Arbeitgeber dürfen zusätzliches Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn anrechnen
ArbG Bautzen 25.6.2015, 1 Ca 1094/15Die Klägerin ist bei der Beklagten als Montagekraft beschäftigt und erhielt ursprünglich einen Stundenlohn von 7,00 Euro brutto. Seit 2015 zahlte die Beklagte zusätzlich zur regulären Vergütung eine "Zulage nach MiLoG" i.H.v. 215,65 Euro brutto. Mit dem Januargehalt rechnete die Beklagte Urlaubsgeld auf den Mindestlohn-Anspruch der Klägerin an und berechnete den Nachtarbeitszuschlag auf der Grundlage des vertraglichen Grundstundenlohns von 7,00 Euro brutto. Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg.
Die Gründe:
Die Abrechnung der Beklagten ist fehlerhaft. Das zusätzliche Urlaubsgeld ist nicht auf den Mindestlohn-Anspruch der Klägerin nach § 1 Abs. 2 MiLoG anrechenbar. Es wird nicht für eine Normalleistung gezahlt, sondern dient vielmehr der Kompensation der Zusatzkosten, die während der Erholung im Urlaub entstehen. Das Urlaubsgeld ist damit funktional darauf gerichtet, die Wiederherstellung und den Erhalt der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers zu unterstützen und nicht als Vergütung der Normalleistung zu betrachten.
Im Übrigen hat die Beklagte den Nachtarbeitszuschlag falsch berechnet. Auch insoweit hat die Berechnung auf der Grundlage des Mindestlohns von 8,50 Euro brutto pro Stunde zu erfolgen. Das folgt aus § 6 Abs. 5 ArbZG, wonach nachts arbeitende Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen angemessenen Zuschlag auf das ihnen zustehende Bruttoarbeitsentgelt haben. Anknüpfungspunkt ist nach dem Arbeitszeitgesetz das nach dem Mindestlohn zu zahlende Bruttoarbeitsentgelt.
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