02.07.2012

Arbeitgeber haften für Leistungskürzungen der Pensionskasse

Hat eine Pensionskasse von ihrem satzungsmäßigen Recht Gebrauch gemacht, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen, so muss der Arbeitgeber die Leistungskürzung gegenüber dem Arbeitnehmer ausgleichen. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber auch dann für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen einzustehen hat, wenn die Durchführung über einen externen Versorgungsträger erfolgt.

BAG 19.6.2012, 3 AZR 408/10
Der Sachverhalt:
Der Kläger war ehemals bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 1.11.2003 bezieht er eine von der Beklagten zugesagte Firmenrente aus deren Vermögen sowie eine ebenfalls von der Beklagten zugesagte Pensionskassenrente von einer Pensionskasse.

Die Satzung der Pensionskasse sieht vor, dass Fehlbeträge unter bestimmten Voraussetzungen durch Herabsetzung der Leistungen auszugleichen sind. Auf dieser Grundlage beschloss die Mitgliederversammlung der Pensionskasse 2003 eine Herabsetzung ihrer Leistungen und zahlte in der Folgezeit auch an den Kläger eine verringerte Pensionskassenrente aus.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten u.a. den Ausgleich der Beträge, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hatte. Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.

Die Gründe:
Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger die Beträge zu zahlen, um die die Pensionskasse ihre Leistungen herabgesetzt hat. Das folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG, wonach der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen hat, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn, sondern über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 BetrAVG angeführten externen Versorgungsträger erfolgt. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Parteien hier vereinbart haben, dass für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die über die Pensionskasse durchgeführt werden, die jeweils gültige Satzung der Pensionskasse maßgeblich sein soll. Denn diese dynamische Inbezugnahme der Satzung der Pensionskasse erstreckt sich nicht auf die Satzungsbestimmung, die der Pensionskasse  das Recht gibt, Fehlbeträge durch Herabsetzung ihrer Leistungen auszugleichen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.
BAG PM Nr. 44 vom 19.6.2012
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