtsberater@otto-schmidt.de,

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