Anschlussverbot für befristete Arbeitsverhältnisse gilt nicht für Heimarbeitsverhältnisse
BAG 24.8.2016, 7 AZR 342/14Die Klägerin war für die Beklagte zunächst ein Jahr lang als Heimarbeiterin tätig, bevor die Parteien mit Wirkung ab dem 1.9.2010 einen befristeten Arbeitsvertrag schlossen. Befristungsdauer war zunächst ein Jahr. Durch Ergänzungsvereinbarung wurde der Arbeitsvertrag später um ein weiteres Jahr bis zum 31.8.2012 verlängert.
Mit ihrer Befristungskontrollklage machte die Klägerin geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 31.8.2012 geendet habe. Die Befristung sei unwirksam, weil sie wegen des vorangegangenen Heimarbeitsverhältnisses gegen das Anschlussbefristungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2TzBfG verstoßen habe. Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Der Arbeitsvertrag konnte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden.
Eine sachgrundlose Befristung ist zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 HAG ist jedoch kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 TzBfG.
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