Abberufung vom Amt des Abfallbeauftragten unterliegt nicht den Regeln des Direktionsrechts des Arbeitgebers
LAG Nürnberg v. 21.2.2023, 5 Sa 76/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und seit 1993 bei dem Beklagten (einem selbstständigen städtischen Unternehmen) mit einem Bruttomonatseinkommen i.H.v. ca. 6.200 € beschäftigt. Ursprünglich wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe II BAT eingruppiert. Zwischenzeitlich wird er entsprechend der Entgeltgruppe 13 TVöD-K vergütet. Am 7.3.1994 wurde der Kläger durch den Beklagten zum Betriebsbeauftragten für Abfall ernannt. Diese Bestellung wurde Anfang 1998 nochmals vorgenommen.
Am 20.6.2002 haben die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem war neben der Geltung der für den Beklagten maßgebenden Tarifverträge vereinbart, den Kläger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von einer Stunde an einer Schule des Beklagten als Lehrkraft zu beschäftigen. Die Bezahlung erfolgte auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitsleistung. Die Eingruppierung erfolgte in die Vergütungsgruppe IV b BAT und die Bezüge wurden zwei Kalendermonate nach der erbrachten Arbeitsleistung fällig.
Am 31.3.2017 wurde die Bestellung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall widerrufen und durch einen externer Betriebsbeauftragten für Abfall ersetzt. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass er sich eine gerichtliche Überprüfung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs vorbehalte. Am 20.6.2018 wurde dem Kläger eine Stelle als Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben im Projektmanagement der Themenfelder Medizintechnik zugewiesen. Der Kläger hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten anschließend erbracht.
Am 29.8.2019 wandte sich der Kläger gegen die Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall sowie gegen die Wirksamkeit der Stellenzuweisung und macht das Bestehen eines Beschäftigungsanspruchs als Lehrkraft sowie das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs geltend. Außerdem begehrte er die Zahlung von Annahmeverzugslohn für das Jahr 2018. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Rechtsstellung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht durch die Abberufung des Beklagten vom 31.3.2017 beendet worden sei. Außerdem hat es den Beklagte verurteilt, den Kläger mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von einer Stunde als Lehrkraft an einer Schule des Beklagten zu beschäftigen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten vor dem LAG war teilweise erfolgreich.
Die Gründe:
Die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall mit Schreiben vom 31.3.2017 war rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung erfolgte im vorliegenden Fall die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht im Wege des Direktionsrechts. § 60 Abs. 3 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verknüpft den nachwirkenden Kündigungsschutz an den Begriff der Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten. Gleiches gilt für den § 55 BImSchG, ohne jedoch näher zu beschreiben, was unter Abberufung zu verstehen ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist hierunter nur der einseitige Widerruf der Bestellung durch den Betreiber der Anlage zu verstehen (so auch BAG vom 22.7.1992 - 2 AZR 85/92).
Der Entscheidung des BAG folgend ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "abberufen" so zu verstehen, dass der Amtsträger zum Zwecke der Amtsenthebung oder Versetzung von seinem gegenwärtigen Posten zurückgerufen wird. Es geht um eine einseitige Maßnahme dessen, der über den Verbleib des Betroffenen in dem Amt zu befinden hat. In diesem Sinne wird der Begriff der Abberufung auch im Gesellschaftsrecht verstanden (§ 66 Abs. 3 GmbHG). Gleiches gilt im Bereich des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) für die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die - dort mit Zustimmung des Betriebsrates - vom Arbeitgeber zu berufen sind. Deshalb spricht auch der Wortlaut der §§ 55 und 58 BImSchG dafür, dass im Geltungsbereich des BImSchG unter Abberufung der einseitige Widerruf der Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten und hier des Abfallbeauftragten durch den Betreiber zu verstehen ist, der gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auch allein zu seiner Bestellung befugt ist.
Eine Zustimmung des bisherigen Immissionsschutzbeauftragten/Betriebsbeauftragten für Abfall ist nach dem BImSchG nicht vorgesehen. Dabei richtet sich die Abberufung und die Bestellung bezüglich des Funktionsamtes nach den Regeln des BImSchG unabhängig vom Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis). Anders als beim Funktionsamt des Datenschutzbeauftragten ist die Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten/Beauftragten für Abfall selbst nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft. Die Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten selbst ist jedoch nicht als Benachteiligung i.S.d. § 58 BImSchG anzusehen. Eine Benachteiligung kann sich jedoch nach Beendigung des Amtes als Immissionsschutzbeauftragter ergeben. Auch die Nichtbeteiligung des Personalrates oder nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats führt nicht zur Unwirksamkeit der Abberufung, dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 3 KrWG iVm. § 55 Abs. 1 a S. 2 BImSchG, der anders wie § 102 Abs. 1 BetrVG bei einer Nichtbeteiligung nicht die Unwirksamkkeit der Maßnahme vorsieht.
Auf den Hilfsantrag des Klägers konnte jedoch festgestellt werden, dass die Weisung der Beklagten vom 20.6.2018 mit der der Kläger ab 1.7.2018 in den Bereich Kh/BW (Bildung und Wissenschaft) versetzt wurde und mit der ihm Tätigkeiten als "KhBW, Stabsfunktion/Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben" zugewiesen worden sind, unwirksam ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, diese Tätigkeiten wahrzunehmen. Bei der dem Kläger zugewiesenen Tätigkeit handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die der Wertigkeit der EG 13 TvÖD-K entspricht.
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Bayern.Recht
Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und seit 1993 bei dem Beklagten (einem selbstständigen städtischen Unternehmen) mit einem Bruttomonatseinkommen i.H.v. ca. 6.200 € beschäftigt. Ursprünglich wurde der Kläger in die Vergütungsgruppe II BAT eingruppiert. Zwischenzeitlich wird er entsprechend der Entgeltgruppe 13 TVöD-K vergütet. Am 7.3.1994 wurde der Kläger durch den Beklagten zum Betriebsbeauftragten für Abfall ernannt. Diese Bestellung wurde Anfang 1998 nochmals vorgenommen.
Am 20.6.2002 haben die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag geschlossen. In diesem war neben der Geltung der für den Beklagten maßgebenden Tarifverträge vereinbart, den Kläger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von einer Stunde an einer Schule des Beklagten als Lehrkraft zu beschäftigen. Die Bezahlung erfolgte auf der Grundlage der tatsächlichen Arbeitsleistung. Die Eingruppierung erfolgte in die Vergütungsgruppe IV b BAT und die Bezüge wurden zwei Kalendermonate nach der erbrachten Arbeitsleistung fällig.
Am 31.3.2017 wurde die Bestellung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall widerrufen und durch einen externer Betriebsbeauftragten für Abfall ersetzt. Der Kläger teilte dem Beklagten mit, dass er sich eine gerichtliche Überprüfung des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs vorbehalte. Am 20.6.2018 wurde dem Kläger eine Stelle als Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben im Projektmanagement der Themenfelder Medizintechnik zugewiesen. Der Kläger hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten anschließend erbracht.
Am 29.8.2019 wandte sich der Kläger gegen die Abberufung als Betriebsbeauftragter für Abfall sowie gegen die Wirksamkeit der Stellenzuweisung und macht das Bestehen eines Beschäftigungsanspruchs als Lehrkraft sowie das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs geltend. Außerdem begehrte er die Zahlung von Annahmeverzugslohn für das Jahr 2018. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Rechtsstellung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht durch die Abberufung des Beklagten vom 31.3.2017 beendet worden sei. Außerdem hat es den Beklagte verurteilt, den Kläger mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von einer Stunde als Lehrkraft an einer Schule des Beklagten zu beschäftigen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten vor dem LAG war teilweise erfolgreich.
Die Gründe:
Die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall mit Schreiben vom 31.3.2017 war rechtlich nicht zu beanstanden.
Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung erfolgte im vorliegenden Fall die Abberufung des Klägers als Betriebsbeauftragter für Abfall nicht im Wege des Direktionsrechts. § 60 Abs. 3 KrWG i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verknüpft den nachwirkenden Kündigungsschutz an den Begriff der Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten. Gleiches gilt für den § 55 BImSchG, ohne jedoch näher zu beschreiben, was unter Abberufung zu verstehen ist. Nach dem Gesetzeswortlaut ist hierunter nur der einseitige Widerruf der Bestellung durch den Betreiber der Anlage zu verstehen (so auch BAG vom 22.7.1992 - 2 AZR 85/92).
Der Entscheidung des BAG folgend ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "abberufen" so zu verstehen, dass der Amtsträger zum Zwecke der Amtsenthebung oder Versetzung von seinem gegenwärtigen Posten zurückgerufen wird. Es geht um eine einseitige Maßnahme dessen, der über den Verbleib des Betroffenen in dem Amt zu befinden hat. In diesem Sinne wird der Begriff der Abberufung auch im Gesellschaftsrecht verstanden (§ 66 Abs. 3 GmbHG). Gleiches gilt im Bereich des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) für die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die - dort mit Zustimmung des Betriebsrates - vom Arbeitgeber zu berufen sind. Deshalb spricht auch der Wortlaut der §§ 55 und 58 BImSchG dafür, dass im Geltungsbereich des BImSchG unter Abberufung der einseitige Widerruf der Bestellung zum Immissionsschutzbeauftragten und hier des Abfallbeauftragten durch den Betreiber zu verstehen ist, der gem. § 55 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auch allein zu seiner Bestellung befugt ist.
Eine Zustimmung des bisherigen Immissionsschutzbeauftragten/Betriebsbeauftragten für Abfall ist nach dem BImSchG nicht vorgesehen. Dabei richtet sich die Abberufung und die Bestellung bezüglich des Funktionsamtes nach den Regeln des BImSchG unabhängig vom Grundverhältnis (Arbeitsverhältnis). Anders als beim Funktionsamt des Datenschutzbeauftragten ist die Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten/Beauftragten für Abfall selbst nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes geknüpft. Die Abberufung des Immissionsschutzbeauftragten selbst ist jedoch nicht als Benachteiligung i.S.d. § 58 BImSchG anzusehen. Eine Benachteiligung kann sich jedoch nach Beendigung des Amtes als Immissionsschutzbeauftragter ergeben. Auch die Nichtbeteiligung des Personalrates oder nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats führt nicht zur Unwirksamkeit der Abberufung, dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 60 Abs. 3 KrWG iVm. § 55 Abs. 1 a S. 2 BImSchG, der anders wie § 102 Abs. 1 BetrVG bei einer Nichtbeteiligung nicht die Unwirksamkkeit der Maßnahme vorsieht.
Auf den Hilfsantrag des Klägers konnte jedoch festgestellt werden, dass die Weisung der Beklagten vom 20.6.2018 mit der der Kläger ab 1.7.2018 in den Bereich Kh/BW (Bildung und Wissenschaft) versetzt wurde und mit der ihm Tätigkeiten als "KhBW, Stabsfunktion/Sachbearbeiter mit Sonderaufgaben" zugewiesen worden sind, unwirksam ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, diese Tätigkeiten wahrzunehmen. Bei der dem Kläger zugewiesenen Tätigkeit handelt es sich nicht um eine Tätigkeit, die der Wertigkeit der EG 13 TvÖD-K entspricht.
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