AGG erlaubt auch Altersgrenzen für freie Mitarbeiter
ArbG Bonn 2.10.2013, 3 Ca 685/13Der Kläger ist ein 66 Jahre alter Journalist. Er war seit über 30 Jahren als freier Mitarbeiter für die beklagte Rundfunkanstalt tätig. Ende 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die bisherige Zusammenarbeit wegen des Erreichens der gesetzlichen Rentenaltersgrenze nicht fortgesetzt werde.
Der Kläger sah hierin eine unzulässige Benachteiligung wegen seines Alters und klagte auf eine Entschädigung i.H.v. mindestens 25.000 Euro. Zur Begründung machte er geltend, dass das AGG nur für Arbeitnehmer, die Altersrente in Anspruch nehmen könnten, Altersgrenzen zulasse, nicht aber für freie Mitarbeiter, die außerhalb der gesetzlichen Rente selbst für die Altersversorgung sorgen müssten.
Die Beklagte berief sich demgegenüber auf die Gleichbehandlung zwischen freien Mitarbeitern und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters ende. Die Entscheidung, den Kläger nicht weiter zu beschäftigen sei aus gesamtgesellschaftsbezogenen und sozialpolitischen Erwägungen erfolgt.
Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 15 Abs. 2 AGG auf eine Entschädigung wegen Diskriminierung wegen des Alters.
Die Beklagte durfte die Zusammenarbeit mit dem Kläger einstellen, weil dieser die gesetzliche Rentenaltersgrenze erreicht hatte. Denn arbeits- und tarifvertragliche Altersgrenzen, die an das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen anknüpfen, sind nach dem AGG grds. zulässig, da die Arbeitnehmer dann regelmäßig durch gesetzliche Rentenansprüche materiell abgesichert sind.
Dieser Rechtsgedanke kann auch auf die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern angewendet werden. Auch bei den freien Mitarbeitern kann jedenfalls dann von einer ausreichenden Altersversorgung ausgegangen werden, wenn sie - wie hier der Kläger - regelmäßig beschäftigt worden sind.