Anteilig kürzerer Urlaubsanspruch bei Freistellung im Zusammenhang mit einrichtungsbezogener Impfpflicht
BAG v. 19.6.2024 - 5 AZR 167/23Die Klägerin ist bei der Beklagten in deren Seniorenwohnheim als Alltagsbegleiterin beschäftigt. Sie war im März 2022 nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft und verfügte nicht über einen Immunitätsnachweis. Medizinische Gründe, die einer Impfung entgegengestanden hätten, lagen nicht vor. Mit Schreiben vom 31.3.2022 stellte die Beklagte die Klägerin ab dem 1.4.2022 unter Verweis auf die Regelungen des IfSG a.F. frei. Die Freistellung sollte gelten, bis die Klägerin die im IfSG a.F. vorgesehenen Nachweise vorlegte, längstens bis zum 31.12.2022. Ab dem 1.9.2022 unterlag die Klägerin dann einem vom zuständigen Gesundheitsamt verfügten, ebenfalls befristeten Tätigkeitsverbot.
Die Beklagte zahlte an die Klägerin für die streitige Zeit vom 1.4. bis zum 31.8.2022 keine Vergütung. Sie meinte außerdem, der Urlaubsanspruch der Klägerin sei für jeden vollen Monat der Freistellung anteilig zu kürzen. Wegen der streitgegenständlichen fünfmonatigen Freistellung sei rechnerisch von einem um 12,5 Tage geringeren Urlaubsanspruch auszugehen, aufzurunden auf 13 Tage. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 1.4. bis zum 31.8.2022 Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs und für einen Teilzeitraum Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem beantragte sie die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2022 weitere 13 Urlaubstage zustehen.
ArbG und LAG wiesen die Klage insgesamt ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BAG nur in geringem Umfang Erfolg.
Die Gründe:
Ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall steht der Klägerin für den streitigen Zeitraum nicht zu. Der Feststellungsantrag auf das Bestehen des ungekürzten Urlaubsanspruchs hatte ebenfalls im Wesentlichen keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere 12,5 Urlaubtage für das Jahr 2022. Die Freistellung wegen Nichterfüllung der Anforderungen des § 20a IfSG a.F. rechtfertigte eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs. Die aufgrund dieser Freistellung nicht geleisteten Arbeitstage sind weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Der Erholungszweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub beruht nach der Rechtsprechung des EuGH auf der Prämisse, dass der Arbeitnehmer im Lauf des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet hat. Etwas anderes gilt nur, wenn der Umstand, dass der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat, allein auf Entscheidungen des Arbeitgebers beruht.
So lag es hier nicht, denn zum einen setzte die Beklagte mit der Freistellung lediglich die Regelungen des IfSG a.F. um und zum anderen hätte die Klägerin ihre Tätigkeit bei Vorlage der vom Gesetz vorgesehenen Nachweise wieder aufnehmen können. Dass sie dies nicht tat, beruhte auf ihrer freien und höchstpersönlichen Entscheidung, sich nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Dies unterscheidet die Freistellung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen nach § 20a Abs. 1 IfSG a.F. von anderen Fällen einer einseitigen Freistellung durch den Arbeitgeber, z.B. nach einer von ihm ausgesprochenen Kündigung während des Laufs der Kündigungsfrist.
Der Klägerin steht jedoch noch ein halber Urlaubstag aus dem Jahr 2022 zu. Für die von der Arbeitgeberin im Rahmen der Neuberechnung des Urlaubsanspruchs zu Lasten der Arbeitnehmerin vorgenommene Aufrundung besteht keine Rechtsgrundlage.
Rechtsprechung
Außerordentliche Kündigung wegen Täuschung über Impfunfähigkeit gegen Sars-CoV-2 bei einrichtungsbezogener Impfpflicht
BAG vom 14.12.2023 - 2 AZR 55/23
Artur Kühnel, ArbRB 2024, 35
ARBRB0063965
Kurzbeitrag
BAG: Corona - Kündigung von medizinischem Personal wegen Impfverweigerung
ArbRB 2023, 97
ARBRB0053956
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