Arbeitgeber darf das Tragen von Arbeitskleidung mit Logos anderer Arbeitgeber auf dem Betriebsgelände verbieten
ArbG Suhl v. 27.7.2023 - 4 BVGa 2/23
Der Sachverhalt:
Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Der Betrieb des Arbeitgebers firmierte zuvor als M + H-GmbH, M + H-Automotive GmbH und nach Übernahme durch die M-Gruppe jetzt als Mo-GmbH. Das Unternehmen stellt Hochleistungs-Kunststoffteile her.
Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitskleidung waren (spätestens) am 22.5.2023 endgültig gescheitert. Am 5.6.2023 hing im Betrieb ein Schreiben aus, dass ab 19.6.2023 das Tragen von Arbeitskleidung mit M + H-Logo oder Logos anderer Arbeitgeber nicht mehr gestattet sei. Mit Schreiben vom 27.6.2023 hat der Betriebsrat die Arbeitgeberin, verbunden mit der Anregung einer Anrufung der Einigungsstelle aufgefordert, von den Aussagen im Aushang Abstand zu nehmen.
Am 3.7.2023 erfolgte durch den Arbeitgeber erneut ein Aushang, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Arbeitnehmer in ihren Bereichen jegliche Firmierung und Logos des ehemaligen Inhabers M + H zu entfernen hätten und ggf. durch Mo-Logos ersetzt werden sollten. Hiergegen begehrte der Betriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er war der Ansicht, dass die Aushänge ein Eingriff in sein Mitbestimmungsrecht seien. Das Tragen von Arbeitskleidung unterfiele der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
Die Gründe:
Dem Betriebsrat steht weder ein Verfügungsanspruch, noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Zudem waren keine wesentlichen Nachteile erkennbar, die eine Eilentscheidung gerechtfertigt hätten.
Dem Betriebsrat stand in dieser Fallgestaltung ein ausreichender Verfügungsgrund bereits wegen des Zuwartens von einem Monat nicht mehr zur Seite. Nach dem ersten Aushang am 5.6.2023 hatte der Betriebsrat mit Schreiben vom 27.6.2023 den Arbeitgeber aufgefordert vom Aushang Abstand zu nehmen und eine Einigungsstelle angeregt. Erst nachdem der Arbeitgeber dieses Ansinnen zurückgewiesen hatte und seine Weisung unter Bezug auf ein Werbeverbot erneuert hatte, entschloss sich der Betriebsrat zur Einleitung des Eilverfahrens. Dieses Zuwarten von einem Monat hat den Verfügungsgrund verbraucht.
Dem Betriebsrat stand - wenn auch nicht mehr entscheidungserheblich - auch kein Verfügungsanspruch zur Seite. Die Anweisung, Arbeitsbekleidung mit firmenfremdem Logo (wohl von Konkurrenzunternehmen) nicht tragen zu dürfen, betrifft nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und ist deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer ist nur dann berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebes zielt.
Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen, § 106 Abs. 2 GewO.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 1 BetrVG schränkt, bezogen auf die betriebliche Ordnung, die Regelungsmacht des Arbeitgebers ein. Da das Mitbestimmungsrecht sich auf das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb bezieht, sind nicht nach § 87 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betreffen. Die Arbeitnehmer sind nach der Weisung berechtigt, beliebige Arbeitskleidung zu tragen, soweit die Logos von Konkurrenzfirmen nicht erkennbar (z.B. abgeklebt) sind. Dies ist von jedem Arbeitnehmer leicht selbst zu bewerkstelligen. Auch aus diesem Grund wäre die einstweilige Verfügung zurückzuweisen gewesen.
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Der Beteiligte zu 1) ist der bei der Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Der Betrieb des Arbeitgebers firmierte zuvor als M + H-GmbH, M + H-Automotive GmbH und nach Übernahme durch die M-Gruppe jetzt als Mo-GmbH. Das Unternehmen stellt Hochleistungs-Kunststoffteile her.
Verhandlungen über eine Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitskleidung waren (spätestens) am 22.5.2023 endgültig gescheitert. Am 5.6.2023 hing im Betrieb ein Schreiben aus, dass ab 19.6.2023 das Tragen von Arbeitskleidung mit M + H-Logo oder Logos anderer Arbeitgeber nicht mehr gestattet sei. Mit Schreiben vom 27.6.2023 hat der Betriebsrat die Arbeitgeberin, verbunden mit der Anregung einer Anrufung der Einigungsstelle aufgefordert, von den Aussagen im Aushang Abstand zu nehmen.
Am 3.7.2023 erfolgte durch den Arbeitgeber erneut ein Aushang, in dem darauf hingewiesen wurde, dass die Arbeitnehmer in ihren Bereichen jegliche Firmierung und Logos des ehemaligen Inhabers M + H zu entfernen hätten und ggf. durch Mo-Logos ersetzt werden sollten. Hiergegen begehrte der Betriebsrat den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er war der Ansicht, dass die Aushänge ein Eingriff in sein Mitbestimmungsrecht seien. Das Tragen von Arbeitskleidung unterfiele der Mitbestimmungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen.
Die Gründe:
Dem Betriebsrat steht weder ein Verfügungsanspruch, noch ein Verfügungsgrund zur Seite. Zudem waren keine wesentlichen Nachteile erkennbar, die eine Eilentscheidung gerechtfertigt hätten.
Dem Betriebsrat stand in dieser Fallgestaltung ein ausreichender Verfügungsgrund bereits wegen des Zuwartens von einem Monat nicht mehr zur Seite. Nach dem ersten Aushang am 5.6.2023 hatte der Betriebsrat mit Schreiben vom 27.6.2023 den Arbeitgeber aufgefordert vom Aushang Abstand zu nehmen und eine Einigungsstelle angeregt. Erst nachdem der Arbeitgeber dieses Ansinnen zurückgewiesen hatte und seine Weisung unter Bezug auf ein Werbeverbot erneuert hatte, entschloss sich der Betriebsrat zur Einleitung des Eilverfahrens. Dieses Zuwarten von einem Monat hat den Verfügungsgrund verbraucht.
Dem Betriebsrat stand - wenn auch nicht mehr entscheidungserheblich - auch kein Verfügungsanspruch zur Seite. Die Anweisung, Arbeitsbekleidung mit firmenfremdem Logo (wohl von Konkurrenzunternehmen) nicht tragen zu dürfen, betrifft nicht das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und ist deshalb nicht mitbestimmungspflichtig. Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer ist nur dann berührt, wenn die Maßnahme des Arbeitgebers auf die Gestaltung des kollektiven Miteinanders oder die Gewährung und Aufrechterhaltung der vorgegebenen Ordnung des Betriebes zielt.
Gegenstand des Mitbestimmungsrechtes ist das betriebliche Zusammenleben und kollektive Zusammenwirken der Beschäftigten. Es beruht darauf, dass die Beschäftigten ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und deshalb dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Beschäftigten im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen, § 106 Abs. 2 GewO.
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Nr. 1 BetrVG schränkt, bezogen auf die betriebliche Ordnung, die Regelungsmacht des Arbeitgebers ein. Da das Mitbestimmungsrecht sich auf das sog. Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer im Betrieb bezieht, sind nicht nach § 87 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahmen, die das sog. Arbeitsverhalten des Arbeitnehmers oder in sonstiger Weise lediglich das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber betreffen. Die Arbeitnehmer sind nach der Weisung berechtigt, beliebige Arbeitskleidung zu tragen, soweit die Logos von Konkurrenzfirmen nicht erkennbar (z.B. abgeklebt) sind. Dies ist von jedem Arbeitnehmer leicht selbst zu bewerkstelligen. Auch aus diesem Grund wäre die einstweilige Verfügung zurückzuweisen gewesen.
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