24.11.2020

Anzahl der Beisitzer für eine Einigungsstelle bzgl. psychischer Gefährdungsbeurteilungen

Im Regelfall ist eine Einigungsstelle mit je zwei Beisitzern auf jeder Seite zu besetzen. Bei dem Thema "Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen" kann wegen der Erforderlichkeit sowohl juristischen als auch arbeitspsychologischen Sachverstands eine Festlegung der Beisitzerzahl auf drei je Seite geboten sein.

LAG Baden-Württemberg v. 1.10.2020 - 3 TaBV 4/20
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Anzahl der in eine Einigungsstelle zu bestellenden Beisitzer.

Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser. Sie hat eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen" angerufen. Die Beteiligten sind sich darin einig, dass deren Vorsitz Herr Rechtsanwalt L. übernehmen soll.

Der Betriebsrat hat die Ansicht vertreten, dass das Thema der Einigungsstelle so komplex sei, dass mehr als zwei Beisitzer je Seite erforderlich seien.

Das ArbG hat die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei festgelegt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betriebsrats vor dem LAG hatte Erfolg.

Die Gründe:
Die Beschwerde ist begründet. Die Zahl der Beisitzer war je Seite auf drei festzulegen.

Grundsätzlich richtet sich die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der mit einer höheren Zahl von Beisitzern entstehenden Kosten. Die tatsächliche und rechtliche Dimension des streitigen Regelungsgegenstands sind zu berücksichtigen und die zu ihrer Beilegung notwendigen Fachkenntnisse und betriebspraktischen Erfahrungen bzw. die Komplexität der bei der Regelung zu beachtenden Fragestellungen und der hierfür erforderliche Sachverstand und das erforderliche Fachwissen.

Die Ermessensausübung des ArbG entspricht nicht billigem Ermessen, weil es die Erforderlichkeit juristischen Fachwissens auf Seiten der Betriebsparteien innerhalb der Einigungsstelle unzutreffend beurteilt hat.

Der Betriebsrat kann nicht darauf verwiesen werden, dass der Vorsitzende der Einigungsstelle als Rechtsanwalt Volljurist ist, der die in der Einigungsstelle auftretenden rechtlichen Fragen beantworten könne. Auch die Arbeitgeberin beabsichtigt, den bei ihr intern vorhandenen juristischen Sachverstand in Gestalt der Frau S. als Beisitzerin in die Einigungsstelle einzubringen. Auch dem Betriebsrat ist zu ermöglichen, juristische Fragestellungen intern und auch unter taktischen Gesichtspunkten und gegebenenfalls in Abwesenheit der Beisitzer der Arbeitgeberseite und des Einigungsstellenvorsitzenden zu erörtern. Der unparteiische Einigungsstellenvorsitzende kann dies nicht leisten.

Da die Komplexität der bei Regelungen zur psychischen Gefährdungsbeurteilung zu beachtenden Fragestellungen neben der intensiven Auseinandersetzung mit den betrieblichen Gegebenheiten und der dafür erforderlichen betriebsinternen Expertise juristischen Sachverstand und Fachwissen darüber erfordert, wie die Gefährdungsfaktoren ermittelt werden können, erscheint es sinnvoll, die Einigungsstelle bereits auf Beisitzerseite mit entsprechendem Sachverstand zu versehen und die Betriebsparteien nicht allein auf die Zuziehung von Sachverständigen im Einzelfall durch die Einigungsstelle selbst zu verweisen. Gerade wenn wie im vorliegenden Fall nach den betrieblichen Gegebenheiten verschiedene methodische Vorgehensweisen für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in Betracht kommen und die Einigungsstelle ein eigenes Konzept zur Ermittlung möglicher Gefährdungen erstellen soll, bedarf es eines Fachwissens darüber, wie Gefährdungsfaktoren ermittelt werden können. In diesen Fällen ist bei Fehlen einer eigenen Expertise die Festlegung auf drei Beisitzer je Seite geboten, um den Betriebsparteien zu ermöglichen, neben dem eigenen Sachverstand über die betrieblichen Gegebenheiten auch auf externen Sachverstand zu juristischen Fragestellungen und zu arbeitspsychologischen Fragestellungen zurückgreifen zu können.

Die von der Arbeitgeberin gehegte Befürchtung, der von Betriebsratsseite als Beisitzer vorgesehene Herr Dr. G. habe ein erhebliches finanzielles Eigeninteresse, von der Einigungsstelle den Auftrag zur Durchführung der Ermittlung der psychischen Gesundheitsgefährdung zu erhalten, kann nicht dazu führen, dass deshalb die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer verringert wird. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung des Betriebsrats die Betriebsparteien bei der Benennung ihrer Beisitzer zwar weitgehend, aber nicht vollständig frei sind, da Personen als Beisitzer der Einigungsstelle ausscheiden, wenn unter ihrer Mitwirkung eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Einigungsstelle nicht zu erwarten ist. Überdies ist es Sache der Einigungsstelle selbst festzulegen, welche Arbeitsplätze mit welchen Methoden auf welche Gefahrenursachen hin in welchem Zeitablauf untersucht werden sollen. Deshalb wäre beispielsweise auch denkbar, dass die Einigungsstelle, um eine "Nähe" zu einer der Betriebsparteien zu vermeiden, weder auf das Verfahren F. noch auf das Verfahren G. zurückgreift.

Dass die Durchführung der Einigungsstelle mit drei Beisitzern je Betriebspartei die Arbeitgeberin wirtschaftlich unzumutbar belasten würde, ist nicht ersichtlich.
Juris
Zurück