Anforderungen an eine beitragsorientierte Betriebsrentenzusage
BAG 30.8.2016, 3 AZR 228/15Die Beklagte, die mehrere Spielcasinos betreibt, hatte dem Kläger im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung eine Direktzusage auf der Basis einer Gesamtbetriebsvereinbarung (GBV) gemacht. Nach der GBV steht dem Kläger ein jährlicher Basisanspruch auf eine Betriebsrente von 0,4 Prozent der Summe seiner monatlichen pensionsfähigen Bezüge während seiner Beschäftigungszeit zu.
Auf der Grundlage der GBV zahlt die Beklagte Beiträge i.H.v. monatlich 5,0 Prozent der pensionsfähigen Bezüge aller der GBV unterfallenden Arbeitnehmer in einen Anlagefonds ein, der kein Pensionsfonds i.S.d. BetrAVG ist. Aus diesem Anlagefonds werden auch die laufenden Betriebsrenten gezahlt.
Am Ende jedes Wirtschaftsjahres ist der Wert der Fondsanteile zu ermitteln. Gleichzeitig wird die Summe der Barwerte der Anwartschaften der der GBV unterfallenden Arbeitnehmer und der gezahlten Betriebsrenten ermittelt. Weichen die Werte voneinander ab, sind die Barwerte der Anwartschaften und der Betriebsrenten gleichmäßig so zu korrigieren, dass sie dem Wert der Fondsanteile entsprechen. Die so korrigierten Anwartschaften dürfen sich auch verringern, den Basisanspruch aber nicht unterschreiten.
Mitte 2005 wurde das Versorgungswerk für neu eintretende Arbeitnehmer geschlossen. 2009 betrug der Basisanspruch des Klägers nach Auskunft der Beklagten 2.577 Euro und sein korrigierter Basisanspruch 3.900 Euro. 2010 wies die Beklagte den Basisanspruch mit 2.539 Euro sowie den korrigierten Basisanspruch mit 3.734 Euro und 2011 den Basisanspruch mit 2.608 Euro sowie den korrigierten Basisanspruch mit 3.295 Euro aus. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass seine Betriebsrente nicht niedriger als 3.900 Euro sei. Hiermit hatte er in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente i.H.v. mindestens 3.900 Euro.
Im Streitfall liegt eine beitragsbezogene Leistungszusage i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG vor. Das Gesetz verlangt insoweit, dass in der Versorgungsordnung die Mindesthöhe der Anwartschaft zum Zeitpunkt der Umwandlung bezogen auf diese Beiträge festgelegt wird.
Zwar entspricht die von der Beklagten praktizierte Berechnungsweise nicht vollständig diesen gesetzlichen Vorgaben. Die GBV stellt nicht sicher, dass die auf den Kläger entfallenden und an den Anlagefonds gezahlten Beiträge unmittelbar in eine Betriebsrentenanwartschaft umgewandelt werden. Für das Klageziel, die Beklagte an der Höhe der korrigierten Anwartschaft aus dem Jahr 2009 festzuhalten, besteht jedoch keine Rechtsgrundlage.
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