21.03.2013

Amt des Datenschutzbeauftragten geht bei Betriebsübergang nicht auf Erwerber über

Die Funktion eines Arbeitnehmers als Datenschutzbeauftragter geht im Fall eines Betriebsübergangs nicht auf den Erwerber über. Gleiches gilt für im Zusammenhang mit dem Amt getroffene Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag. Das folgt aus § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG, der die Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten regelt. Denn danach knüpft die Bestellung an das Unternehmen an, für das die Bestellung erfolgt ist, und nicht an das Arbeitsverhältnis.

ArbG Cottbus 14.2.2013, 3 Ca 1043/12
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war seit 1992 interne Datenschutzbeauftragte eines Unternehmens. Vereinbart war, dass 30 % ihrer regulären Arbeitszeit bzw. 8 Arbeitstage im Monat auf die Ausübung dieses Amtes entfallen sollten.

Am 1.5.2012 ging das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf die Beklagte, einer hundertprozentigen Tochter ihrer bisherigen Arbeitgeberin, über. In den folgenden fünf Wochen war die Klägerin zunächst weiterhin als Datenschutzbeauftragte tätig, wobei streitig ist, ob diese Tätigkeit noch für ihre alte oder schon für die neue Arbeitgeberin erfolgte. Bereits vor dem Betriebsübergang hatte die Beklagte einen externen Datenschutzbeauftragten bestellt.

Mit ihrer Klage wollte die Klägerin die Beklagte verpflichten, sie (weiterhin) das Amt als Datenschutzbeauftragte in ihrem Unternehmen ausüben zu lassen. Hiermit hatte sie vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Klägerin das Amt als Beauftragte für den Datenschutz in ihrem Unternehmen ausüben zu lassen. Die 1992 erfolgte Bestellung i.S.v. § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG durch die vormalige Arbeitgeberin wird nicht als "Annex" zum Arbeitsvertrag der Klägerin vom Betriebsübergang auf die Beklagte erfasst.

Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten erlischt unabhängig vom Arbeitsverhältnis, wenn die Voraussetzungen des § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG - nämlich die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche oder nicht-öffentliche Stelle - nicht mehr vorliegen. Damit knüpft die Bestellung an das Unternehmen an, für das die Bestellung erfolgt ist, und nicht an das Arbeitsverhältnis. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des BAG an (BAG, Urt. v. 29.9.2010, 10 AZR 588/09).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte. Geht entsprechend der Rechtsprechung des BAG das Funktionsamt nicht über, so muss Gleiches auch für die arbeitsvertraglichen Regelungen gelten, die vor dem Betriebsübergang für die Ausübung des Funktionsamtes vereinbart worden sind. Denn ohne die sie rechtfertigende Bestellung wird die arbeitsvertragliche Umsetzung der Bestellung inhaltsleer und sinnlos.

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LAG Berlin-Brandenburg online
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