Die Dogmatik des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts
Zugleich ein Beitrag zu einem Verantwortungsbegriff im StaatsorganisationsrechtBeschreibung
Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt wurde im Jahr 1994 durch eine wegweisende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „entdeckt“ und in dessen Folgerechtsprechung kontinuierlich bestätigt und ergänzt. Diese Judikatur war allerdings von Anfang an starker Kritik in der Literatur ausgesetzt, die darin bisweilen Verfassungsrechtsschöpfung erblickt. Die vorliegende Ausarbeitung setzt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie auch mit der diesbezüglichen rechtswissenschaftlichen Rezeption intensiv auseinander; dabei entwickelt sie ein ordnendes „Baukastenprinzip“ für die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und leistet zugleich einen Beitrag für eine konsistente Dogmatik des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts.
Der Verfasser zeigt auf, dass der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt nicht verfassungsrechtsschöpfend „erfunden“ wurde, sondern im Wege der Verfassungsauslegung und -konkretisierung begründet werden kann. Hierzu beleuchtet er die Grundlagen dieses verfassungsdogmatischen Instituts, welches aus dem Zustimmungsrecht als Prinzip, dem Einsatzbegriff als Rechtsinstitut, dem Plenarvorbehalt als verfahrensrechtliche Konkretisierung des Zustimmungsrecht und der begleitenden Kontrolle als Absicherung des Zustimmungsrechts besteht.
Die Arbeit ist zugleich ein Beitrag zur Bestimmung eines Verantwortungsbegriffs im Staatsorganisationsrecht und zeigt dessen Konnotationen mit den Staatsstrukturprinzipien auf. Das so entwickelte Begriffsverständnis liefert hierbei nicht etwa die Begründung des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts, sondern „lediglich“ eine ordnende Orientierung für dessen Dogmatik.
Bereits drei Jahre vor dem Erscheinen der vorliegenden Ausarbeitung hat der Verfasser einen im C. F. Müller Verlag publizierten Kommentar zum Parlamentsbeteiligungsgesetz vorgelegt. Durch das nun erschienene Werk wird für diese Gesetzeskommentierung der verfassungsrechtsdogmatische Überbau „nachgeliefert“.