20.02.2015

Arbeitgeber müssen Videos von ausgeschiedenen Arbeitnehmern nicht zwingend von ihrer Homepage entfernen

Arbeitgeber dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern zwar gem. § 22 KUG nur mit deren Einwilligung auf ihrer Unternehmenshomepage veröffentlichen. Die Einwilligung muss zudem schriftlich erfolgen. Sie erlischt aber nicht automatisch mit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis und kann nur dann widerrufen werden, wenn es hierfür einen plausiblen Grund gibt.

BAG 19.2.2015, 8 AZR 1011/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war seit Sommer 2007 bei der Beklagten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt, als Monteur beschäftigt. Im Herbst 2008 ließ die Beklagte für ihren neuen Internetauftritt einen Werbefilm drehen, in dem das Unternehmen vorgestellt wird. Der Kläger ist in dem Video in zwei Sequenzen von jeweils zwei bis drei Sekunden bei der Arbeit zu sehen. Vor den Dreharbeiten hatte er schriftlich in die Anfertigung und Veröffentlichung des Videos eingewilligt.

Im September 2011 endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Im November erklärte der Kläger den Widerruf seiner "möglicherweise" erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen zehn Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Unterlassung der Veröffentlichung des Videos und die Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. mindestens 6.819, 75 Euro (drei Brutto-Monatsgehälter). Er meinte, es fehle an einer formwirksamen Einwilligung zur Nutzung und Veröffentlichung seines Bildnisses. Sollte die Einwilligung wirksam erteilt worden sein, sei sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses automatisch erloschen. Jedenfalls habe er seine Einwilligung wirksam widerrufen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses stelle einen wichtigen Grund dar, der den Widerruf rechtfertige.

Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht teilweise und vor dem LAG keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers bestätigte das BAG die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts.

Die Gründe:
Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Unterlassungsanspruch noch einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Zwar dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nach § 22 Satz 1 KUG nur mit Einwilligung der Arbeitnehmer veröffentlicht werden. Aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung folgt zudem das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt aber nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann auch nicht ohne weiteres widerrufen werden; hierfür ist vielmehr ein plausibler Grund erforderlich.

Nach diesen Grundsätzen scheiden im Streitfall Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung war erfüllt. Der Kläger hat seine Einwilligung ohne Einschränkung erteilt. Diese erlosch deshalb nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

Ein späterer Widerruf der Einwilligung war zwar grundsätzlich möglich. Der Kläger hat für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aber keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und würde durch diese auch nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt werden.

Linkhinweis:
Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BAG veröffentlicht. Für die Pressemitteilung des BAG klicken Sie bitte hier.

BAG PM Nr. 8/15 vom 19.2.2015
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