FinanzRundschau - FR Zeitschrift für das gesamte Ertragsteuerrecht

FinanzRundschau - FR

Die Finanz-Rundschau richtet ihren Themenschwerpunkt auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen. Sie beinhaltet tiefgehende und kritische Aufsätze zu fachlichen Fragen und aktuellen Themen.

  • Fokus auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen
  • Aktuelle Themen
  • Mit Beiträgen zum Selbststudium und Lernerfolgskontrolle nach § 15 FAO
  • Inklusive Beratermodul FR
  • Zeitschriften-App (Otto Schmidt Zeitschriften-App)

ISSN 2567-4765

Jahresbezugspreis 2025: 604 € (inkl. MwSt.)
Versandkosten (jährlich): Inland: 46,20 € (inkl. MwSt.), Ausland: 76,90 €

2 Ausgaben + 1 Monat Testzugang zum Beratermodul FR und zur Zeitschriften-App kostenlos. Probe-Abonnements können während der jeweiligen Probephase jederzeit gekündigt werden, spätestens unmittelbar nach Erhalt des letzten Hefts, ansonsten wird das Abonnement zum regulären Bezug notiert. Die Vertragslaufzeit für ein Zeitschriften-Abonnement beträgt zwölf Monate. Zeitschriften-Abonnements können jeweils bis vier Wochen vor Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Zur Kündigung genügt eine E-Mail an kundenservice@otto-schmidt.de.
Beschreibung

Spezialist für Ertragsteuern.
Die Finanz-Rundschau (FR) hat ihren Themenschwerpunkt besonders auf das Ertragsteuerrecht der Unternehmen fokussiert und gehört hier zu den ältesten und führenden Fachzeitschriften. Sie berichtet in tiefgehenden und kritischen Aufsätzen über fachliche Fragen und aktuelle Themen. Hilfreich für die frühzeitige steuerrechtliche Weichenstellung sind die in den „Diskussionsbeiträgen“ erfassten Hinweise auf mögliche Fallstricke in der Beratungspraxis. Seit Jahrzehnten wird der Inhalt durch die ständige Glosse „Ceterum censeo“ aufgelockert.

Qualitätsmerkmal – Double blind Review Verfahren für Aufsätze zur Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre: In Zusammenarbeit mit einem großen Kreis anerkannter Universitätsprofessorinnen/-en der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre (insbesondere auch der Forschungsgruppe anwendungsorientierte Steuerlehre [FAST]) bietet die Finanz-Rundschau Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auf deren Wunsch an, einen Fachaufsatz aus dem Bereich der Betriebswirtschaftlichen Steuerlehre neben der redaktionellen Eignungsprüfung von zwei Expertinnen oder Experten in einem anonymisierten Verfahren begutachten zu lassen. Kriterien der Bewertung sind die Relevanz der Problemstellung, die Aktualität des Themas, das theoretische Fundament, die methodische Stringenz, der Praxisbezug, der Aufbau der Untersuchung sowie die Qualität der Darstellung. Einsendungen bitte an fr@otto-schmidt.de mit dem Betreff „Betriebswirtschaftliche Steuerlehre“.

Gute Verbindungen.
Die FR wird in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater e.V. herausgegeben. Zweck des Fachinstituts ist es, an der Auslegung und Fortentwicklung des Steuerrechts wissenschaftlich mitzuarbeiten. 

Durch die Zusammenarbeit mit den Berliner Steuergesprächen e.V. erscheinen vier Mal jährlich Schwerpunkthefte zu aktuellen steuerrechtlichen und steuerpolitischen Themen.
Das passt zur Finanz-Rundschau.

Kontakt zur Redaktion
RA Dr. Wolfgang Lingemann, Köln, fr@otto-schmidt.de.

Hochklassige Kommentare.
Die Zeitschrift dokumentiert die neuesten BFH-Entscheidungen, fachkundig von Experten kommentiert. Ständige Autoren sind dabei die (Vors.) Richter am Bundesfinanzhof Walter Bode a.D., Prof. Dr. Peter Fischer a.D., Dr. Michael Geissler, Dr. Stephan Geserich, Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler a.D., Prof. Dr. Gregor Nöcker, Dr. Franziska Peters, Prof. Dr. Heinrich Weber-Grellet a.D., Michael Wendt a.D. und Prof. Dr. Francesca Werth.


Im Print-Abonnement enthalten - Ihre Online-Datenbank zur Zeitschrift
Beziehern der FR steht im Rahmen ihres (Probe-)Abonnements das Beratermodul FR, mit folgenden Inhalten, zur Verfügung.

  • Archiv der Finanz-Rundschau seit 1991

  • Gesetze, Entscheidungen und Verwaltungserlasse im Volltext

  • Inklusive Selbststudium nach § 15 FAO mit Lernerfolgskontrolle und Fortbildungszertifikat

Nach Abschluss Ihrer Probeabo-Bestellung erhalten Sie neben der Bestellbestätigung eine weitere E-Mail mit Ihren persönlichen Zugangsdaten zu Ihrem Beratermodul in Otto Schmidt online und einen Freischaltcode, mit dem Sie bei Bedarf zwei weitere Nutzer für das Beratermodul freischalten können.

Bestandskunde und Code nicht mehr zur Hand? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice unter Telefon (0221) 93738-997, E-Mail kundenservice@otto-schmidt.de oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Ihre Otto Schmidt Zeitschriften-App – jetzt inkl. Selbststudium nach § 15 FAO
Lesen Sie Ihre Zeitschrift via App mobil auf Ihrem Smartphone oder Tablet. Sammeln Sie dabei auch Fortbildungspunkte: mit der integrierten Lernerfolgskontrolle im Selbststudium gem. § 15 FAO. Exklusiv für Abonnenten der Zeitschriften und Beratermodule. Laden Sie die App „Otto Schmidt Zeitschriften“ im App-Store oder bei Google play. Anmeldung mit Ihrer E-Mail-Adresse und Ihrem Passwort aus der Datenbank Otto Schmidt online. Eine ausführliche Erläuterung zu allen Funktionen der App erhalten Sie hier im Erklärvideo!

Rechtsprechungs-Analyse zu u.a. folgenden Kategorien

  • Arbeitnehmer

  • Entschädigung

  • Betriebsausgaben

  • Bilanzen

  • Doppelbesteuerung

  • Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

  • EU-Recht

  • Gebäude-AfA

  • Geldwerter Vorteil

  • Gewerbesteuer

  • Grenzüberschreitende Besteuerung

  • Grundstücks-AfA

  • Insolvenzsteuerrecht

  • Internationales Steuerrecht

  • Investitionsabzugsbetrag

  • Kapitaleinkünfte

  • Kindergeld

  • Körperschaften

  • Landwirtschaft und Forstwirtschaft

  • Nachlassspaltung

  • Organschaft

  • Personengesellschaften/Verfahren

  • Progressionsvorbehalt

  • Private Veräußerungsgeschäfte

  • Sonstige Einkünfte

  • Umwandlungen

  • Verfahren

  • Verluste, EU-Umzug

  • Vorweggenomme Erbfolge

  • Werbungskosten

  • Zebragesellschaft

Verwaltungsentscheidungen im Volltext, u.a. zu folgenden Bereichen

  • Arbeitnehmer

  • Billigkeitsverfahren

  • Gewerbesteuer

  • Körperschaften

  • Rentenbesteuerung

  • Steuerbefreiungen

  • Umwandlungssteuerrecht

  • Verfahren

 Die Zeitschrift als eJournal erhalten Sie über unseren Kooperationspartner De Gruyter www.degruyter.com 

Erscheinungsweise:
2 x monatlich am 5. und 20.

Aktuelles Heft

Heft 22/2024

Aufsätze

Exner, Markus, Reformbedarf im Gemeinnützigkeitsrecht, FR 2024, 1013-1018

Der Verfasser gibt einen Überblick über den aktuellen Stand der Gesetzgebungsvorhaben zur Fortentwicklung des Gemeinnützigkeitsrechts sowie über Vorschläge der Literatur und der Verbände.

Koglin, Erika, 93. Berliner Steuergespräch: Reformbedarf im Gemeinnützigkeitsrecht, FR 2024, 1018-1020

Das Gemeinnützigkeitsrecht soll an verschiedenen Stellen reformiert werden. Der Reformbedarf ist bei den Berliner Steuergesprächen diskutiert worden. Frau Erika Koglin, Abteilungsleiterin Recht beim Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Gesamtverband e.V. hat die Sicht von betroffenen Körperschaften dargestellt. Der vorliegende Beitrag ist die schriftliche Zusammenfassung ihres Vortrags.

Weitemeyer, Birgit, Reformbedarf im Gemeinnützigkeitsrecht, Statement, FR 2024, 1020-1024

Die Verfasserin würdigt die schwebenden Gesetzesänderungen durch das JStG 2024 und das SteFeG kurz und prägnant. Sie weist auf weiteren Bedarf aus ihrer Sicht zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts hin.

Schober, Tibor, Modernisierung des Gemeinnützigkeitsrechts durch den Gesetzgeber – Kritische Vorhaben und offene Punkte, Statement, FR 2024, 1024-1027

Im Koalitionsvertrag hatte die aktuelle Regierung ein Potpourri an gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorhaben angekündigt, u.a. die Einführung einer neuen Wohngemeinnützigkeit, die Konkretisierung und Ergänzung der Gemeinnützigkeitszwecke, um aus der Rechtsprechung entstandenen Unsicherheiten entgegenzuwirken und zudem sollte gesetzlich klargestellt werden, dass sich eine gemeinnützige Organisation innerhalb ihrer steuerbegünstigten Zwecke politisch betätigen könne. Unter Verweis auf die Ausführungen von Exner (in diesem Heft ab S. 1013 ff.) und Koglin (in diesem Heft ab S. 1018 ff.) sollem hier die aktuellen Vorhaben nicht erschöpfend dargestellt werden. Der Fokus soll auf die folgenden drei Bereiche gerichtet sein: Politische Betätigung, Wohngemeinnützigkeit und fehlendes zielgenaues Sanktionssystem.

Runte, Julia, Zeitenwende auch im Gemeinnützigkeitsrecht? Über echten und vermeintlichen Reformbedarf in den §§ 52 ff. AO, FR 2024, 1027-1029

Die Diskussionen über eine (weitere) Reform des Gemeinnützigkeitsrechts reißen nicht ab. Teilweise mit der gesetzgeberischen Brechstange werden Reformen geplant, über deren Nutzen im Non-Profit-Sektor, der Steuerberatungspraxis und der Wissenschaft mit gutem Grund erhebliche Zweifel bestehen. Andere Reformwünsche aus dem Dritten Sektor werden nicht oder nicht hinreichend umgesetzt. Die Entwürfe eines Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) und eines Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG, ehem. JStG 2024 II) mit Stand Anfang Oktober 2024 geben Anlass für grundsätzliche Überlegungen.

Richter, Andreas / Welling, Berthold, Tagungs- und Diskussionsbericht zum 93. Berliner Steuergespräch am 7.10.2024 “Reformbedarf im Gemeinnützigkeitsrecht“, FR 2024, 1029-1035

Mit Rücksicht auf die laufenden Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2024 und dem SteFeG ist das 93. Berliner Steuergespräch vorgezogen und in großer Besetzung durchgeführt worden. Die Referenten Markus Exner, Hessisches Ministerium der Finanzen, Wiesbaden, und Erika Koglin vom Paritätischen Wohlfahrtsverband, Berlin, eröffneten das Steuergespräch. RAin, StBin Dr. Julia Runte, LL.M. – Maître en droit, Partnerin der Sozietät Esche Schümann Commichau, Hamburg, Prof. Dr. Tibor Schober, FG Berlin-Brandenburg, Cottbus, sowie Prof. Dr. Birgit Weitemeyer, Bucerius Law School, Hamburg diskutierten als Podiumsteilnehmer. Spontan verstärkt wurde das Podium durch Prof. Dr. Stephan Schauhoff, Flick Gocke Schaumburg, Bonn, der zum JStG 2024 als Sachverständiger an der Anhörung des Finanzausschusses teilgenommen hatte.

Schaumberger, Marcus / Stößel, Johannes / Ditandy, Maximilian, § 4g EStG und die umwandlungssteuerliche Entstrickung – Normative Würdigung am Beispiel der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften unter Einbezug des Entwurfs zum JStG 2024 – Teil II, FR 2024, 1035-1043

Im ersten Teil der Veröffentlichung (FR 2024, 925 ff.) wurden zunächst verschiedene Entstrickungsfallbeispiele im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften untersucht. Hierauf basierend fand die europarechtliche Würdigung der (inländischen) Entstrickungsbesteuerung statt. Unter Beachtung der Rechtsprechung des EuGH ist die Entstrickungsbesteuerung nur dann europarechtskonform, wenn die zu entstrickenden stillen Reserven gestreckt über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu besteuern sind. Aktuell ist die rechtliche Entstrickung im Umwandlungssteuergesetz aber mit einer Sofortbesteuerung ausgestattet. Aus europarechtlichen Gesichtspunkten ist dies kritisch zu sehen. Diese Rechtsunsicherheit hat mittlerweile auch der Gesetzgeber erkannt, weshalb er im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 plant eine über § 4g EStG nachgelagerte Besteuerung auch für die rechtliche Entstrickung im Umwandlungssteuergesetz einzuführen. Jedoch enthält der Entwurf keinerlei weiterführende Inhalte ob eine nachgelagerte Besteuerung im Rahmen der rechtlichen Entstrickung unter Einbezug der aktuellen Gesetzeslage überhaupt möglich ist. Der Untersuchungsgang kam bzgl. der Umsetzbarkeit der nachgelagerten Besteuerung zu unterschiedlichen Ergebnissen. Findet eine rechtliche Entstrickung im Rahmen einer inländischen Verschmelzung statt, so ist die nachgelagerte Besteuerung der stillen Reserven über die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht der im Inland ansässigen übernehmenden Kapitalgesellschaft sichergestellt.
Verbleibt nach der Herausverschmelzung ein steuerlicher Anknüpfungspunkt wie eine inländische Betriebsstätte (gemäß nationaler und abkommensrechtlicher Vorschriften), so ist die daraus resultierende beschränkte Körperschaftsteuerpflicht grundsätzlich in der Lage, die nachgelagerte Besteuerung der stillen Reserven sicherzustellen. Jedoch fehlt es aktuell an einer rechtssicheren Lösung, um den Ausgleichsposten einem inlandischen steuerlichen Anknüpfungspunkt wie einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen. Dieser Rechtsunsicherheit gilt es durch einen entsprechenden Reformvorschlag entgegenzutreten. Zudem muss es nicht zwingend der Fall sein, dass im Rahmen einer Herausverschmelzung ein inländischer steuerlicher Anknüpfungspunkt verbleibt. Verbleibt kein steuerlicher Anknüpfungspunkt im Inland, so kam die Untersuchung zu dem Ergebnis, dass eine nachgelagerte Besteuerung (insb. unter Einbezug des abkommensrechtlichen Betriebsstättenprinzips) aktuell nicht gewährleistet ist. Auch an dieser Stelle bedarf es somit eines Reformvorschlags.
Die konkrete Umsetzung der notwendigen Reformierungsvorschläge wird in der hier vorliegenden zweiten Veröffentlichung beschrieben. Zudem dürfen im Rahmen der Reformierung insbesondere Wechselwirkungen mit anderen Vorschriften nicht außer Acht gelassen werden. Die Ausführungen des zweiten Veröffentlichungsteils werden mit dem Fazit abgeschlossen.

Ceterum censeo

Post vom falschen Finanzamt, FR 2024, 1043

Rechtsprechung

Betriebsausgaben

BFH v. 6.5.2024 - III R 7/22, Nachträgliche Betriebsausgaben des Betriebsübergebers nach unentgeltlicher Betriebsübertragung, FR 2024, 1044-1049

Organschaft

BFH v. 11.7.2024 - III R 41/22, Versagung der erweiterten Kürzung im Organkreis beim sog. Weitervermietungsmodell, FR 2024, 1049-1055

Arbeitnehmer

BFH v. 15.6.2023 - VI R 27/20, Arbeitgeberleistungen auf einen Summenbescheid nach § 28f Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) kein Arbeitslohn, FR 2024, 1055-1057

Außergewöhnliche Belastungen

BFH v. 10.8.2023 - VI R 40/20, Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft, FR 2024, 1057-1059

BFH v. 15.6.2023 - VI R 33/20, Keine Kürzung von außergewöhnlichen Belastungen aufgrund einer steuerpflichtigen Ersatzleistung, FR 2024, 1059-1060

Autoren

Herausgegeben in Verbindung mit dem Fachinstitut der Steuerberater. Schriftleitung: Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Lingemann.

Fachbeirat: MR Dr. Peter Heinemann, RiBFH Prof. Dr. Andreas Herlinghaus, RA/StB Prof. Dr. Norbert Schneider, StB Prof. Dr. Andreas Schumacher, Univ.-Prof. Dr. Roman Seer 

Redaktion

RA Dr. Wolfgang Lingemann (verantwortlich)
Dipl. Ökonom, Dipl. Finw. Thomas Fischer
RA Georg Hecl, Anschrift des Verlags.
Redaktionsassistenz: Renate Glöckner, Tel. 0221/93738-152, Fax 0221/1206434, fr@otto-schmidt.de