Anordnung von Home-Office verstößt nicht gegen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung
VerwG Berlin v. 14.4.2020 - VG 28 L 119/20
Der Sachverhalt:
Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17.4.2020 Dienst im Home-Office zu leisten habe. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen. Hiergegen machte die Antragstellerin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.
Das VerwG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Antragstellerin muss die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletzt den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert werden. Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (z.B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führt dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibt ihr die übertragene Funktion und sie wird auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt. In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung darf der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränkt.
VerwG Berlin PM Nr. 19/2020 vom 15.4.2020
Die über 60-jährige Antragstellerin ist als Amtsinspektorin bei einem Berliner Bezirksamt beschäftigt. Ende März 2020 ordnete ihr Dienstherr an, dass sie bis zum 17.4.2020 Dienst im Home-Office zu leisten habe. Die Entscheidung sei aus Fürsorgegründen geboten, weil sie aufgrund ihres Lebensalters einem erhöhten Risiko für eine COVID-19-Erkrankung ausgesetzt sei. Sie solle sich telefonisch für die Dienststelle zur Verfügung halten und ihr würden bei Anfall Arbeitsaufträge zur häuslichen Bearbeitung übertragen. Hiergegen machte die Antragstellerin geltend, es bestehe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung von Home-Office. Die innerbehördliche Regelung sehe lediglich vor, dass Home-Office auf Antrag des jeweiligen Beschäftigten angeordnet werden könne; einen solchen Antrag habe sie aber nicht gestellt.
Das VerwG Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Die Gründe:
Die Antragstellerin muss die getroffene organisatorische Maßnahme jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum hinnehmen. Sie verletzt den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nicht, weil durch die Anordnung lediglich der Ort ihres Einsatzes und gegebenenfalls die konkreten Aufgaben für drei Wochen verändert werden. Selbst wenn sie weder über die erforderliche Technik (z.B. einen Arbeitscomputer oder ein Diensthandy) verfügen sollte, führt dies noch nicht zu einer unzulässigen Trennung von Amt und Funktion. Denn in dem befristeten Zeitraum verbleibt ihr die übertragene Funktion und sie wird auch erkennbar nicht aus dem Dienst herausgedrängt oder zu einer Untätigkeit in perspektivlosem Zuwarten genötigt. In der Abwägung zwischen der Erfüllung der Fürsorgepflicht und dem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung darf der Dienstherr jedenfalls für einen kurzen Zeitraum von drei Wochen angesichts der durch die Pandemie bestehenden Ausnahmesituation in Kauf nehmen, dass sich die amtsangemessene Beschäftigung auf eine bloße Rufbereitschaft und Übertragung einzelner Aufgaben im Home-Office beschränkt.