25.08.2016

Anschlussverbot für befristete Arbeitsverhältnisse gilt nicht für Heimarbeitsverhältnisse

Die Regelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz, wonach ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis nicht zulässig ist, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat, erfasst keine Heimarbeitsverhältnisse. Hierbei handelt es sich nicht um Arbeitsverhältnisse i.S.v. § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.

BAG 24.8.2016, 7 AZR 342/14
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war für die Beklagte zunächst ein Jahr lang als Heimarbeiterin tätig, bevor die Parteien mit Wirkung ab dem 1.9.2010 einen befristeten Arbeitsvertrag schlossen. Befristungsdauer war zunächst ein Jahr. Durch Ergänzungsvereinbarung wurde der Arbeitsvertrag später um ein weiteres Jahr bis zum 31.8.2012 verlängert.

Mit ihrer Befristungskontrollklage machte die Klägerin geltend, dass das Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung am 31.8.2012 geendet habe. Die Befristung sei unwirksam, weil sie wegen des vorangegangenen Heimarbeitsverhältnisses gegen das Anschlussbefristungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2TzBfG verstoßen habe. Ihre Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Befristung des Arbeitsvertrags ist wirksam. Der Arbeitsvertrag konnte nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG für die Dauer von zwei Jahren ohne Vorliegen eines sachlichen Grunds befristet werden.

Eine sachgrundlose Befristung ist zwar nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Heimarbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 HAG ist jedoch kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 TzBfG.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 43/16 vom 24.8.2016
Zurück