Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung: Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland gilt ab 2017 ein elektronisches Verfahren
Wer ist noch betroffen?
Das elektronische Meldeverfahren gilt entsprechend für Entleiher
BGBl. 2016 I Nr. 52 vom 9.11.2016
Das elektronische Meldeverfahren gilt entsprechend für Entleiher
- bei Meldungen nach § 16 Abs. 3 MiLoG, § 18 Abs. 3 AÜG und § 17b Abs. 1 AÜG und
- bei der Versicherung nach § 16 Abs. 4 MiLoG, § 18 Abs. 4 AEntG und § 17b Abs. 2 AÜG.
Wie sieht das elektronische Verfahren aus?
Die elektronische Meldung soll über ein Internetportal erfolgen, das die Zollverwaltung zur Verfügung stellen wird.