Arbeitgeber müssen persönliche Daten ausgeschiedener Arbeitnehmer umgehend von ihrer Homepage löschen
Hessisches LAG 24.1.2012, 19 SaGa 1480/11Die Klägerin war vier Monate lang bei der beklagten Anwaltskanzlei als Rechtsanwältin beschäftigt. Auf der Homepage der Kanzlei war während der Dauer des Arbeitsverhältnisses ein Profil der Klägerin veröffentlicht. Im Nachrichtenbereich der Homepage befand sich zudem eine Information, dass die Klägerin fortan das Anwaltsteam im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärkt.
Nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei war die Klägerin weiterhin als Anwältin zugelassen und wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Sie verlangte von den Beklagten die Löschung ihrer persönlichen Daten von der Website. Dem kamen die Beklagten lediglich im Hinblick auf das dort veröffentlichte Profil der Klägerin nach; die Nachricht darüber, dass die Klägerin fortan für die Kanzlei tätig ist, löschten sie aber nicht.
Die Klägerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hiermit hatte sie sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem LAG Erfolg, wobei der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von 50.000 € angedroht wurde.
Die Gründe:
Die Beklagte muss auch die Nachricht über den Beginn der Tätigkeit der Klägerin für die Kanzlei sowie das gleichzeitig veröffentlichte Foto von ihrer Homepage löschen.
Die Veröffentlichung greift nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die Nachricht hat werbenden Charakter. Bewusst werden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Damit entsteht der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeitet.
Die weitere Veröffentlichung der Nachricht auf der Homepage der Beklagten führt auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin, da potentielle Mandanten auf die Homepage der Beklagten verwiesen werden. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gibt es nicht.