Arbeitgeber haften nur bei Vorsatz für Gesundheitsschäden wegen Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen
BAG 28.4.2011, 8 AZR 769/09Der Kläger ist seit 1992 bei der beklagten Stadt beschäftigt. Er war zunächst als Betreuer für Asylbewerber in einem Asylbewerberheim tätig und wurde dort 1995 drei Monate lang auf Weisung seines zuständigen Abteilungsleiters und des Heimleiters zu Sanierungsarbeiten herangezogen. Die Sanierung wurde auf Anweisung des Gewerbeaufsichtsamtes eingestellt, weil bei den Arbeiten asbesthaltiger Staub freigesetzt worden war.
Der Kläger verlangte von der Beklagten wegen der Ausführung von Arbeiten an asbesthaltigen Bauteilen Schadensersatz, Schmerzensgeld und die Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten. Die Beklagte habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm nötige Mittel des Arbeitsschutzes bereitzustellen. Darin liege angesichts der Erhöhung des Risikos einer Krebserkrankung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
Die Beklagte machte dagegen geltend, dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Kläger infolge der Arbeiten einen Gesundheitsschaden erlitten habe.
Arbeitsgericht und LAG wiesen die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob das BAG die Vorentscheidungen auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.
Die Gründe:
Angesichts der bisherigen Feststellungen des LAG kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht.
Eine Haftung der beklagten Stadt für mögliche Schäden, die der Kläger aufgrund der Arbeiten mit asbesthaltigen Bauteilen erleidet, kommt zwar grds. in Betracht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der für den Kläger zuständige Vorgesetzte ihm die Tätigkeit zugewiesen hat,
- obwohl ihm bekannt war, dass der Kläger damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war
- und wenn er eine Gesundheitsschädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat (sog. bedingter Vorsatz).
Ob diese Voraussetzungen für eine Haftung der beklagten Stadt vorliegen, muss das LAG im zweiten Rechtsgang aufklären.
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