07.11.2023

Anpassung der Vorschriften über die Betriebsratsvergütung

Aufgrund der in der Praxis entstandenen Rechtsunsicherheiten bei der Festsetzung der Vergütung von Betriebsratsmitgliedern soll laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine Anpassung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen.

Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass zur Bestimmung der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts abzustellen ist. Bei Vorliegen eines sachlichen Grundes kann eine Neubestimmung der Vergleichsgruppe vorgenommen werden. Zudem können die Betriebspartien in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer regeln. Um einen Anreiz für mehr Transparenz zu schaffen, soll außerdem bestimmt werden, dass sowohl die Konkretisierung der Vergleichbarkeit in der Betriebsvereinbarung als auch die nachfolgende einvernehmliche Festlegung der konkreten Vergleichspersonen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Textform nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden kann.

Des Weiteren werden laut BMAS im Einklang mit der Rechtsprechung, die Maßstäbe des Begünstigung- und Benachteiligungsverbot dahingehend konkretisiert, dass eine Begünstigung oder Benachteiligung im Hinblick auf das gezahlte Arbeitsentgelt nicht vorliegt, wenn das Betriebsratsmitglied die für die Gewährung des Arbeitsentgelts erforderlichen Anforderungen und Kriterien erfüllt und die Festlegung nicht ermessens­fehlerhaft erfolgt.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Betriebsratsvergütung: Eine Expertenkommission macht Vorschläge für eine Gesetzesänderung
Wolfgang Kleinebrink, ArbRB Blog 2023

Aufsatz:
Der Betrieb als Bezugspunkt für die Vergleichsgruppenbildung bei der Betriebsratsvergütung
Andrea Bonanni / Saskia Pitzer, ArbRB 2023, 275

Aufsatz:
Die Vergleichsgruppenbildung bei der Betriebsratsvergütung
Andrea Bonanni / Saskia Pitzer, ArbRB 2023, 249

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BMAS PM vom 1.11.2023
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