Arbeitgeber haften regelmäßig nicht für illegales Filesharing am Arbeitsplatz durch ihre Mitarbeiter
AG Charlottenburg 8.6.2016, 231 C 65/16Bei der Klägerin handelt es sich um eine Tonträgerherstellerin. Der Beklagte betreibt ein Ladengeschäft mit Werkstatt und beschäftigt regelmäßig bis zu zehn Mitarbeiter/innen, die den betrieblichen Internetzugang nutzen konnten.
Die Klägerin stellte fest, dass am Mittag des 7.1.2012 über den betrieblichen Internetanschluss des Beklagten ein Musikalbum von Amy Winehouse zum Download für Dritte zur Verfügung gestellt worden war, an dem die Klägerin die ausschließlichen Verwertungsrechte besitzt. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin ab und forderte ihn zur Zahlung von Schadensersatz und Ersatz von Anwaltskosten auf.
Der Beklagte bestritt, das Album selbst über das Internet Dritten zur Verfügung gestellt zu haben. Er sei an dem fraglichen Tag, einem Samstag, gar nicht in den Geschäftsräumen gewesen; sein dort befindlicher Computer sei ausgeschaltet gewesen. Hingegen sei seine - von ihm als Zeugin benannte - Mitarbeiterin X in seiner Abwesenheit in den Geschäftsräumen gewesen. Diese habe die Tat bestritten, aber eingeräumt, mit Filesharing vertraut zu sein. Auch einige andere Mitarbeiter verfügten über eigene Schlüssel für die Werkstatt und hätten daher den betrieblichen Internetanschluss nutzen können.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten als Täter der behaupteten Urheberrechtsverletzung oder als sog. Störer.
Es ist schon fraglich, ob die allgemeine Vermutung, dass der Anschlussinhaber im Zweifel seinen Anschluss selbst nutzt, auch greift, wenn es - wie hier - nicht um einen privat genutzten Anschluss geht, sondern um einen solchen für ein Ladengeschäft mit Werkstatt. Jedenfalls hat der Beklagte diese Vermutung widerlegt, indem er plausibel dargelegt hat, dass er zum Tatzeitpunkt weder anwesend noch dass sein Computer angeschaltet war. Im Übrigen hat er konkret angegeben, dass die Mitarbeiterin X zum behaupteten Zeitpunkt in den Geschäftsräumen gewesen sei, so dass es jedenfalls nicht wahrscheinlicher erscheint, dass der Beklagte der Täter war als X.
Auch eine Störerhaftung des Beklagten gem. §§ 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG a.F., 683, 670 BGB, die ohnehin auf Aufwendungen beschränkt ist und keinen Schadensersatz umfasst, scheidet aus. Sie setzt die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und in wieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Gegenüber erwachsenen Mitarbeitern treffen den Arbeitgeber keine anlasslosen Belehrungs- und Kontrollpflichten hinsichtlich des Internetanschlusses, so dass vorliegend eine Pflichtverletzung ausscheidet.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Beklagte bereits vor dem streitgegenständlichen Vorfall Anlass gehabt hätte, einen Missbrauch des Internetanschlusses durch seine Mitarbeiter zu befürchten. Hierfür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
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