Arbeitgeber können Hunde im Büro verbieten
Arbeitsgericht Düsseldorf 4.9.2013, 8 Ca 7883/12Die Klägerin ist in der beklagten Werbeagentur beschäftigt. Sie hält einen dreibeinigen Hund, den sie von der Tierhilfe aus Russland übernommen hat. Die Beklagte erlaubte der Klägerin zunächst, den Hund mit ins Büro zu bringen. Nach drei Jahren zog sie die Erlaubnis allerdings zurück. Dies begründete sie damit, dass der Hund zutiefst traumatisiert sei und ein gefährliches soziales und territoriales Verhalten zeige. So knurre er Kollegen der Klägerin an, welche sich deshalb nicht mehr in deren Büro trauten. Darüber hinaus gehe von ihm eine Geruchsbelästigung aus.
Die Klägerin berief sich demgegenüber auf den Grundsatz der Gleichbehandlung, da auch andere Mitarbeiter ihre Hunde mitbringen dürften. Ihr Hund bedrohe auch niemanden.
Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass sie ihren Hund auch weiterhin mit ins Büro nehmen darf. Hilfsweise sollte die Beklagte verpflichtet werden, die Mitnahme des Hundes unter der Voraussetzung zu gestatten, dass mit Unterstützung eines Hundetrainings an einer Verhaltensbesserung gearbeitet, der Hund in einem Gitterlaufstall gehalten bzw. an der Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen wird. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab.
Die Gründe:
Die Beklagte muss es auch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten nicht dulden, dass die Klägerin ihren Hund mit zur Arbeit nimmt.
Nach Vernehmung von Zeugen steht fest, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäftsführer der Beklagten von dem Hund bedroht fühlen. Ob dies letztlich im Charakter des Hundes begründet ist, kann dahinstehen. Auf jeden Fall sind Arbeitsabläufe gestört worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in einer Werbeagentur typischerweise eine rege Kommunikation und damit viel Bewegung in den Räumen stattfindet. Eine Einschränkung dieser Kommunikation aufgrund der Angst vor dem Hund der Kollegin muss die Beklagte nicht hinnehmen.
Einige Kollegen der Klägerin haben sich wegen des Hundes an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr wohlgefühlt. Auch die diesen Arbeitnehmern gegenüber bestehende Fürsorgepflicht stellt einen Sachgrund dar, der es rechtfertigt, dem Hund der Klägerin den Zutritt zum Büro zu versagen, auch wenn andere Mitarbeiter ihren Hund mitbringen dürfen.
Für den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag auf Durchführung eines weiteren Hundetrainings am Arbeitsplatz fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Der Arbeitgeber muss der Klägerin die Mitnahme des Hundes auch nicht gestatten, wenn dieser in einem Gitterlaufstall gehalten bzw. an einer Leine geführt und mit einem Maulkorb versehen wird.