27.08.2013

Achtung bei Gefälligkeitsleistungen: Weisungsfreie Tätigkeit ist nicht gesetzlich unfallversichert

Gesetzlich unfallversichert ist nur, wer zumindest wie ein versicherter Beschäftigter tätig wird. Liegt dagegen eine unternehmerähnliche Tätigkeit vor, besteht bei einem Unfall kein Anspruch gegen die Unfallkasse auf Entschädigungsleistungen. Unentgeltliche Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten stehen daher regelmäßig nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie weisungsfrei erbracht werden.

Hessisches LSG 18.6.2013, L 3 U 26/11
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit 1995 als Gebäudereiniger tätig. Für seine Schwester reinigte er unentgeltlich die Fassade ihres Hauses und beseitigte dabei den in den Mauerfugen eingewachsenen Efeu. Hierbei stürzte er aus drei Metern Höhe von der Leiter und ist seitdem schwerverletzt.

Der Kläger beantrage bei der beklagten Unfallkasse Entschädigungsleistungen. Diese lehnte jedoch jegliche Zahlung ab, da es sich um eine unentgeltliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt habe, die nicht gesetzlich unfallversichert sei. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Sozialgericht Erfolg. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass aufgrund des hohen Aufwands nicht mehr von einer bloßen Gefälligkeit ausgegangen werden könne, die unter Geschwistern selbstverständlich sei.

Auf die Berufung der Beklagten haben das LSG dieses Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Entschädigungsleistungen. Denn kraft Gesetzes unfallversichert sind gem. § 2 SGB VII nur Beschäftigte und Personen, die wie Beschäftigte tätig werden. Damit muss zumindest eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit vorliegen und scheiden bei einer unternehmerähnlichen Tätigkeit Versicherungsleistungen grds. aus.

Nach diesen Grundsätzen kommt es im Streitfall nicht darauf an, ob der Kläger eine Gefälligkeitsleistung unter Verwandten erbracht hat. Maßgeblich ist nur, ob er hierbei als unternehmer- oder arbeitnehmerähnliche Person tätig geworden ist.

Der Kläger hat mit dem Reinigen der Hausfassade eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt. Denn er war gegenüber seiner Schwester nicht weisungsgebunden. Er hatte die Renovierungsarbeiten selbst angeboten, keine konkreten Vorgaben gemacht bekommen und das nötige Werkzeug selbst mitgebracht.

Damit war die Tätigkeit des Klägers nicht gesetzlich unfallversichert. Er hätte zwar die Möglichkeit gehabt, sich freiwillig zu versichern. Hiervon hat er jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Linkhinweis:
Für den in der hessisches Landesrechtsprechungsdatenbank unter http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de veröffentlichten Volltext der Entscheidung klicken Sie bitte hier.

Hessisches LSG PM v. 21.8.2013
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