Bundesfinanzhof und Finanzverwaltung in Kooperation und Unabhängigkeit
Allgemeine Bindungswirkung der Rechtsprechung, Reaktionsformen der Finanzverwaltung, ReformüberlegungenBeschreibung
Die Neuerscheinung:
In wohl keinem anderen Rechtsgebiet wird die Diskussion über die Pflicht der Verwaltung zur Anwendung oder korrespondierend hierzu das Recht zur Nichtanwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit einer vergleichbaren Dauer und Intensität geführt wie im Steuerrecht.
Die Untersuchung befasst sich zunächst mit der Frage, ob eine allgemeine Bindung der Finanzverwaltung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Fall hinaus besteht. Eine mögliche Bindung aus einfachgesetzlichen Vorschriften, aus dem Verfassungsrecht sowie aus dem Vergleich mit Bindungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten wird erörtert und grundsätzlich verneint.
Im Folgenden werden die verschiedenen Reaktionsmöglichkeiten der Finanzverwaltung auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erörtert: Die allgemeine Anwendung der Entscheidung, der sogenannte Nichtanwendungserlass, das vorübergehende Schweigen der Verwaltung zu einer Anwendung oder Nichtanwendung, die Veranlassung eines sogenannten Nichtanwendungsgesetzes und die Vermeidung einer ungünstigen Rechtsprechung durch den gezielten Einsatz prozessualer Mittel. Diese Verfahrensweisen werden vorgestellt und insbesondere auf ihre Zulässigkeit sowie die allgemein an sie zu stellenden Anforderungen hin untersucht.
In ihrem letzten Abschnitt versucht die Arbeit, den Konflikt um die BFH-Rechtsprechung und ihre Anwendung oder Nichtanwendung durch die Finanzverwaltung zu lösen. Dabei setzt sie sich zunächst mit den bisherigen Vorschlägen aus Wissenschaft und Politik auseinander. Abschließend entwickelt sie unter Einbeziehung der zuvor gefundenen Ergebnisse den Vorschlag für eine Vorschrift, mit der in einem formalisierten Verfahren das Spannungsverhältnis zwischen dem Achtungsanspruch der höchstrichterlichen Rechtsprechung und den berechtigten Interessen der Verwaltung im Sinne größtmöglicher Wahrung der Kooperation und Unabhängigkeit beider Seiten gelöst werden kann.
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Von (Verfasser) Dr. Axel SchlenkAngaben zur Produktsicherheit
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