09.10.2020

Anfechtung der Personalratswahl bei der BImA wegen Corona-bedingter Einschränkungen bei der Stimmabgabe bleibt ohne Erfolg

Die Wahl des Personalrats der Zentrale der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) muss nicht wiederholt werden. Das VG Köln lehnte in einem Wahlanfechtungsverfahren den Antrag ab, die Wahl für ungültig zu erklären. Die Antragsteller hatten geltend gemacht, aufgrund von Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie sei die Stimmabgabe am 19.3.2020 nicht ordnungsgemäß verlaufen.

VG Köln v. 6.10.2020 - 33 K 1757/20.PVB
Der Sachverhalt:
Der örtliche Wahlvorstand hatte den Wahltag im Januar 2020 festgelegt. Angesichts des zunehmenden Infektionsgeschehens wurden Mitte März zahlreiche Beschäftigte in Telearbeit geschickt. Der Wahlvorstand informierte die Wahlberechtigten in den Tagen vor der Wahl mehrfach per E-Mail darüber, dass sie ihre Stimme weiterhin bereits vorab per Briefwahl abgeben könnten. Auch eine persönliche Stimmabgabe am Tag der Wahl sei unter Beachtung der erforderlichen Hygienemaßnahmen möglich. Einigen Wahlberechtigten war der Zutritt zur Dienststelle am Wahltag nicht erlaubt, da sie Kontakt zu einer Kollegin hatten, bei der es nach einem Auslandsaufenthalt einen Corona-Verdacht gab. Die Wahlbeteiligung lag in der Gruppe der Beamten bei 61 %, in der Gruppe der Arbeitnehmer bei 45 %. Bei der Personalratswahl im Jahr 2016 lag sie bei 77 bzw. 64 %.

Die Antragsteller sind wahlberechtigte Beschäftigte bei der BImA und haben die Wahl gerichtlich angefochten. Zur Begründung machten sie geltend, die Folgen der Corona-Pandemie hätten einen massiven Einbruch der Wahlbeteiligung bewirkt und zu einer unzulässigen Beschränkung der Wahl geführt. Zahlreiche Beschäftigte seien aufgrund ihrer Abwesenheit vom Büro für Informationen des Wahlvorstands nicht erreichbar gewesen. Das Verbot für bestimmte Beschäftigte, die Dienststelle zu betreten, stelle eine Wahlbehinderung dar. Der Wahlvorstand sei angesichts des Pandemie-Geschehens verpflichtet gewesen, die Stimmabgabe zu verschieben.

Das VG lehnte den Antrag ab. Gegen den Beschluss können die Beteiligten Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheiden würde.

Die Gründe:
Die Anordnung von Telearbeit hat nicht zu einer Wahlrechtsbeschränkung geführt. Die Betroffenen sind nicht gehindert gewesen, ihre Stimme per Briefwahl oder persönlich am Wahltag abzugeben. Auch das Betretungsverbot für bestimmte Beschäftigte führt nicht zum Erfolg des Antrags. Es hat sich lediglich mittelbar auf die Wahl ausgewirkt. Solche mittelbaren Erschwernisse sind nur dann eine Wahlbehinderung, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung auf eine Erschwerung der Wahl gerichtet sind. Daran fehlt es hier. Die Maßnahme hat offenkundig dem Infektionsschutz gedient. Auch sind die Beschäftigten hinreichend informiert gewesen. Eine Verpflichtung des Wahlvorstands, die Wahl zu verschieben, hat nicht bestanden. Es sind im Vorfeld der Wahl jedenfalls keine Schwierigkeiten von solchem Gewicht und Umfang absehbar gewesen, dass nur noch eine Verschiebung rechtlich zulässig gewesen wäre, zumal eine entsprechende Regelung für den Pandemie-Fall seinerzeit nicht existiert hat und eine Verschiebung nach der damaligen Rechtslage nur bis Ende Mai zulässig gewesen wäre. Wie sich die Pandemie-Situation bis dahin entwickeln würde, ist nicht absehbar gewesen.
VG Köln PM vom 6.10.2020
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