Angestellte Fachpraxis- und Schullehrer dürfen unterschiedlich vergütet werden
LAG Berlin-Brandenburg 27.2.2013, 20 Sa 2514/11Der Kläger ist beim beklagten Land Berlin als Lehrer für Fachpraxis beschäftigt. Als solcher unterrichtet er an einer berufsbildenden Schule, die auf praktische Aspekte der Unterrichtsfächer spezialisiert ist.
Das Land Berlin übernimmt neu eingestellte Lehrer für allgemeinbildende Schulen grds. nicht mehr in ein Beamtenverhältnis. Es zahlt diesen aber auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses übertariflich eine Vergütung der höchsten Erfahrungsstufe 5 des § 16 TV-L. Mit dieser Vergütungserhöhung soll ein Anreiz geschaffen werden, nicht in einem anderen Bundesland als verbeamteter Lehrer tätig zu werden. Die Leistung wird allerdings nur an Lehrer erbracht, die die Voraussetzungen für eine rechtlich weiterhin mögliche Verbeamtung in Berlin erfüllen.
Der Kläger begehrte unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz ebenfalls die Zahlung der übertariflichen Zulage. Das Land Berlin lehnte dies ab, weil die Schullaufbahnverordnung für Lehrer für Fachpraxis kein Amt vorsehe. Die hiergegen gerichtete Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das Land Berlin auf Zahlung der übertariflichen Zulage. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht erfüllt, weil der Kläger als Lehrer für Fachpraxis nicht verbeamtet werden kann. Das Land Berlin ist als Arbeitgeber zudem grds. in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen es eine vertraglich nicht vereinbarte Leistung gewährt.
Der Kläger kann auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch herleiten. Zwar werden angestellte Lehrer, die nach der Schullaufbahnverordnung generell nicht verbeamtet werden können, schlechter bezahlt als angestellte Lehrer, bei denen dies grds. möglich ist. Die Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt. Denn das Land Berlin durfte davon ausgehen, dass der Bedarf für Lehrer für Fachpraxis auch ohne eine Zulagengewährung gedeckt werden kann, während dies bei Lehrern, bei denen eine Verbeamtung grds. noch möglich wäre, nicht der Fall ist.