05.09.2023

Anfechtung der Betriebsratswahl bei VW im Werk Wolfsburg im Jahre 2022 unbegründet

Die Betriebsratswahl bei VW im Werk Wolfsburg im Jahre 2022 war vom ArbG u.a. wegen Missachtung des Vorrangs der Urnenwahl vor der Briefwahl für unwirksam erklärt worden. Anders als das ArbG entschied das LAG nun, dass zur Anfechtbarkeit führende Verstöße gegen das vorgeschriebene Wahlverfahren nicht vorlagen.

LAG Niedersachsen v. 30.8.2023 - 13 TaBV 46/22
Der Sachverhalt:
Das ArbG hatte auf den Antrag von neun wahlberechtigten Arbeitnehmern aus dem VW-Werk Wolfsburg die Betriebsratswahl aus dem Jahre 2022 für unwirksam erklärt. Bei den Antragstellern handelt es sich um Beschäftigte, die auf verschiedenen Listen für die Betriebsratswahl kandidierten. Sie stützen ihre Anfechtung im Wesentlichen auf folgende Punkte: Der Vorrang der Urnenwahl vor der Briefwahl sei missachtet worden, indem der Wahlvorstand für alle im Homeoffice oder in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer Briefwahl angeordnet habe; viele Wahlberechtigte hätten die Briefwahlunterlagen verspätet erhalten; die Briefwahlrückläufer seien nicht hinreichend gegen Entwendung und Manipulation geschützt worden; die Wahlwerbung der nicht von der IG Metall aufgestellten Listen sei behindert worden.

Das LAG Niedersachsen hat nun den Beschwerden der Volkswagen AG und des Betriebsrats gegen einen Beschluss des ArbG stattgegeben. Die Rechtsbeschwerde zum BAG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Zur Anfechtbarkeit führende Verstöße gegen das vorgeschriebene Wahlverfahren lagen nicht vor. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen ist die Rechtsbeschwerde zum BAG zuzulassen.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Die Anfechtung der Betriebsratswahl - Ein Update
Norbert Windeln / Adrianus de Kruijff, ArbRB 2022, 214

Rechtsprechung:
Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen obligatorischer Briefwahl
BAG vom 16.3.2022 - 7 ABR 29/20
Norbert Windeln, ArbRB 2022, 232

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LAG Niedersachsen PM vom 31.8.2023
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