09.04.2013

Ab dem 1.7.2013 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen

Zum 1.7.2013 werden die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen um 1,57 Prozent erhöht. Das ergibt sich aus der Pfändungsfreigrenzen-Bekanntmachung, die am 8.4.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist.

Danach gelten ab dem 1.7.2013 folgende Freigrenzen:
  • Der monatlich unpfändbare Grundbetrag beträgt 1.045,04 Euro (bisher: 1.028,89 Euro).
  • Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 393,30 Euro (bisher: 387,22 Euro) für die erste Person.
  • Eine weitere Erhöhung um jeweils 219,12 EUR (bisher 215,73 Euro) erfolgt für die zweite bis fünfte gegenüber dem Schuldner unterhaltsberechtigte Person.

Der Hintergrund:
Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen. Der Pfändungsschutz soll damit sicherstellen, dass Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihr Existenzminimum sichern und die gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1.7.2011 erhöht worden. Seitdem hat sich der steuerliche Grundfreibetrag um 1,57 Prozent erhöht, so dass auch die Pfändungsfreigrenzen entsprechend anzuheben waren.

BMJ PM v. 8.4.2013
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