Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Restaurant-Eröffnung während der Pandemie
LSG Nordrhein-Westfalen v. 30.10.2023 - L 20 AL 174/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt seit Oktober 2020 ein italienisches Restaurant. Ab dem 2.11.2020 durften Restaurants im sog. "Lockdown light" nicht mehr öffnen. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit seinen Angestellten Kurzarbeit. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Anerkennung eines Arbeitsausfalls als Voraussetzung der Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) allerdings ab.
Das Sozialgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG diese verurteilt, das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls sowie der übrigen betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 festzustellen, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Die Gründe:
Da lediglich der Anerkennungsbescheid auf der 1. Stufe des Bewilligungsverfahrens angefochten worden war, konnte die von der Vorinstanz vorgenommene Verurteilung zur Leistung nicht erfolgen. Das Sozialgericht hat aber zurecht angenommen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorgelegen hatte, der nicht vermeidbar gewesen ist (§§ 95, 96 SGB III). Der Kläger hatte auch in der Zeit einer weltweiten Pandemie nicht von vornherein von einer Betriebsgründung absehen müssen. Als er verbindliche Arbeits- und Handwerkerverträge abgeschlossen hatte, konnte er nicht mit einer vollständigen behördlichen Untersagung des Restaurantbetriebes ab November 2020 rechnen.
Wer dem Kläger allenfalls vage ersichtliche Risiken für eine Betriebseröffnung vorhält, verkennt, dass die Menschheit und die administrativen und politischen Entscheidungsträger im Jahr 2020 keine Vorerfahrungen mit dem Verlauf einer weltweiten Pandemie besessen hatten. Weder ließen Presseverlautbarungen des späteren Gesundheitsministers Karl Lauterbach im August 2020, noch die von der Bundeskanzlerin mit den Spitzen der Länderregierungen am 29.9.2020 abgestimmte Hotspot-Strategie darauf schließen, dass Restaurants geschlossen werden würden. Selbst das RKI hatte noch am 23.10.2020 keine solche Empfehlung ausgesprochen.
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LSG NRW - Pressemitteilung vom 26.1.2024
Der Kläger betreibt seit Oktober 2020 ein italienisches Restaurant. Ab dem 2.11.2020 durften Restaurants im sog. "Lockdown light" nicht mehr öffnen. Der Kläger vereinbarte daraufhin mit seinen Angestellten Kurzarbeit. Die beklagte Bundesagentur für Arbeit lehnte die Anerkennung eines Arbeitsausfalls als Voraussetzung der Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug) allerdings ab.
Das Sozialgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG diese verurteilt, das Vorliegen eines erheblichen Arbeitsausfalls sowie der übrigen betrieblichen Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld für den Zeitraum von November 2020 bis März 2021 festzustellen, und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen.
Die Gründe:
Da lediglich der Anerkennungsbescheid auf der 1. Stufe des Bewilligungsverfahrens angefochten worden war, konnte die von der Vorinstanz vorgenommene Verurteilung zur Leistung nicht erfolgen. Das Sozialgericht hat aber zurecht angenommen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorgelegen hatte, der nicht vermeidbar gewesen ist (§§ 95, 96 SGB III). Der Kläger hatte auch in der Zeit einer weltweiten Pandemie nicht von vornherein von einer Betriebsgründung absehen müssen. Als er verbindliche Arbeits- und Handwerkerverträge abgeschlossen hatte, konnte er nicht mit einer vollständigen behördlichen Untersagung des Restaurantbetriebes ab November 2020 rechnen.
Wer dem Kläger allenfalls vage ersichtliche Risiken für eine Betriebseröffnung vorhält, verkennt, dass die Menschheit und die administrativen und politischen Entscheidungsträger im Jahr 2020 keine Vorerfahrungen mit dem Verlauf einer weltweiten Pandemie besessen hatten. Weder ließen Presseverlautbarungen des späteren Gesundheitsministers Karl Lauterbach im August 2020, noch die von der Bundeskanzlerin mit den Spitzen der Länderregierungen am 29.9.2020 abgestimmte Hotspot-Strategie darauf schließen, dass Restaurants geschlossen werden würden. Selbst das RKI hatte noch am 23.10.2020 keine solche Empfehlung ausgesprochen.
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