08.04.2019

Arbeitgeber kann Unterrichtung des Betriebsrats bei Neueinstellung gem. § 99 BetrVG nicht rückwirkend nachholen

Die Fiktionswirkung nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG kann nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat vor der Einstellung nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet hat. Eine erst nach der Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitnehmer vorgenommene nachträgliche Unterrichtung des Betriebsrats kann die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG zu der bereits erfolgten Einstellung nicht bewirken.

BAG v. 21.11.2018 - 7 ABR 16/17
Der Sachverhalt:
Die beteiligte Arbeitgeberin hatte einen neuen "Branch Manager" eingestellt. Da sie diesen für einen leitenden Angestellten gem. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG hielt, hatte sie den antragstellenden Betriebsrat zuvor lediglich nach § 105 BetrVG über die Einstellung unterrichtet, aber nicht dessen Zustimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG eingeholt. Nachdem der Betriebsrat beim Arbeitsgericht einen Antrag auf die Aufhebung der Einstellung nach § 101 BetrVG verlangt hatte, unterrichtete die Arbeitgeberin im Anschluss an den Gütetermin den Betriebsrat rückwirkend über das Arbeitsverhältnis. Dieses wurde zu keinem Zeitpunkt unterbrochen.

Das Arbeitsgericht gab dem Antrag des Betriebsrats statt. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin änderte das LAG den erstinstanzlichen Beschluss ab und wies den Antrag ab. Das BAG hob nun den Beschluss des LAG auf und schloss sich der Ansicht des Arbeitsgerichts an.

Die Gründe:
Die Arbeitgeberin ist nach § 101 Satz 1 BetrVG verpflichtet, die Einstellung des Arbeitnehmers aufzuheben.

Bei der Einstellung des Arbeitnehmers handelt es sich um eine mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Der Betriebsrat hatte der Einstellung im vorliegenden Fall weder ausdrücklich zugestimmt, noch lag eine Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG vor. Voraussetzung für diese Fiktion ist nämlich eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf.

Für das Mitbestimmungsrecht ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen wurde. Eine erst nach Aufnahme der tatsächlichen Beschäftigung im Betrieb erfolgte Unterrichtung des Betriebsrats ist nicht fristgerecht und damit nicht ordnungsgemäß i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG.

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