Arbeitgeber dürfen im Zeugnis auf Freistellung wegen Betriebsratstätigkeit hinweisen
LAG Köln 6.12.2012, 7 Sa 583/12Der Kläger war bei der Beklagten insgesamt zwölf Jahre als Qualitätsmanager beschäftigt. Während der letzten fünf Jahre seiner Beschäftigung war er zur Wahrnehmung von Betriebsratsaufgaben vollständig von der Arbeit freigestellt. Nach Ausspruch der Kündigung erhielt der Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, in dem auch seine Freistellung erwähnt wurde. Er verlangte daraufhin die Ausstellung eines Zeugnisses ohne Angabe der fünfjährigen Betriebsratstätigkeit, was die Beklagte ablehnte.
Mit seiner auf Korrektur des Zeugnisses gerichteten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die Erwähnung der Betriebsratstätigkeit sei nachteilig für ihn. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG wiesen die Klage in Bezug auf die begehrte Streichung der Angaben zur Freistellung ab.
Die Gründe:
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Angaben über die Freistellung zur Betriebsratsarbeit aus dem Arbeitszeugnis entfernt.
Ein qualifiziertes Zeugnis soll die Leistung eines Arbeitnehmers im Hinblick auf seine arbeitsvertraglichen Pflichten möglichst vollständig und klar darstellen. Verschweigt der Arbeitgeber einen erheblichen Freistellungszeitraum, führt dies zu einem verfälschten Eindruck in Bezug auf die tatsächliche Dauer der Berufsausübung. Darüber hinaus entsteht eine für den Arbeitnehmer nachteilige Darstellungslücke, da über den nicht erwähnten Zeitraum seitens des Zeugnislesers nur spekuliert werden kann.
Die Erwähnung der Betriebsratstätigkeit an sich stellt keinen Nachteil für den Kläger dar; verständige zukünftige Arbeitgeber ziehen hieraus nicht automatisch negative Schlussfolgerungen.
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