Altersrente: Arbeitnehmer müssen die Zahlung von Rentenbeiträgen während der Ausbildung beweisen
SG Mainz 17.6.2016, S 10 R 511/14Der 1954 geborene Kläger begehrte von der beklagten Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz die Anerkennung einer nicht abgeschlossenen Ausbildung zum Raumausstatter in den Jahren 1969 bis 1972, um zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen zu können. Zum Beleg legte er zwar eine Bestätigung der Kreishandwerkerschaft über den Abschluss des Ausbildungsvertrags vor, aber keine Unterlagen, die die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen belegen konnten.
Die Beklagte forschte daraufhin ohne Erfolg bei den betroffenen Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Hessen und der Deutschen Rentenversicherung Bund nach. Sodann lehnte sie die Anerkennung der Zeiten ab. Aus der Bestätigung der Kreishandwerkerschaft ergebe sich nicht, dass dem Kläger damals eine Ausbildungsvergütung gezahlt worden sei und dass Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden seien.
Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger geltend, dass Unmögliches von ihm verlangt werde. Er habe keinerlei weitere Unterlagen mehr für diesen Zeitraum, da nur der Arbeitgeber über Unterlagen über die Abführungen von Sozialabgaben verfüge. Er könne lediglich Zeugen für die Ausbildung benennen. Das SG wies die Klage ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der Ausbildungszeiten. Zwar ist davon auszugehen, dass er die geltend gemachte Ausbildung seinerzeit tatsächlich absolviert hat. Hiermit genügt er aber nicht seiner Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Zahlung der Rentenbeträge durch den Ausbildungsbetrieb. Nach der Rechtsprechung des BSG führt die Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nicht dazu, dass damit auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen glaubhaft gemacht ist. Vielmehr muss beides getrennt beurteilt werden.
Für die Abführung der Beiträge von einer Ausbildungsvergütung lassen sich im Fall des Klägers keine Beweise mehr finden. Diese Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten. Von ihm wird insoweit nichts Unmögliches verlangt. So können Versicherte die Abführung der Beiträge etwa durch alte Korrespondenz mit den Kranken- oder Rentenversicherungsträgern, durch alte Gehaltsabrechnungen oder Kontoauszügen oder durch die Benennung von Zeugen glaubhaft machen.