28.06.2016

Allgemeinverbindliche Tarifverträge gelten nicht für Solo-Selbstständige

Solo-Selbstständige sind keine Arbeitgeber und können deshalb nicht aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung wirksam in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags einbezogen werden. Den Tarifvertragsparteien fehlt es insoweit an der Tarifmacht. Solo-Selbstständige müssen daher auch keine Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung von Tarifvertragsparteien zahlen.

ArbG Siegburg 28.4.2016, 1 Ca 525/16
Der Sachverhalt:
Der Beklagte betreibt einen Schornsteinfeger-Betrieb mit mindestens einem Arbeitnehmer. Die Klägerin zog ihn auf der Grundlage eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags über die Förderung der beruflichen Ausbildung im Schornsteinfegerhandwerk zur Zahlung eines Ausgleichsbeitrags i.H.v. 4,4 Prozent der in dem Betrieb ausgezahlten Löhne heran.

Mit seiner hiergegen gerichteten Klage rügte der Beklagte u.a. einen Verstoß gegen Art. 3 Satz 1 GG, weil Betriebe ohne Arbeitnehmer im Gegensatz zu ihm lediglich zur Zahlung eines vergleichsweise niedrigen Pauschalbetrags herangezogen würden. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.

Die Gründe:
Der Beklagte ist aufgrund des Tarifvertrags zur Zahlung des geltend gemachten Ausgleichsbetrags verpflichtet. Der Tarifvertrag ist wirksam und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Satz 1 GG. Dass sich die Beitragshöhe nach der Lohnsumme richtet und damit der Beitrag von den Betrieben, die mehr Arbeitnehmer beschäftigen, höher ist, ist sachlich gerechtfertigt, denn die Betriebe, die eine größere Zahl von Arbeitnehmern als Schornsteinfeger beschäftigen, benötigen auch mehr ausgebildete Berufsträger.

Eine unzulässige Ungleichbehandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass Betriebe ohne Beschäftigte nur einen vergleichsweise niedrigen Pauschalbetrag leisten sollen. Diese tarifliche Regelung ist nichtig, da Solo-Selbstständige keine Arbeitgeber sind und deshalb nicht aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung wirksam in den Geltungsbereich eines Tarifvertrags einbezogen werden können. Sowohl aus den einzelnen Vorschriften des Tarifvertragsgesetzes als auch aus dem Sinn und Zweck eines Tarifvertrags ergibt sich, dass der Vertragspartner der Gewerkschaft beim Abschluss eines Tarifvertrags nur ein Arbeitgeber bzw. ein Zusammenschluss mehrerer Arbeitgeber sein kann.

Die Teilnichtigkeit des Tarifvertrags, soweit er die Beitragspflicht von Solo-Selbstständigen regelt, hat allerdings nicht die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrags zur Folge. Die Auslegungsregel des § 139 BGB führt nämlich dann nicht zur Unwirksamkeit eines Tarifvertrags als Ganzem, wenn der Tarifvertrag ohne die unwirksamen Regelungen noch ein sinnvolles und in sich geschlossenes Regelwerk darstellt, was hier zweifelsohne der Fall ist.

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