Arbeitgeber dürfen die Gehälter von außertariflichen Angestellten bei Unterschreitung der betriebsüblichen Arbeitszeit kürzen
BAG 15.5.2013, 10 AZR 325/12Die Klägerin ist bei der Beklagten als Referentin tätig. Nach ihrem Arbeitsvertrag ist sie "außertarifliche Mitarbeiterin" und bezieht ein Jahresgehalt von 95.000 Euro brutto. Zur geschuldeten Arbeitszeit enthält der Arbeitsvertrag lediglich folgenden Passus:
"Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit tätig (...) zu werden."
Im Herbst 2010 hatten sich nach Angaben der Beklagten nahezu 700 Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto der Klägerin angesammelt. Seit Oktober 2010 forderte die Beklagte die Klägerin auf, eine tägliche Arbeitszeit von mindestens 7,6 Stunden bzw. die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden einzuhalten. Die Klägerin kam dem nicht nach. Daraufhin kürzte die Beklagte die Gehälter der Klägerin bis Januar 2011 um insgesamt ca. 7.000 Euro brutto, weil diese ihre Arbeitspflicht nicht vollständig erfüllt und z.B. im Dezember nur 19,8 Stunden und im Januar nur 5,5 Stunden im Betrieb gearbeitet habe.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Feststellung, dass sie arbeitsvertraglich nicht verpflichtet sei, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten. Darüber hinaus verlangte sie die Auszahlung des einbehaltenen Betrags. Zur Begründung machte sie geltend, dass ihre Arbeit nicht in Zeiteinheiten zu messen sei. Sie erfülle ihre Arbeitspflicht ohne Rücksicht auf den zeitlichen Aspekt schon dann, wenn sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben erledige.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auszahlung des einbehaltenen Betrags.
Ist in einem Arbeitsvertrag - wie hier - die Dauer der Arbeitszeit nicht ausdrücklich geregelt, so gilt regelmäßig die betriebsübliche Arbeitszeit als vereinbart. Nach ihr bemessen sich die Pflichten des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung und des Arbeitgebers zur Zahlung der Vergütung. Diese Grundsätze gelten auch für außertarifliche Angestellte.
Nach diesen Grundsätzen folgt aus der fehlenden ausdrücklichen Regelung der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag nicht, dass die Klägerin vollkommen frei ist, wie viele Stunden sie arbeitet. Denn der Arbeitsvertrag setzt als Maß der zu leistenden Arbeit die betriebsübliche Arbeitszeit voraus. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer dem Zeitmaß enthobenen Arbeitspflicht. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, Vergütung für Zeiten zu leisten, in denen die Klägerin nicht gearbeitet hat.
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