10.04.2014

Arbeitgeber dürfen für BR-Wahlen erforderliche Auskünfte nur bei groben und offensichtlichen Fehlern verweigern

Arbeitgeber dürfen die weitere Durchführung einer Betriebsratswahl nur stoppen, wenn ein schwerwiegender und besonders grober Fehler gemacht wurde, der voraussichtlich die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hat. Weniger offensichtliche Fehler berechtigen lediglich zur späteren Anfechtung des Wahlergebnisses.

LAG Schleswig-Holstein 2.4.2014, 3 TaBVGa 2/14
Der Sachverhalt:
Die beteiligte Arbeitgeberin betreibt u.a. in Schleswig-Holstein (SH) Bildungszentren an verschiedenen Standorten.

Der aus zwei lokalen Betriebsräten errichtete Gesamtbetriebsrat war der Ansicht, dass im Zuge der Neuwahlen 2014 ein einheitlicher Betriebsrat für ganz SH gegründet werden müsse, und bestellte dazu einen einzigen Wahlvorstand für alle dortigen Standorte. Die Arbeitgeberin weigerte sich, die für eine Wählerliste notwendigen Auskünfte über alle in SH beschäftigten Arbeitnehmer zu erteilen.

Der Wahlvorstand richtete sich mit einem Eilverfahren gegen die Auskunftsverweigerung. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben ihm Recht.

Die Gründe:
Ein Arbeitgeber darf eine Betriebsratswahl nur stoppen, wenn ein grober und offensichtlicher Fehler bei der Durchführung gemacht wurde, der erkennbar die Nichtigkeit der Wahl zur Folge hat. Der Fehler muss geeignet sein, auch nur den Anschein einer demokratischen Wahl zu zerstören.

Die Verkennung des Betriebsbegriffs führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand hat insoweit eine Vielzahl von Aspekten gegeneinander abzuwägen. Wenn es dabei zu Fehleinschätzungen kommt, führt dies lediglich zur späteren Anfechtbarkeit der Wahl. Ein schwerwiegender, "wie ein Stempel auf der Stirn" erkennbarer Fehler liegt jedenfalls nicht vor.

LAG Schleswig-Holstein PM Nr. 5/2014 vom 9.4.2014
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