Annahmeverzug des Arbeitgebers während Betriebsferien
LAG Rheinland-Pfalz 27.4.2017, 5 Sa 497/16Der Kläger ist Dachdeckermeister und war vom 1.4. bis zum 14.8.2015 bei der Beklagten in ihrem Dachdeckerbetrieb als Technischer Betriebsleiter angestellt. Im Arbeitsvertrag hatten die Parteien u.a. eine sechsmonatige Probezeit, ein Gehalt von monatlich 3.600 € brutto und einen Jahresurlaub von 30 Tagen vereinbart. Zudem vereinbarten die Parteien, dass der Kläger 10 Tage bezahlten Erholungsurlaub vom 11. bis zum 25.7.2015 nehmen darf, da er bereits eine Reise gebucht hatte.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit zum 14.8.2015 und teilte dem Kläger mit, dass er aufgrund der angeordneten Betriebsferien ab dem 1.8. nicht mehr zur Arbeit erscheinen müsse. Der Kläger arbeitete daher in der Zeit vom 1.8. bis zum 14.8.2015 nicht mehr und erhielt von der Beklagten für diesen Zeitraum auch keine Vergütung.
Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verurteilen, an ihn den Lohn für den Zeitraum vom 1.8. bis zum 14.8.2015 i.H.v. 1.680 € brutto wegen Annahmeverzugs zu zahlen. Die Klage hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger gem. § 615 S. 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB für die Zeit vom 1.8. bis zum 14.8.2015 Vergütung wegen Annahmeverzugs i.H.v. 1.680€ zu zahlen.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung während der angeordneten Betriebsfeiern, obwohl er keine Leistung erbracht hatte. Die Beklagte befand sich vom 1.8. bis zum 14.8.2015 in Annahmeverzug, da sie den arbeitsbereiten Kläger während der Betriebsferien nicht beschäftigt hatte. Sie war nicht dazu berechtigt, den Beklagten unbezahlt von der Arbeit freizustellen. Nach der Rechtsprechung des BAG gerät ein Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er den arbeitswilligen, noch nicht urlaubsberechtigten Arbeitnehmer während der Betriebsferien nicht einsetzt. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn der Betrieb während der Betriebsferien still gelegt wird. Im Streitfall wurde jedoch ein Not- und Ausfalldienst eingerichtet, zu dem der Kläger hätte eingesetzt werden können.
Zudem stand dem Kläger in den Betriebsferien kein Urlaubsanspruch (30:12x4= 10) mehr zu. Eine Parteivereinbarung über eine unbezahlte Freistellung des Klägers während der Betriebsferien liegt nicht vor. Mangels Vereinbarung kann dahinstehen, ob in den Betriebsferien eine Möglichkeit zur Weiterarbeit bestand. Dass die Beklagte den Kläger nicht mehr für sich arbeiten lassen wollte, ist unerheblich.
Ein Annahmeverzug scheidet erst dann aus, wenn dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben eine Weiterbeschäftigung unzumutbar ist. Eine ordentliche Kündigung in der Probezeit reicht dafür nicht aus.
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