Business Judgment Rule und § 266 StGB
Zur Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG im UntreuestrafrechtBeschreibung
Die Business Judgment Rule ist einer der Exportschlager des US-amerikanischen Gesellschaftsrechts. Ihr Grundgedanke weiß die meisten Juristen so wie auch Nichtjuristen zu überzeugen: Irren ist menschlich. Deshalb soll eine Haftung von Gesellschaftsorganen gegenüber der Gesellschaft nicht für jeden leichten Fehler in Betracht kommen.
Der deutsche Gesetzgeber hat diese Überlegung nach jahrelanger Anerkennung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert. Aber hinsichtlich der Business Judgment Rule stellen sich auch heute noch nicht nur unzählige zivilrechtliche Probleme. Spätestens seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen HSH Nordbank im Jahr 2016 ist auch eine strafrechtliche Berücksichtigung der Business Judgment in aller Munde.
Diese Abhandlung befasst sich mit dem Phänomen einer solchen strafrechtlichen Anwendung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG im Bereich der Untreue gem. § 266 StGB. Hierbei werden nicht nur die zivilrechtlichen Grundsätze einer intensiven Prüfung unterzogen. Daneben erfolgt auch eine Analyse der Frage, ob eine Heranziehung der Business Judgment Rule im Untreuestrafrecht geboten oder gar zwingend ist und vorrangig, wie eine solche durchgeführt werden kann. Darüber hinaus wird das US-amerikanische Gesellschafts- und Strafrecht auf entsprechende Parallelen hin untersucht.
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Von (Verfasser) Julius-Vincent RitzAngaben zur Produktsicherheit
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