Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
LAG Berlin-Brandenburg v. 13.3.2024 - 26 Ta 223/24
Der Sachverhalt:
Der Kläger wandte sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen eine Abmahnung gerichtete Klage. Er hatte die Klage auf Art. 17 DSGVO gestützt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nicht mehr bestehe.
Auf die Beschwerde des Klägers hat das LAG den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument ablehnen dürfen, es fehle angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits am Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 11a Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insofern fehlte es im vorliegenden Fall für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb an den notwendigen Erfolgsaussichten, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet war.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unter der Geltung des Art. 17 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der papierenen Personalakte besteht, ist umstritten (vgl. zum Streitstand eingehend: Kleinebrink, ArbRB 2024, 50). Vor diesem Hintergrund kann einer Partei, die den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beansprucht, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt werden. Das gölte erst recht, wenn die Abmahnung bei der Beklagten in digitalisierter Form existiert haben sollte.
Mehr zum Thema:
Aufsatz
Wolfgang Kleinebrink
Der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte
ArbRB 2024, 50
Aktionsmodul Arbeitsrecht
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Der Kläger wandte sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine gegen eine Abmahnung gerichtete Klage. Er hatte die Klage auf Art. 17 DSGVO gestützt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nicht mehr bestehe.
Auf die Beschwerde des Klägers hat das LAG den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hätte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mit dem Argument ablehnen dürfen, es fehle angesichts der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits am Rechtsschutzbedürfnis.
Nach § 11a Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Insofern fehlte es im vorliegenden Fall für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht deshalb an den notwendigen Erfolgsaussichten, weil das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet war.
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen unter der Geltung des Art. 17 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus der papierenen Personalakte besteht, ist umstritten (vgl. zum Streitstand eingehend: Kleinebrink, ArbRB 2024, 50). Vor diesem Hintergrund kann einer Partei, die den Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte beansprucht, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls nicht wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelehnt werden. Das gölte erst recht, wenn die Abmahnung bei der Beklagten in digitalisierter Form existiert haben sollte.
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