Arbeitgeber können falsche Angabe über Urlaubsabgeltung im Kündigungsschreiben nicht anfechten
LAG Köln 4.4.2012, 9 Sa 797/11Der Kläger war bei dem beklagten Gebäudereinigungsunternehmen als Angestellter beschäftigt. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2010 und teilte dem Kläger im Kündigungsschreiben mit, dass er eine Urlaubsabgeltung von 43 Tagen erhalte. Die Angabe über die Urlaubsabgeltung erfolgte auf Wunsch des Klägers.
Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Zahlung von 9.094,07 Euro brutto zur zugesagten Abgeltung von 43 Urlaubstagen. Der Beklagte machte dagegen geltend, dass die abzugeltenden Urlaubstage aufgrund eines neuen Personalabrechnungssystems falsch berechnet worden seien. Dem Kläger hätten max. 13 Urlaubstage zugestanden.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das LAG gaben der Klage statt.
Die Gründe:
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung von 43 Urlaubstagen. Die entsprechende Erklärung des Beklagten in dem Kündigungsschreiben stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Denn damit war bezweckt, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage mit dem Ausspruch der Kündigung abschließend festzulegen und einen späteren Streit hierüber zu vermeiden.
Der Beklagte hat das deklaratorische Schuldanerkenntnis nicht wirksam angefochten. Seinem Vortrag, dass das Personalabrechnungssystem die Zahl der Urlaubstage falsch berechnet habe und das falsche Ergebnis in dem Kündigungsschreiben übernommen worden sei, ist kein relevanter Anfechtungsgrund zu entnehmen. Insoweit kommt nur ein - unbeachtlicher - Motivirrtum in Betracht, nämlich ein Irrtum darüber, es bestehe eine Verpflichtung zur Abgeltung von 43 Urlaubstagen, während der Beklagte nunmehr annimmt, diese habe nicht bestanden.
Dem Kläger ist es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, die Abgeltung von 43 Urlaubstagen zu verlangen. Es steht nicht fest, dass er die Zahl für falsch hielt. Diese setzt sich plausibel zusammen aus den vom Kläger 2009 nicht genommenen 13 Urlaubstagen und einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen für 2010. Selbst wenn aber ein Berechnungsfehler vorläge und der Kläger hiervon positive Kenntnis gehabt haben sollte, wäre nicht von einer unzulässigen Rechtsausübung auszugehen. Diese Rechtsfolge tritt in einer solchen Konstellation nur ein, wenn die Vertragsdurchführung für den Erklärenden schlechthin unzumutbar ist.
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