24.05.2016

Arbeitgeber können Betriebsrat als Ganzen betriebsverfassungsrechtlich abmahnen

Arbeitgeber können grds. eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber dem gesamten Betriebsratsgremium aussprechen; eine solche Abmahnung ist nicht an sich unzulässig. Die Rechtsprechung zur Abmahnung von einzelnen Betriebsratsmitgliedern kann auf diese Konstellation nicht übertragen werden. Der Betriebsrat hat regelmäßig keinen Anspruch auf Beseitigung der Abmahnung aus § 78 BetrVG.

ArbG Solingen 18.2.2016, 3 BV 15/15 lev
Der Sachverhalt:
Der im Unternehmen der Arbeitgeberin errichtete Betriebsrat entschied am 26.3.2015, in einer Abteilung des Betriebs kurzfristig eine Abteilungsversammlung durchzuführen. Die stellvertretene Betriebsratsvorsitzende teilte dies der Arbeitgeberin mit. Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob der Betriebsrat Arbeitnehmer aus einer anderen Abteilung angewiesen hat, während der Versammlung den Telefondienst zu übernehmen.

Die Arbeitgeberin forderte den Betriebsrat auf, die Abteilungsversammlung nicht durchzuführen, da sie zu kurzfristig sei. Der Betriebsrat kam dem nach und führte statt der Abteilungsversammlung in der Folgewoche eine Betriebsversammlung durch.

Daraufhin erteilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat eine Abmahnung, in der sie u.a. die kurzfristige Anberaumung der Versammlungen kritisierte und den Betriebsrat aufforderte, die zeitliche Lage und den Ort einer Versammlung mindestens sieben Tage vorher anzuzeigen, keine Versammlungen mehr in Büros von Mitarbeitern abzuhalten und keine Weisungen an Mitarbeiter zu erteilen, die Versammlungsteilnehmer zu vertreten.

Der Betriebsrat hielt die Abmahnung für unzulässig und beantragte, der Arbeitgeberin aufzugeben, die Abmahnung zurückzunehmen. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück.

Die Gründe:
Der Antrag ist mangels hinreichender Bestimmtheit schon unzulässig und jedenfalls unbegründet. Die Arbeitgeberin kann dem Betriebsrat zwar keine Weisungen erteilen und insbesondere nicht die Einhaltung von im Gesetz nicht vorgesehenen Pflichten verlangen. Der Ausspruch einer betriebsverfassungsrechtlichen Abmahnung gegenüber dem Betriebsratsgremium ist aber weder generell noch in diesem Einzelfall unzulässig.

Die Rechtsprechung, wonach eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegenüber einem einzelnen Betriebsratsmitglied unzulässig und deshalb aus den Personalakten zu entfernen ist, ist auf den Fall einer Abmahnung des gesamten Betriebsrats nicht übertragbar, denn es gibt weder eine Personalakte für das Betriebsratsgremium, noch kann die berufliche Entwicklung des Betriebsratsgremiums beeinträchtigt werden.

Der Betriebsrat hat auch nicht aus § 78 BetrVG einen Anspruch auf Beseitigung der Abmahnung. Die Abmahnung stellt gegenüber dem bei groben Pflichtverletzungen ebenfalls möglichen Antrag auf Auflösung des Betriebsrats gem. § 23 Abs. 1 BetrVG regelmäßig ein geeignetes, milderes Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dar. Der Abmahnung kann insofern die Funktion einer "gelben Karte" vor Erteilung der "roten Karte" zukommen.

Dem global beantragten Widerruf der Abmahnung steht i.Ü. entgegen, dass diese neben Tatsachenbehauptungen auch Rechtsauffassungen enthielt, die die Arbeitgeberin als von Art. 5 GG geschützte Meinungsäußerungen nicht zu widerrufen braucht.

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