Arbeitgeber müssen Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nicht unbedingt im Original aushändigen
LAG Nürnberg v. 27.9.2018 - 2 Ta 107/18Die Klägerin verlangte von der Beklagten insbesondere die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses und die Aushändigung einer Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III. Ihre hierauf gerichtete Klage hatte Erfolg. Auf Antrag der Klägerin setzte das Arbeitsgericht Zwangsgeld gegen die Beklagte wegen Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen fest.
Die Beklagte legte hiergegen Beschwerde ein, da sie alle geforderten Arbeitspapiere übermittelt habe. Das Arbeitsgericht half der Beschwerde teilweise ab, hielt den ursprünglichen Beschluss jedoch hinsichtlich der Erteilung der Arbeitsbescheinigung und der Erteilung des Zeugnisses aufrecht. Die Beklagte hätte beide Dokumente im Original übermittelten müssen.
Vor dem LAG Nürnberg begehrte die Beklagte weiterhin die Rücknahme des Zwangsgeldes. Hiermit hatte sie teilweise Erfolg.
Die Gründe:
Die Beklagte musste lediglich das Arbeitszeugnis im Original übermitteln, bezüglich der Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III genügte hingegen eine Kopie.
Ist eine schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben, fordert §126 BGB eine Originalunterschrift. Der Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis ist in § 109 GewO geregelt, womit dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Überlassung des Originals zusteht.
Die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III muss vom Arbeitgeber dagegen grds. nur als Kopie des Originals übermittelt werden. Zwar ist die Bescheinigung unter Verwendung des von der Bundesagentur (BA) vorgesehenen Vordrucks schriftlich zu erteilen und mit Unterschrift und Datumsangabe zu versehen. Im öffentlichen Recht findet aber - mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Vertrags - § 126 BGB keine Anwendung. Daher erkennt die BA inzwischen auch maschinelle Bescheinigungen an, wenn sie 1:1 der aktuellen Fassung des Papiervordrucks entsprechen.
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