12.03.2025

OLG Frankfurt am Main bejaht Drittwirkung von Schiedsvereinbarung in Rahmenliefervertrag

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat sich in seinem Beschluss vom 02.01.2025 - 26 SchH 1/23  (https://ottosc.hm/YXir7) mit dem Thema der Drittwirkung von Schiedsvereinbarungen auseinandergesetzt. Im Einklang mit der etablierten Rechtsprechung kam es zu dem Ergebnis, dass eine Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter wirksam ist und Drittwirkung entfalten kann. Ausschlaggebend hierfür ist der Wille der Parteien sowie der zugrundliegende Vertrag im Deckungsverhältnis. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob dem begünstigten Dritten alternativ der Weg zu den ordentlichen Gerichten offensteht.

Hintergrund der Entscheidung: Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in der Volksrepublik China und Herstellerin pharmazeutischer Produkte. Die Antragsgegnerinnen sind verbundene Unternehmen der X AG aus der Pharmabranche. Im Jahr 2007 schlossen die X AG und die Antragstellerin einen langfristigen Rahmenliefervertrag zur Belieferung mit aktiven pharmazeutischen Wirkstoffen („active pharmaceutical ingredient“, „API“). Der Rahmenliefervertrag sollte ausweislich der Präambel auch den verbundenen Unternehmen der X AG ermöglichen, Produkte unter den Bedingungen des Rahmenliefervertrages zu beziehen.

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte die Zuständigkeit des ICC-Schiedsgerichts und bejahte die Drittwirkung der im Rahmenliefervertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung. Es sei grundsätzlich zulässig, eine Schiedsvereinbarung zu Gunsten Dritter zu treffen – insbesondere in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB. Der Rahmenvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin stelle einen solchen echten Vertrag zu Gunsten Dritter dar. Wird einem Dritten in einem Rahmenliefervertrag ein Anspruch auf Abschluss späterer Einzelkaufverträge zu den Bedingungen des Rahmenliefervertrages zugewandt, so unterfallen die in Ausübung des Optionsrechts geschlossenen Einzelkaufverträge der Schiedsvereinbarung des Rahmenvertrages, ohne dass hierin eine unzulässige Belastung des Dritten zu sehen sei.

Quelle: www.noerr.com v. 28.1.2025

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