18.11.2019

Berücksichtigung des Abzugsbetrags nach § 13a Abs. 2 ErbStG bei mehreren Erwerben

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Mathias Grootens Dipl.-Finw. (FH)

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Festsetzung der Schenkungsteuer der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen ist.

Kein Ansatz des Abzugsbetrags beim Ersterwerb: Der Kläger (Kl.) macht geltend, die Schenkerin hätte bereits mit Vertrag vom 27.12.2012 von ihrem Kapitalanteil an der Y KG an ihn einen Anteil abgetreten. Darüber hinaus hätte sie in dem o.g. Vertrag einen Anteil von ihren Guthaben auf den bei der Y KG für sie geführten Fest- sowie Gesellschafterkonto an den Kl. abgetreten. Im Rahmen der darauffolgenden Schenkungsteuerfestsetzung wäre Schenkungsteuer ggü. dem Kl. festgesetzt worden. Der Abzugsbetrag gem. § 13a Abs. 2 ErbStG wäre dabei nicht zum Ansatz gekommen, da der Wert des nicht unter § 13b Abs. 4 ErbStG fallenden Teils des übertragenen Betriebsvermögens zu hoch gewesen wäre mit der Folge, dass sich der Abzugsbetrag gem. § 13 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf 0 € verringert hätte.

Der noch nicht verbrauchte Betrag sei bei der Festsetzung der streitgegenständlichen Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Dies sei noch möglich, da sich der Abzugsbetrag bei der Zuwendung aus dem Jahr 2012 nicht ausgewirkt hätte und daher nicht i.S.v. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG berücksichtigt worden wäre. Die im Streitfall gegebene Konstellation sei nicht anders zu behandeln, als der Fall, in welchem der Abzugsbetrag zusammen mit der zehnjährigen Sperrfrist nachträglich vollständig wegfalle.

Das FG München hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

Keine gesetzliche Regelung: Ob der Steuerpflichtige (Stpfl.) einen Anspruch darauf hat, dass sich bei mehreren Erwerbern von derselben Person, die innerhalb von zehn Jahren erfolgen, der Abzugsbetrag bei einem der Erwerbe bei der Steuerfestsetzung auswirken muss, sei nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der mehrfachen Berücksichtigung des Abzugsbetrages stehe jedoch der Sinn und Zweck der Regelung des § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG entgegen.

Mangels Antragsgebundenheit könne der Stpfl. die Berücksichtigung weder ausschließen noch aufschieben, was die Absicht des Gesetzgebers belegt, wonach der Stpfl. über den Abzugsbetrag während des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht frei verfügen sollte. Soweit Geck einen Verzicht auf den Abzugsbetrag zugunsten späterer Erwerbe für zulässig hält (vgl. Geck in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rz. 28), folgt dem der Senat nicht, weil es für einen solchen Verzicht keine gesetzliche Grundlage gebe. Zudem wolle der Gesetzgeber die Möglichkeit, den Abzugsbetrag durch Aufteilung in mehrere Erwerbe zu maximieren, ausschließen, was er durch das Tatbestandsmerkmal „nur einmal“ zum Ausdruck gebracht habe (vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 34).

Auch ein Freibetrag i.H.v. 0 € gilt als Verbrauch: Die notwendige Konsequenz daraus sei, dass das Gesetz auch einen Abzugsbetrag von 0 € vorsieht (vgl. BT-Drucks. 16/7918, S. 34). Letzterer sei daher nach Ansicht des Senats bei der Festlegung der Zehn-Jahres-Frist auch dann gem. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG zu berücksichtigen, wenn er sich – wie im Streitfall – bei der Festsetzung der Schenkungsteuer nicht ausgewirkt habe. Insoweit stimmt der Senat der Auffassung der Verwaltung, der sich auch Teile der Literatur angeschlossen haben, zu (vgl. R E 13a.2 Abs. 2 ErbStR 2011; AEErbSt 2017 Abschn. 13a.3 Abs. 2 Satz 3; Wachter in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6. Aufl. 2017, § 13a Rz. 223; Halaczinsky in: Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern, 11. Aufl. 2017, Punkt C., VI, 16, b, bb), Rz. 464; Söffing in: Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, 98. EL 2000, § 13a ErbStG Rz. 62).

Abweichender Literaturmeinung ist nicht zu folgen: Soweit Meincke und Geck die Auffassung vertreten, wonach der Abzugsbetrag nur dann als berücksichtigt i.S.v. § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG gilt, wenn er größer als 0 € gewesen ist (Meincke, ErbStG, 16. Aufl. 2012, § 13a Rz. 14 bzw. Meincke, ErbStG, 17. Aufl. 2018, § 13a Rz. 32; Geck in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rz. 28), sei diese mit dem Wortlaut und der Intention des Gesetzes nicht vereinbar.

Bei dem Abzugsbetrag handelt es sich um keinen festen Freibetrag, wie z.B. den Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Vielmehr wird der Abzugsbetrag stets für jeden Steuerfall individuell festgelegt und bewegt sich in dem Bereich von 0 € bis 150.000 €. Dieser gleitende Abzugsbetrag wird kraft Gesetzes gewährt (vgl. Geck in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rz. 27; Wachter in: Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6. Aufl. 2017, § 13a Rz. 225; Meinke/Hannes/Holtz, ErbStG, 17. Aufl. 2018, § 13a Rz. 30) und – bei Zuwendungen von derselben Person – innerhalb von zehn Jahren nur einmal berücksichtigt.

Die Revision wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung zugelassen und ist unter dem Az. II R 34/19 anhängig.

FG München v. 15.5.2019 – 4 K 500/17, ErbStB 2019, 341

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